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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K zeigt in einem Möbelgeschäft auf einen Sessel und sagt zu V: „Den kaufe ich!“, in der Erwartung er sei antik. V willigt ein. Tatsächlich handelt es sich jedoch um einen neuen Sessel, der nur antik aussieht.

Einordnung des Falls

Abgrenzung Inhalts-/Eigenschaftsirrtum

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K und V haben einen Kaufvertrag über den neuen Sessel geschlossen (§ 433 BGB).

Ja!

Ein Vertrag kommt zustande durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§ 145, 147 BGB). Die von K gegenüber V abgegebene Erklärung, er möchte den Sessel kaufen, kann in Verbindung mit dem Zeigen auf den Sessel nach dem objektiven Empfängerhorizont (§ 157 BGB) nur so verstanden werden, dass er genau den Sessel kaufen möchte, auf den er zeigt. Dass er nach seinem subjektiven Willen (§ 133 BGB) davon ausging, der Sessel sei antik, führt aus Verkehrsschutzgründen nicht zur Unwirksamkeit der Erklärung. V hat das Angebot auch angenommen (§ 147 BGB), sodass ein Kaufvertrag zustande kam.

2. K kann seine Willenserklärung wegen eines Inhaltsirrtums anfechten (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs.1 Alt. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

K kann wegen Inhaltsirrtums anfechten, wenn Wille und Erklärung auseinander fallen. K muss also, ohne dies zu bemerken, gegenüber V aus dessen Sicht etwas anderes zum Ausdruck gebracht haben, als er tatsächlich erklären wollte. Allerdings zeigte K gerade auf den Sessel, den er auch kaufen wollte. Das Alter des Sessels wird hier nicht in die Erklärung aufgenommen und zu einer Eigenschaft gemacht, sondern bleibt bloßes Motiv zur Abgabe der Erklärung. Es handelt sich damit nicht um einen auf Eigenschaften der Sache bezogenen Inhaltsirrtum (error in obiecto), sondern um einen bloßen Motivirrtum, der grundsätzlich nicht zur Anfechtung berechtigt.

3. K kann seine Willenserklärung wegen Eigenschaftsirrtums anfechten (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Der Eigenschaftsirrtum stellt eine Ausnahme von der Regel dar, dass die Motive, die den Erklärenden zum Vertragsschluss bewegen, nicht zur Anfechtung berechtigen. Dazu muss sich der Erklärende jedoch über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache geirrt haben. Eigenschaften einer Sache sind alle wertbildenden Faktoren. Sie sind verkehrswesentlich, wenn sie nach der Verkehrsanschauung oder der Parteienabrede als wesentlich anzusehen sind. Das Alter eines Möbelstückes hat immense Auswirkungen auf dessen Wert. Es ist somit eine verkehrswesentliche Eigenschaft. Da K hierüber irrte, ist er gem. § 119 Abs. 2 BGB zur Anfechtung berechtigt.

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DAN

Daniel

14.11.2022, 17:30:12

Aufgrund des Wortlautes der Norm finde ich es naheliegend, einen Inhaltsirrtum nach § 119 I Alt. 1 (i.V.m. § 119 II) zu bejahen. Insofern wäre die entsprechende Frage dann anders zu beantworten.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

15.11.2022, 11:11:29

Hallo Daniel, ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende über die Bedeutung des Wortes (oder anderen Erklärungszeichens) irrt, das er abgibt. Vorliegend möchte K "kaufen" sagen und sagt genau das, er irrt somit nicht über die Bedeutung des Wortes. Ein Inhaltsirrtum scheidet daher aus. K stellt sich vor der Sessel sei antik. In Wahrheit ist es aber ein neuer Sessel in Antik-Optik. Er irrt somit über eine Eigenschaft des Kaufgegenstandes, dies begründet einen

Eigenschaftsirrtum

i.S.d. § 119 Abs. 2 BGB. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

DAN

Daniel

15.11.2022, 13:15:57

Diese schematische Einteilung habe ich auch Anno dazumal im ersten Semester gelernt. Aber wenn man sich den Wortlaut der Norm ansieht ("Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch...") scheint das Gesetz ja den

Eigenschaftsirrtum

als Unterfall des Inhaltsirrtums einzuordnen. Wird das vertreten? Wenn nein, was spricht dagegen (außer das der Professor es im ersten Semester so erklärt hat)?

DAN

Daniel

16.11.2022, 09:46:58

Ich füge hinzu: Mir ist bewusst, dass Fragen dieser Art etwas "Out of the box" sind und die meisten Studenten dagegen wohl eher abgeneigt sind. "Nicht prüfungsrelevant." Aber ich versuche immer solche Sachen nicht einfach auswendig zu lernen, sondern - auch durch kritisches hinterfragen - wirklich zu verstehen.

Jonas22

Jonas22

23.12.2023, 21:46:08

Hallo Daniel, ich habe es auch erst so wie du gelesen und gedacht, dass der

Eigenschaftsirrtum

nach § 119 Abs. 2 BGB ein Unterfall des Inhaltsirrtums nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist, aber die Formulierung „gilt auch“ könnte m.M. nach eher für eine gesetzliche Fiktion sprechen. Das heißt er wird eben nur behandelt wie ein Inhaltsirrtum.

BL

Blotgrim

3.2.2024, 11:01:27

So würde ich es auch eher sehen. Das mit dem Unterfall sehe ich kritisch. Damit es ein Unterfall ist müssten ja die Voraussetzungen des Inhaltsirrtums erfüllt sein, Unterfall bedeutet ja dass etwas unter die Voraussetzungen einer Oberkategorie (hier des Inhaltsirrtums) fällt. Hier liegt meiner Meinung nach das Problem. Beim Inhaltsirrtum irre ich darüber was ich sage, wie im Klassiker mit dem Hai- und Walfleisch. Beim

Eigenschaftsirrtum

bewerte ich den Inhalt meiner Aussage korrekt, irre aber über eine Eigenschaft die nicht Teil meiner Erklärung war. Wenn ich bpsw sage "Ich kaufe Bild A von Herr B" und es handelt sich um ein Bild A das Herr B gehört aber gefälscht ist, dann irre ich nicht über den Inhalt meiner Erklärung, der ist ja richtig, sondern über eine davon unabhängige Eigenschaft. Die beiden Fälle sind damit zu verschieden, damit einer ein Unterfall des anderen sein kann. Sie haben lediglich die selbe Rechtsfolge.

REUS04

Reus04

19.4.2023, 14:07:53

Hier liegt doch kein Unterschied zum Pferdefleisch/Schweinefleisch Fall? Hier wird jedoch der Inhaltsirrtum verneint

Nora Mommsen

Nora Mommsen

20.4.2023, 13:36:51

Hallo Reus04, der Unterschied liegt darin, dass K bei Abgabe der Erklärung genau den Sessel meinte der auch vor ihm stand. Er hat sich nicht geirrt in dem Objekt, was er meinte und dieses auch nicht falsch bezeichnet. Sein Irrtum liegt auf der Ebene der Eigenschaft ebendieses korrekt bezeichneten Objektes. Er stellte sich vor, es handle sich um einen antiken Sessel. Dies ist nicht der Fall. Daher handelt es sich um einen

Eigenschaftsirrtum

. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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