Abgrenzung Inhalts-/Eigenschaftsirrtum

13. März 2025

16 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K zeigt in einem Möbelgeschäft auf einen Sessel und sagt zu V: „Den kaufe ich!“, in der Erwartung er sei antik. V willigt ein. Tatsächlich handelt es sich jedoch um einen neuen Sessel, der nur antik aussieht.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung Inhalts-/Eigenschaftsirrtum

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K und V haben einen Kaufvertrag über den neuen Sessel geschlossen (§ 433 BGB).

Ja!

Ein Vertrag kommt zustande durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§ 145, 147 BGB). Die von K gegenüber V abgegebene Erklärung, er möchte den Sessel kaufen, kann in Verbindung mit dem Zeigen auf den Sessel nach dem objektiven Empfängerhorizont (§ 157 BGB) nur so verstanden werden, dass er genau den Sessel kaufen möchte, auf den er zeigt. Dass er nach seinem subjektiven Willen (§ 133 BGB) davon ausging, der Sessel sei antik, führt aus Verkehrsschutzgründen nicht zur Unwirksamkeit der Erklärung. V hat das Angebot auch angenommen (§ 147 BGB), sodass ein Kaufvertrag zustande kam.
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2. K kann seine Willenserklärung wegen eines Inhaltsirrtums anfechten (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs.1 Alt. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

K kann wegen Inhaltsirrtums anfechten, wenn Wille und Erklärung auseinander fallen. K muss also, ohne dies zu bemerken, gegenüber V aus dessen Sicht etwas anderes zum Ausdruck gebracht haben, als er tatsächlich erklären wollte. Allerdings zeigte K gerade auf den Sessel, den er auch kaufen wollte. Das Alter des Sessels wird hier nicht in die Erklärung aufgenommen und zu einer Eigenschaft gemacht, sondern bleibt bloßes Motiv zur Abgabe der Erklärung. Es handelt sich damit nicht um einen auf Eigenschaften der Sache bezogenen Inhaltsirrtum (error in obiecto), sondern um einen bloßen Motivirrtum, der grundsätzlich nicht zur Anfechtung berechtigt.

3. Das Alter des Sessels ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft i.S.d. Anfechtungsrechts (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Der Eigenschaftsirrtum stellt eine Ausnahme von der Regel dar, dass die Motive, die den Erklärenden zum Vertragsschluss bewegen, nicht zur Anfechtung berechtigen. Dazu muss sich der Erklärende jedoch über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache geirrt haben. Eigenschaften einer Sache sind alle wertbildenden Faktoren. Sie sind verkehrswesentlich, wenn sie nach der Verkehrsanschauung oder der Parteienabrede als wesentlich anzusehen sind. Das Alter eines Möbelstücks hat immense Auswirkungen auf dessen Wert. Es ist somit eine verkehrswesentliche Eigenschaft.

4. Diese Eigenschaft berechtigt K hier unstreitig zur Anfechtung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums durch den Käufer soll die ausdifferenzierten Regelungen des Sachmängelgewährleistungsrechts (z.B. hinsichtlich Nacherfüllung, Verjährung) nicht unterlaufen. Die wohl h.M. befürwortet daher einen weitreichenden Ausschluss der Anfechtung durch den Käufer, wenn eine Eigenschaft betroffen ist, die Gewährleistungsrechte begründen kann. Ob das selbst dann gelten soll, wenn es sich bei der betroffenen Eigenschaft lediglich um einen potenziellen Mangel handelt, ein Sachmangel im konkreten Fall also gar nicht vorliegt, ist besonders str. Das Alters des Sessels ist jedenfalls eine Eigenschaft der Sache, die auch im Rahmen des Sachmängelgewährleistungsrechts der §§ 434ff. BGB beachtlich wäre. Ob K hier zur Anfechtung berechtigt ist, ist deshalb str. Bejaht man hier ein Anfechtungsrecht, weil es sich lediglich um einen potenziellen Mangel handelt, kann K sich vom Vertrag lösen. Lehnt man es ab, um Wertungswidersprüche zwischen §§ 434ff. BGB und dem Anfechtungsrecht zu vermeiden, kann er weder anfechten noch stehen ihm Rechte aus §§ 434ff. BGB zu, weil die tatsächlichen Eigenschaften der Sache nicht von der Vereinbarung abweichen.
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