Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Leistungskondiktion
condctio ob causa finitam, § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 (Widerruf einer Schenkung)
condctio ob causa finitam, § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 (Widerruf einer Schenkung)
4. April 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M übergibt der T zu ihrem 18. Geburtstag ein Auto und sagt, dass es ab jetzt T gehöre. M erwartet keine Gegenleistung. Ein halbes Jahr später streiten sich M und T derart, dass T das Leben der M bedroht. M „widerruft“ gegenüber T daraufhin die Schenkung.
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Einordnung des Falls
condctio ob causa finitam, § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 (Widerruf einer Schenkung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M und T haben einen Schenkungsvertrag geschlossen (§ 516 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Dadurch, dass M der T das Auto geschenkt und übergeben hat, hat T "etwas erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. T hat Eigentum und Besitz am Auto "durch Leistung" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) der M erlangt.
Ja, in der Tat!
4. M konnte den Schenkungsvertrag wegen einer schweren Verfehlung wirksam widerrufen (§ 530 Abs. 1 BGB).
Ja!
5. Der Rechtsgrund für die Leistung der M ist nachträglich entfallen (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB). M leistete ohne Rechtsgrund.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
🦊LEXDEROGANS
29.1.2021, 22:54:12
Warum wird hier auf die
Formvorschriftendes § 518 hingewiesen, wenn doch eine
Handschenkung(m. E.) vorliegt?
Gregor Samsa
11.5.2021, 21:26:17
Weil sie deshalb nicht auf eine Verbindlichkeit aus einem Schenkungsversprechen (dem steht die Formvorschrift entgegen) leistete, sondern die (Hand-)Schenkung als solche stellt die Leistung dar

Lukas_Mengestu
22.11.2021, 14:06:13
Hallo ihr beiden, in der Tat besteht bis zur Erfüllung der
Handschenkungnoch keine wirksame Verbindlichkeit. Denn die Schenkung ist bis zur Übereignung des Wagens eben noch
schwebend unwirksam(§ 518 Abs. 2 BGB). Insofern erfolgte die
Übergabe und Übereignungnicht in
Erfüllung einer Verbindlichkeit. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team
benjaminmeister
14.3.2025, 22:42:24
"bis zur Erfüllung der
Handschenkung" ist mMn. nicht richtig. Eine
Handschenkungist ja vom Begriff her gerade ein Schenkungsvertrag, der frühestens mit Zuwendung entsteht (ggf. erst danach). So wird das zumindest bei den JF-Aufgaben zur Schenkung erklärt. Hier liegt nach dem Sachverhalt (zeitgleiches Bewirken von der Leistungs und schuldrechtliche Einigung) kein Schenkungsversprechen (§ 518) vor, sondern eine
Handschenkung(§ 516). Trotzdem ist es natürlich richtig, dass hier § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 nicht greift: Der Rechtsgrund (der
Handschenkungsvertrag) ist bei Bewirken der Leistung zeitgleich entstanden. Oder man stellt alternativ, wie in der Aufgabe, darauf ab, dass der Rechtsgrund auch in der Leistung für eine Schenkung liegen kann.

LS2024
4.3.2024, 12:08:03
Ich habe gelernt, dass der Widerruf ex tunc wirkt. (Wieso) ist das beim Widerruf nach
530 BGBanders?

Lukas_Mengestu
4.3.2024, 14:54:43
Hallo LS2024, magst Du das noch einmal näher erläutern? Im BGB finden sich an verschiedenen Stellen Regelungen zum Widerruf, die Du aber sorgfältig auseinanderhalten musst. So gibt es zB den
Widerruf einer Willenserklärung(vor
Zugangderselbigen, § 130 BGB), die Regelungen zum Verbraucherwiderruf (§§ 355 ff. BGB) und eben auch den Widerruf einer Schenkung. Dabei handelt es sich um einen besonders geregelten Fall des späteren Wegfalls des Rechtsgrundes (so explizit: BGH, Urteil vom 19. 1. 1999 - X ZR 42–97 = NJW 1999, 1626; BeckOGK/Harke, 1.1.2024, BGB § 531 Rn. 6), bei dem der Rechtsgrund nachträglich für die Zukunft (ex nunc) wegfällt und nicht von Anfang an (ex tunc) fehlt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LS2024
4.3.2024, 15:58:55
Danke Lukas, genau von meinem Verständnis des Widerrufs nach § 130 bzw. § 355 BGB war ich ausgegangen. Und dachte deshalb, "Widerruf" bezeichne einen im BGB einheitlich verwendeten Rechtsbegriff. Deshalb dachte ich auch, dass es eines Grundes bedürfte, warum von der vermeintlichen Regel (Widerruf = ex tunc) abgewichen wird. Dass es einen solchen einheitlichen Rechtsbegriff/ eine solche Regel nicht gibt, beantwortet damit meine Frage.
benjaminmeister
10.1.2025, 17:33:32
In der letzten Fragestellung steht "M leistete ohne Rechtsgrund.". Das ist doch eigentlich ungenau, oder? Denn im Zeitpunkt der Leistung bestand ja ein Rechtsgrund (siehe Anfang der Aufgabe). Der Rechtsgrund ist nur nachträglich weggefallen. Ich würde deshalb folgende Formulierung vorschlagen: "M leistete, obwohl der Rechtsgrund später weggefallen ist." (Bzw. weil das sich eigentlich mit dem ersten Satz der Frage doppelt, könnte man auf den zweiten Satz auch komplett verzichten)