Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Diebstahl unter Ausnutzung der Hilfslosigkeit einer anderen Person, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 Var. 1 StGB – „gesunder Schlaf“
Diebstahl unter Ausnutzung der Hilfslosigkeit einer anderen Person, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 Var. 1 StGB – „gesunder Schlaf“
14. Juli 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (4.389 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T übernachtet bei seinem Freund F. Als dieser schläft, nutzt T die Gelegenheit und verlässt dessen Wohnung unter Mitnahme einer Geige des F, um diese für sich zu behalten.
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Einordnung des Falls
Diebstahl unter Ausnutzung der Hilfslosigkeit einer anderen Person, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 Var. 1 StGB – „gesunder Schlaf“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F war hilflos im Sinne von § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 Var. 1 StGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
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