condctio ob causa finitam, § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 (Widerruf einer Schenkung)
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M übergibt der T zu ihrem 18. Geburtstag ein Auto und sagt, dass es ab jetzt T gehöre. M erwartet keine Gegenleistung. Ein halbes Jahr später streiten sich M und T derart, dass T das Leben der M bedroht. M „widerruft“ gegenüber T daraufhin die Schenkung.
Einordnung des Falls
condctio ob causa finitam, § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 (Widerruf einer Schenkung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M und T haben einen Schenkungsvertrag geschlossen (§ 516 Abs. 1 BGB).
Ja!
2. Dadurch, dass M der T das Auto geschenkt und übergeben hat, hat T "etwas erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. T hat Eigentum und Besitz am Auto "durch Leistung" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) der M erlangt.
Ja, in der Tat!
4. M konnte den Schenkungsvertrag wegen einer schweren Verfehlung wirksam widerrufen (§ 530 Abs. 1 BGB).
Ja!
5. Der Rechtsgrund für die Leistung der M ist nachträglich entfallen (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB). M leistete ohne Rechtsgrund.
Genau, so ist das!
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🦊LEXDEROGANS
29.1.2021, 22:54:12
Warum wird hier auf die Formvorschriften des § 518 hingewiesen, wenn doch eine Handschenkung (m. E.) vorliegt?
Gregor Samsa
11.5.2021, 21:26:17
Weil sie deshalb nicht auf eine Verbindlichkeit aus einem Schenkungsversprechen (dem steht die Formvorschrift entgegen) leistete, sondern die (Hand-)Schenkung als solche stellt die Leistung dar
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Lukas_Mengestu
22.11.2021, 14:06:13
Hallo ihr beiden, in der Tat besteht bis zur Erfüllung der Handschenkung noch keine wirksame Verbindlichkeit. Denn die Schenkung ist bis zur
Übereignungdes Wagens eben noch schwebend unwirksam (§ 518 Abs. 2 BGB). Insofern erfolgte die Übergabe und
Übereignungnicht in
Erfüllung einer Verbindlichkeit. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team
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LS2024
4.3.2024, 12:08:03
Ich habe gelernt, dass der Widerruf ex tunc wirkt. (Wieso) ist das beim Widerruf nach 530 BGB anders?
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Lukas_Mengestu
4.3.2024, 14:54:43
Hallo LS2024, magst Du das noch einmal näher erläutern? Im BGB finden sich an verschiedenen Stellen Regelungen zum Widerruf, die Du aber sorgfältig auseinanderhalten musst. So gibt es zB den Widerruf einer Willenserklärung (vor Zugang derselbigen, § 130 BGB), die Regelungen zum Verbraucherwiderruf (§§ 355 ff. BGB) und eben auch den Widerruf einer Schenkung. Dabei handelt es sich um einen besonders geregelten Fall des späteren Wegfalls des Rechtsgrundes (so explizit: BGH, Urteil vom 19. 1. 1999 - X ZR 42–97 = NJW 1999, 1626; BeckOGK/Harke, 1.1.2024, BGB § 531 Rn. 6), bei dem der Rechtsgrund nachträglich für die Zukunft (ex nunc) wegfällt und nicht von Anfang an (ex tunc) fehlt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
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LS2024
4.3.2024, 15:58:55
Danke Lukas, genau von meinem Verständnis des Widerrufs nach § 130 bzw. § 355 BGB war ich ausgegangen. Und dachte deshalb, "Widerruf" bezeichne einen im BGB einheitlich verwendeten Rechtsbegriff. Deshalb dachte ich auch, dass es eines Grundes bedürfte, warum von der vermeintlichen Regel (Widerruf = ex tunc) abgewichen wird. Dass es einen solchen einheitlichen Rechtsbegriff/ eine solche Regel nicht gibt, beantwortet damit meine Frage.