Identitätsirrtum

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A will den ihm bekannten Malermeister Müller mit Malerarbeiten in seinem Haus beauftragen. Er verrutscht beim Heraussuchen der Telefonnummer im Telefonbuch und erteilt einem anderen Malermeister Müller M. den Auftrag.

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Einordnung des Falls

Identitätsirrtum

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A kann seine Erklärung wegen Inhaltsirrtums anfechten (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs.1 Alt. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

A kann wegen Inhaltsirrtums anfechten, wenn Wille und Erklärung auseinander fallen. A muss also, ohne dies zu bemerken, gegenüber M aus dessen Sicht etwas anderes zum Ausdruck gebracht haben, als er tatsächlich erklären wollte. Subjektiv wollte A einem anderen Maler den Auftrag erteilen. Objektiv musste M aufgrund des Anrufs jedoch von einem Angebot gerichtet auf Abschluss eines Werkvertrages (§ 631 BGB) an ihn selbst ausgehen. Es handelt sich um einen Identitätsirrtum infolge der Verwechslung von Personen (sog. error in persona), der zur Anfechtung berechtigt.
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