Diebstahl unter Beisichführen einer Waffe, §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Var. 1 StGB - zeitliche und örtliche Komponente
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der mit einer Pistole bewaffnete D fährt zum Geschäft des E, um dort einzubrechen und Ware zu entwenden. 100m entfernt vom Grundstück parkt er sein Auto und setzt seinen Plan in die Tat um. Die Pistole belässt er dabei im Handschuhfach seines Pkws. Bei der Abfahrt mit seinem Pkw bemerkt D, dass E ihn entdeckt hat und verfolgt.
Einordnung des Falls
Diebstahl unter Beisichführen einer Waffe, §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Var. 1 StGB - zeitliche und örtliche Komponente
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Pistole des D ist eine Waffe i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Var. 1 StGB.
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Genau, so ist das!
2. Während D in die Geschäftsräume des E eingebrochen ist, hat er die Pistole nicht i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) Var. 1 StGB bei sich geführt, weil er diese in seinem Pkw liegen gelassen hat.
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Ja, in der Tat!
3. Dass die Pistole während der Fahrt zu den Geschäftsräumen des E für D griffbereit in dem Handschuhfach seines Autos lag, reicht jedoch auch aus.
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Nein!
4. Nach Ansicht der Rspr. reicht es allerdings aus, dass D nach dem Verlassen des Grundstücks während der Flucht vor E wieder Zugriff auf seine Pistole hatte.
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Genau, so ist das!
5. Nach der hM. in der Literatur reicht ein Beisichführen während der Flucht allerdings nicht aus.
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Ja, in der Tat!
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Blotgrim
21.11.2022, 08:04:24
Die Antwort zur Frage ob D die Waffe beim Einbruch bei sich führt ist glaube ich nicht richtig eingestellt, da hier "richtig" die korrekte Antwort ist, obwohl D die Waffe auch nach eurer Erklärung die Waffe nicht griffbereit hat. Außerdem redet ihr in der subsumtion davon das E keinen Zugriff auf die Waffe hat, was für mich wenig Sinn macht Lg
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Nora Mommsen
21.11.2022, 09:41:19
Hallo Blotgrim, die Frage ist in der Tat etwas tricky. Tatsächlich lautet die Frage, ob D die Waffe "nicht" bei sich führt. Damit ist "richtig" die korrekte Antwort. :) Liebe Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team