Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Leistungskondiktion
condctio ob causa finitam, § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 (Widerruf einer Schenkung)
condctio ob causa finitam, § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 (Widerruf einer Schenkung)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M übergibt der T zu ihrem 18. Geburtstag ein Auto und sagt, dass es ab jetzt T gehöre. M erwartet keine Gegenleistung. Ein halbes Jahr später streiten sich M und T derart, dass T das Leben der M bedroht. M „widerruft“ gegenüber T daraufhin die Schenkung.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
condctio ob causa finitam, § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 (Widerruf einer Schenkung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M und T haben einen Schenkungsvertrag geschlossen (§ 516 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Dadurch, dass M der T das Auto geschenkt und übergeben hat, hat T "etwas erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. T hat Eigentum und Besitz am Auto "durch Leistung" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) der M erlangt.
Ja, in der Tat!
4. M konnte den Schenkungsvertrag wegen einer schweren Verfehlung wirksam widerrufen (§ 530 Abs. 1 BGB).
Ja!
5. Der Rechtsgrund für die Leistung der M ist nachträglich entfallen (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB). M leistete ohne Rechtsgrund.
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!