Täuschung des Opfers über die betäubende Substanz Teil II


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte Os Audi RS 7 testen. Als O ihm die Leihe verwehrt, teilt T ihm wahrheitswidrig mit, er habe Os Drink vergiftet. Ohne Gegengift sei O innerhalb weniger Minuten tot. Das Gegengift erhalte O nur für den Autoschlüssel. O gibt dem T im Gegenzug für das Gegengift, das laut T Os einzige Überlebenschance ist, die Autoschlüssel. In Wahrheit hat T das Getränk des O jedoch nicht angerührt.

Einordnung des Falls

Täuschung des Opfers über die betäubende Substanz Teil II

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt eine "Drohung mit einem empfindlichen Übel" seitens T an O vor (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Drohung ist das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Übel ist jede vom Betroffenen als nachteilig empfundene Veränderung der Außenwelt. Empfindlich ist ein Übel, wenn es bei objektiver Beurteilung und der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen. T stellt O in Aussicht, O werde ohne Gegengift sterben. Diese Aussage stellt sich als Ankündigung eines empfindlichen Übels bei O dar, sofern dieser die verlangte Handlung (die Übergabe der Schlüssel) nicht vollziehe.

2. T hat O zu einer Handlung genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Die Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ist ein Erfolgsdelikt. Der Täter muss ein Opferverhalten, das in einer Handlung, Duldung oder Unterlassung liegen kann, herbeigeführt haben (Nötigungserfolg). Handlung meint ein positives Tun. T hat durch Ankündigung bewirkt, dass O diesem die Schlüssel übergibt und somit positives Tun ausgelöst.

3. T hat gerade mit der eingesetzten Drohung die Handlung des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).

Ja!

Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg muss eine kausale Verknüpfung bestehen, d.h. das abgenötigte Verhalten muss unmittelbare und spezifische Folge des angewandten Zwangsmittels sein. Es finden die allgemeinen Regeln der objektiven Zurechnung Anwendung. Der Zusammenhang fehlt, wenn das Opfer auf eigenen Entschluss oder fremden Rat dem Verlangen des Täters nachgibt. O hat einer Leihe seines Fahrzeugs nie zugestimmt. Erst aufgrund der Androhung des T gab er seine Schlüssel heraus.

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MIA

miamiu

20.3.2024, 11:00:30

Nach welchen Straftatbeständen hat sich der Täter noch strafbar gemacht?

PK

P K

20.3.2024, 20:18:26

Nach der Rspr. käme über die Nötigung hinaus §§ 253, 255 StGB auch dann infrage, wenn er mit dem Auto tatsächlich nur eine Probefahrt machen will. Jedenfalls ist daneben § 239 Abs. 2 StGB verwirklicht, weil er androht, den O durch pflichtwidriges Unterlassen zu töten. § 248b StGB ist durch eine anschließende Probefahrt verwirklicht, wenn man den durch Drohung erzwungenen Willen für unwirksam hält.


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