Täuschung des Opfers über die betäubende Substanz Teil II
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte Os Audi RS 7 testen. Als O ihm die Leihe verwehrt, teilt T ihm wahrheitswidrig mit, er habe Os Drink vergiftet. Ohne Gegengift sei O innerhalb weniger Minuten tot. Das Gegengift erhalte O nur für den Autoschlüssel. O gibt dem T im Gegenzug für das Gegengift, das laut T Os einzige Überlebenschance ist, die Autoschlüssel. In Wahrheit hat T das Getränk des O jedoch nicht angerührt.
Einordnung des Falls
Täuschung des Opfers über die betäubende Substanz Teil II
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt eine "Drohung mit einem empfindlichen Übel" seitens T an O vor (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Genau, so ist das!
2. T hat O zu einer Handlung genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
3. T hat gerade mit der eingesetzten Drohung die Handlung des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Ja!
Fundstellen
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miamiu
20.3.2024, 11:00:30
Nach welchen Straftatbeständen hat sich der Täter noch strafbar gemacht?
P K
20.3.2024, 20:18:26
Nach der Rspr. käme über die Nötigung hinaus §§ 253, 255 StGB auch dann infrage, wenn er mit dem Auto tatsächlich nur eine Probefahrt machen will. Jedenfalls ist daneben § 239 Abs. 2 StGB verwirklicht, weil er androht, den O durch pflichtwidriges Unterlassen zu töten. § 248b StGB ist durch eine anschließende Probefahrt verwirklicht, wenn man den durch Drohung erzwungenen Willen für unwirksam hält.