Identitätsirrtum
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A will den ihm bekannten Malermeister Müller mit Malerarbeiten in seinem Haus beauftragen. Er verrutscht beim Heraussuchen der Telefonnummer im Telefonbuch und erteilt einem anderen Malermeister Müller M. den Auftrag.
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Einordnung des Falls
Identitätsirrtum
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A kann seine Erklärung wegen Inhaltsirrtums anfechten (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs.1 Alt. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Christian
4.12.2019, 12:23:34
Ich meine, dass M nach dem Text nicht zur Anfechtung nach § 119 Abs. 1, 1. Alt. BGB berechtigt. Er hat die Willenserklärung mit dem Inhalt abgegeben, den er abgeben wollte (Malerauftrag an Müller). Das er sich verlesen hat, ist dies eher mit einem Verschreiben gleichzusetzen und spricht eher für eine Anfechtung nach § 119, Abs. 1, 2. Alt. BGB. Daher müsste die Antwort geändert werden.
Christian Leupold-Wendling
11.12.2019, 15:08:21
Danke für die Einschätzung. Die Erklärung hat ja nicht lediglich die Worthülse "Müller" zum Gegenstand, sondern sie beinhaltet die Identität des Adressaten, d.h. Vertragspartners. Findet Ihr so auch in Palandt/Ellenberger, § 119 RdNr. 13. Er sagt auch: Die Grenze zwischen Identitäts- und
Eigenschaftsirrtums sei fließend, idR aber wegen der Gleichheit der Rechtsfolgen unerheblich.
Isabell
11.4.2020, 13:37:54
Er hat ja genau genommen nicht die Identität verwechselt, sondern laut Sachverhalt die entsprechende Telefonnummer, weil er beim Ablesen in der Zeile verrutscht ist.
gelöscht
12.4.2020, 19:49:40
Aber ein anderer Malermeister Müller hat doch eine andere Identität auch wenn der Name der selbe ist 😅
silasowicz
6.8.2023, 17:06:25
Wäre die Identität nicht sogar ein Fall einer verkehrswesentlichen Eigenschaft i.S.d. § 119 II F.1? Bzw. wäre der ausnahmsweise geregelte
Motivirrtumgrundsätzlich subsidiär heranzuziehen zu § 119 I?
QuiGonTim
11.9.2023, 17:46:02
Nach meiner Einschätzung kann § 119 Abs. 2 BGB gar nicht subsidiär zu § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB sein, denn der
Eigenschaftsirrtumgilt nach dem Wortlaut des § 119 Abs. 2 BGB als Inhaltsirrtum.