condctio ob causa finitam, § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 (Widerruf einer Schenkung)


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M übergibt der T zu ihrem 18. Geburtstag ein Auto und sagt, dass es ab jetzt T gehöre. M erwartet keine Gegenleistung. Ein halbes Jahr später streiten sich M und T derart, dass T das Leben der M bedroht. M „widerruft“ gegenüber T daraufhin die Schenkung.

Einordnung des Falls

condctio ob causa finitam, § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 (Widerruf einer Schenkung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M und T haben einen Schenkungsvertrag geschlossen (§ 516 Abs. 1 BGB).

Ja!

M und T haben sich geeinigt, dass M der T unentgeltlich das Auto zuwendet. Dabei haben sie die erforderliche notarielle Form eines Schenkungsvertrags nicht beachtet (notarielle Beurkundung, § 518 Abs. 1 BGB). Der Vertrag ist zunächst unwirksam (§ 125 S. 1 BGB). M hat den Formmangel jedoch durch Bewirken der Leistung, d.h. Übergabe und Übereignung der Schenksache, geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB).

2. Dadurch, dass M der T das Auto geschenkt und übergeben hat, hat T "etwas erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Genau, so ist das!

„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jede vorteilhafte Rechtsposition. Der Vorteil muss tatsächlich in das Vermögen des Schuldners übergegangen sein. Man kann vier Kategorien unterscheiden: (1) Rechte (z.B. Eigentum), (2) vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz), (3) Befreiung von Verbindlichkeiten, (4) erlangte Nutzungen an fremden Sachen oder Rechten. M hat Eigentum (§ 929 S.1 BGB) und Besitz (§ 854 Abs.1 BGB) am Auto erlangt.

3. T hat Eigentum und Besitz am Auto "durch Leistung" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) der M erlangt.

Ja, in der Tat!

Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. M hat T das Auto übergeben und übereignet. M war dazu nicht verpflichtet (der Schenkungsvertrag war vor Bewirken der Leistung nichtig, § 518 Abs. 1 BGB). Der Leistungszweck kann allerdings nicht nur in der Erfüllung einer Verbindlichkeit (solvendi causa) bestehen, sondern auch, um eine Schenkung vorzunehmen (donandi causa). Es liegt eine wirksame Leistung der M vor.

4. M konnte den Schenkungsvertrag wegen einer schweren Verfehlung wirksam widerrufen (§ 530 Abs. 1 BGB).

Ja!

Eine schwere Verfehlung setzt objektiv ein Fehlverhalten von einer gewissen Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus. Dabei ist eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen.Einer Todesdrohung wohnt eine erhebliche Schwere inne. Sie zeugt auch von einer tadelnswerten Gesinnung der T. M konnte den Schenkungsvertrag wirksam widerrufen.

5. Der Rechtsgrund für die Leistung der M ist nachträglich entfallen (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB). M leistete ohne Rechtsgrund.

Genau, so ist das!

Das Merkmal "ohne rechtlichen Grund" entscheidet darüber, ob der Bereicherte die Bereicherung behalten darf. Es gibt keine einheitliche Definition der Rechtsgrundlosigkeit, die für alle Leistungskondiktionen gelten würde. Hier bestand zunächst ein Rechtsgrund (die Schenkung). Dieser ist aber ex nunc gem. § 531 Abs. 2 BGB entfallen, als M den Schenkungsvertrag wirksam widerrufen hat. M kann Eigentum und Besitz am Auto aus condictio ob causam finitam (§§ 531 Abs. 2 BGB, 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB) zurückverlangen.

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🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

29.1.2021, 22:54:12

Warum wird hier auf die Formvorschriften des § 518 hingewiesen, wenn doch eine Handschenkung (m. E.) vorliegt?

GSA

Gregor Samsa

11.5.2021, 21:26:17

Weil sie deshalb nicht auf eine Verbindlichkeit aus einem Schenkungsversprechen (dem steht die Formvorschrift entgegen) leistete, sondern die (Hand-)Schenkung als solche stellt die Leistung dar

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.11.2021, 14:06:13

Hallo ihr beiden, in der Tat besteht bis zur Erfüllung der Handschenkung noch keine wirksame Verbindlichkeit. Denn die Schenkung ist bis zur

Übereignung

des Wagens eben noch schwebend unwirksam (§ 518 Abs. 2 BGB). Insofern erfolgte die Übergabe und

Übereignung

nicht in

Erfüllung einer Verbindlichkeit

. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

LS2024

LS2024

4.3.2024, 12:08:03

Ich habe gelernt, dass der Widerruf ex tunc wirkt. (Wieso) ist das beim Widerruf nach 530 BGB anders?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.3.2024, 14:54:43

Hallo LS2024, magst Du das noch einmal näher erläutern? Im BGB finden sich an verschiedenen Stellen Regelungen zum Widerruf, die Du aber sorgfältig auseinanderhalten musst. So gibt es zB den Widerruf einer Willenserklärung (vor Zugang derselbigen, § 130 BGB), die Regelungen zum Verbraucherwiderruf (§§ 355 ff. BGB) und eben auch den Widerruf einer Schenkung. Dabei handelt es sich um einen besonders geregelten Fall des späteren Wegfalls des Rechtsgrundes (so explizit: BGH, Urteil vom 19. 1. 1999 - X ZR 42–97 = NJW 1999, 1626; BeckOGK/Harke, 1.1.2024, BGB § 531 Rn. 6), bei dem der Rechtsgrund nachträglich für die Zukunft (ex nunc) wegfällt und nicht von Anfang an (ex tunc) fehlt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LS2024

LS2024

4.3.2024, 15:58:55

Danke Lukas, genau von meinem Verständnis des Widerrufs nach § 130 bzw. § 355 BGB war ich ausgegangen. Und dachte deshalb, "Widerruf" bezeichne einen im BGB einheitlich verwendeten Rechtsbegriff. Deshalb dachte ich auch, dass es eines Grundes bedürfte, warum von der vermeintlichen Regel (Widerruf = ex tunc) abgewichen wird. Dass es einen solchen einheitlichen Rechtsbegriff/ eine solche Regel nicht gibt, beantwortet damit meine Frage.


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