Diebstahl unter Ausnutzung der Hilfslosigkeit einer anderen Person, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 Var. 1 StGB – „gesunder Schlaf“


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T übernachtet bei seinem Freund F. Als dieser schläft, nutzt T die Gelegenheit und verlässt dessen Wohnung unter Mitnahme einer Geige des F, um diese für sich zu behalten.

Einordnung des Falls

Diebstahl unter Ausnutzung der Hilfslosigkeit einer anderen Person, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 Var. 1 StGB – „gesunder Schlaf“

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F war hilflos im Sinne von § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 Var. 1 StGB.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Hilflosigkeit liegt vor, wenn sich jemand aus eigener Kraft nicht gegen die dem Eigentum durch die Wegnahme der Sache drohenden Gefahr schützen kann. Dabei hatte der Gesetzgeber besondere Schwächezustände im Auge, wie z. B. Blindheit, Krankheit, Ohnmacht oder eine erhebliche Alkoholisierung. O hat lediglich geschlafen. Ein "gesunder" Schlaf, der z. B. nicht mit einer krankhaften Störung zusammenhängt, ist allerdings eher mit Fällen ohne erhöhten Unrechtsgrad vergleichbar, in denen der Dieb die Unaufmerksamkeit oder Abwesenheit eines anderen ausnutzt (RdNr. 2).

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