Leihe, „Rechtsfolgenirrtum“
11. Juli 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F möchte sich von seinem Bekannten B dessen "Bulli" für einen Wochenendtrip ausleihen. B willigt ein, weil er denkt, er würde bei einer Leihe Geld bekommen.
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Einordnung des Falls
Leihe, „Rechtsfolgenirrtum“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F und B haben einen Leihvertrag über den "Bulli" geschlossen (§ 598 BGB).
Ja, in der Tat!
2. B kann seine Willenserklärung wegen eines Inhaltsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
Ja!
Fundstellen
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