Identitätsirrtum

10. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A will den ihm bekannten Malermeister Müller mit Malerarbeiten in seinem Haus beauftragen. Er verrutscht beim Heraussuchen der Telefonnummer im Telefonbuch und erteilt einem anderen Malermeister Müller M. den Auftrag.

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Einordnung des Falls

Identitätsirrtum

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A kann seine Erklärung wegen Inhaltsirrtums anfechten (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs.1 Alt. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

A kann wegen Inhaltsirrtums anfechten, wenn Wille und Erklärung auseinander fallen. A muss also, ohne dies zu bemerken, gegenüber M aus dessen Sicht etwas anderes zum Ausdruck gebracht haben, als er tatsächlich erklären wollte. Subjektiv wollte A einem anderen Maler den Auftrag erteilen. Objektiv musste M aufgrund des Anrufs jedoch von einem Angebot gerichtet auf Abschluss eines Werkvertrages (§ 631 BGB) an ihn selbst ausgehen. Es handelt sich um einen Identitätsirrtum infolge der Verwechslung von Personen (sog. error in persona), der zur Anfechtung berechtigt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CH

Christian

4.12.2019, 12:23:34

Ich meine, dass M nach dem Text nicht zur Anfechtung nach § 119 Abs. 1, 1. Alt. BGB berechtigt. Er hat die Willenserklärung mit dem Inhalt abgegeben, den er abgeben wollte (Malerauftrag an Müller). Das er sich verlesen hat, ist dies eher mit einem Verschreiben gleichzusetzen und spricht eher für eine Anfechtung nach § 119, Abs. 1, 2. Alt. BGB. Daher müsste die Antwort geändert werden.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

11.12.2019, 15:08:21

Danke für die Einschätzung. Die Erklärung hat ja nicht lediglich die Worthülse "Müller" zum Gegenstand, sondern sie beinhaltet die Identität des Adressaten, d.h. Vertragspartners. Findet Ihr so auch in Palandt/Ellenberger, § 119 RdNr. 13. Er sagt auch: Die Grenze zwischen Identitäts- und

Eigenschaftsirrtum

s sei fließend, idR aber wegen der Gleichheit der Rechtsfolgen unerheblich.

Isabell

Isabell

11.4.2020, 13:37:54

Er hat ja genau genommen nicht die Identität verwechselt, sondern laut Sachverhalt die entsprechende Telefonnummer, weil er beim Ablesen in der Zeile verrutscht ist.

GEL

gelöscht

12.4.2020, 19:49:40

Aber ein anderer Malermeister Müller hat doch eine andere Identität auch wenn der Name der selbe ist 😅

SI

silasowicz

6.8.2023, 17:06:25

Wäre die Identität nicht sogar ein Fall einer verkehrswesentlichen Eigenschaft i.S.d. § 119 II F.1? Bzw. wäre der ausnahmsweise geregelte

Motivirrtum

grundsätzlich subsidiär heranzuziehen zu § 119 I?

QUIG

QuiGonTim

11.9.2023, 17:46:02

Nach meiner Einschätzung kann § 119 Abs. 2 BGB gar nicht subsidiär zu § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB sein, denn der

Eigenschaftsirrtum

gilt nach dem Wortlaut des § 119 Abs. 2 BGB als Inhaltsirrtum.


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