Öffentliches Recht
Polizei- und Ordnungsrecht
Polizeiliche Standardmaßnahmen
Anwendungsvorrang vor der Generalklausel: Standardermächtigung einschlägig, aber Voraussetzungen nicht erfüllt
Anwendungsvorrang vor der Generalklausel: Standardermächtigung einschlägig, aber Voraussetzungen nicht erfüllt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizist P nimmt Randalierer R fest. Bevor P den R in die Zelle sperrt, nimmt P dem R seinen Glücksbringer, einen kleinen Plüsch-Schornsteinfeger ab. Diesen verwahrt er in einem Schrank auf der Polizeiwache.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Anwendungsvorrang vor der Generalklausel: Standardermächtigung einschlägig, aber Voraussetzungen nicht erfüllt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Polizeigesetze der Länder ermächtigen die Polizei zur Sicherstellung von Sachen. Sicherstellung ist die Aufhebung alten und die zielgerichtete Begründung neuen hoheitlichen Gewahrsams. Ist die Sicherstellung hier einschlägig?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Von festgehaltenen Personen können Sachen sichergestellt werden, die zur Tötung, Verletzung, Zerstörung oder Flucht verwendet werden können (§ 27 Nr. 3 PAG TH, § 25 Abs. 1 Nr. 3 BbgPolG, § 21 Nr. 3 PolG SL). Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vor?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Kann P die Wegnahme des Glücksbringers subsidiär auf die polizeiliche Generalklausel stützen?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
Fundstellen
Jurafuchs kostenlos testen
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
kerberos 🦦
16.3.2024, 12:15:53
§ 38 ASOG