Abgrenzung Inhalts-/Eigenschaftsirrtum
13. März 2025
16 Kommentare
4,8 ★ (36.449 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K zeigt in einem Möbelgeschäft auf einen Sessel und sagt zu V: „Den kaufe ich!“, in der Erwartung er sei antik. V willigt ein. Tatsächlich handelt es sich jedoch um einen neuen Sessel, der nur antik aussieht.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abgrenzung Inhalts-/Eigenschaftsirrtum
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K und V haben einen Kaufvertrag über den neuen Sessel geschlossen (§ 433 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. K kann seine Willenserklärung wegen eines Inhaltsirrtums anfechten (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs.1 Alt. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Das Alter des Sessels ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft i.S.d. Anfechtungsrechts (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
4. Diese Eigenschaft berechtigt K hier unstreitig zur Anfechtung.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!