Öffentliches Recht
Polizei- und Ordnungsrecht
Polizeiliche Standardmaßnahmen
Anwendungsvorrang vor der Generalklausel: Standardermächtigung einschlägig, aber Voraussetzungen nicht erfüllt
Anwendungsvorrang vor der Generalklausel: Standardermächtigung einschlägig, aber Voraussetzungen nicht erfüllt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizist P nimmt Randalierer R fest. Bevor P den R in die Zelle sperrt, nimmt P dem R seinen Glücksbringer, einen kleinen Plüsch-Schornsteinfeger ab. Diesen verwahrt er in einem Schrank auf der Polizeiwache.
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Einordnung des Falls
Anwendungsvorrang vor der Generalklausel: Standardermächtigung einschlägig, aber Voraussetzungen nicht erfüllt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Polizeigesetze der Länder ermächtigen die Polizei zur Sicherstellung von Sachen. Sicherstellung ist die Aufhebung alten und die zielgerichtete Begründung neuen hoheitlichen Gewahrsams. Ist die Sicherstellung hier einschlägig?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Von festgehaltenen Personen können Sachen sichergestellt werden, die zur Tötung, Verletzung, Zerstörung oder Flucht verwendet werden können (§ 27 Nr. 3 PAG TH, § 25 Abs. 1 Nr. 3 BbgPolG, § 21 Nr. 3 PolG SL). Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vor?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Kann P die Wegnahme des Glücksbringers subsidiär auf die polizeiliche Generalklausel stützen?
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
kerberos 🦦
16.3.2024, 12:15:53
§ 38 ASOG
Anne
19.10.2024, 08:59:25
Was ist der Regelungsgehalt einer Standardermächtigung im Gegensatz zu ihrem Anwendungsbereich?
Leo Lee
20.10.2024, 07:19:25
Hallo Anne, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat liegen die beiden Begriffe hier nah beieinander. Allerdings kannst du als Faustformel folgendes merken: Der Regelungsgehalt ist die "Vorstufe" zum Anwendungsbereich. Wenn der Regelungsgehalt einer Standardermächtigung betroffen ist (weil eben der spezielle Eingriff eines
Platzverweises greift), dann ist auch der Anwendungsbereich eröffnet und vice versa. Auch bei der Generalklausel: Wenn der Regelungsgehalt dieser Norm betroffen ist, weil der Gehalt der Standardmaßnahme gerade nicht berührt wird, eröffnet sich hier wiederum die Anwendung :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo