Leihe, „Rechtsfolgenirrtum“
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F möchte sich von seinem Bekannten B dessen "Bulli" für einen Wochenendtrip ausleihen. B willigt ein, weil er denkt, er würde bei einer Leihe Geld bekommen.
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Einordnung des Falls
Leihe, „Rechtsfolgenirrtum“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F und B haben einen Leihvertrag über den "Bulli" geschlossen (§ 598 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. B kann seine Willenserklärung wegen eines Inhaltsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sony
26.5.2020, 11:04:17
So wie der Text formuliert ist, kann man aber nicht von einem
Inhaltsirrtumausgehen. Es ist nicht von Miete die Rede. Wenn B von
Leiheausgeht, kann man auch von einem juristischen Laien erwarten, dass er unter
Leiheein unentgeltliches Geschäft versteht, oder?
gelöscht
26.5.2020, 12:06:51
Eingangs wird doch recht deutlich klar gemacht, dass eine entgeltliche Erwartung im Raum steht 💁♂️ Wo siehst du da ein Problem? 🤔
87 BetrVG
20.10.2020, 15:53:56
Fur den juristischen Laien ist die "
Leihe" nach seiner alltäglichen Erfahrung in der Regel mit einer Zahlung verbunden. Beim Skiverleih, Autoverleih, früher Videoverleih werden idR Zahlungen fällig. insofern würde ich nicht davon ausgehen, dass ein Laie den Unterschied zwischen Mieten und
Leihen kennt.
QuiGonTim
16.2.2022, 16:54:37
Bei der Anfechtung kommt es eben nicht darauf an, welches Verständnis ein
objektiver Drittererwarten durfte. Das wurde ja schon beim Vertragsschluss/Auslegung der WE behandelt. Es geht bei der Anfechtung darum, wie es der Erklärende subjektiv verstanden hat bzw. was er tatsächlich wollte.
Kilian
22.7.2022, 23:12:29
Der Rechtsgrund der Überlassung ist dann ja weggefallen. Kann B von F aus den 812ff Ersatz für die Abnutzung verlangen?
Lukas_Mengestu
3.8.2022, 15:35:27
Hallo Klilian, in der Tat kann B bei erfolgreicher Anfechtung
bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend machen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB). Dabei ist nicht auf die Abnutzung/Verschlechterung des Bulli abzustellen (=Schaden), sondern vielmehr auf die erlangte Nutzungsmöglichkeit für die Wertersatz zu leisten ist (§818 I, II BGB). Ggfs. ist F hier allerdings
entreichert, wenn es sich bei der Nutzung des Bullis um
Luxusaufwendungengehandelt hat, die er ohne die
Leihenicht getätigt hätte (
§ 818 Abs. 3 BGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Antonia
29.8.2024, 16:31:17
Was sind die verschiedenen Fallgruppen des
Inhaltsirrtums? Ich habe gelesen, dass es drei verschiedene gibt: 1.
Verlautbarungsirrtum2.
Rechtsfolgenirrtumund 3.
Kalkulationsirrtum. Es überrascht mich also, dass der
Rechtsfolgenirrtumhier als nur eine andere Bezeichnung des
Verlautbarungsirrtumdargestellt wird.
Sebastian Schmitt
6.9.2024, 11:08:56
Hallo Antonia, manche bezeichnen den
Verlautbarungsirrtumtatsächlich (auch) als
Rechtsfolgenirrtum, (viele) andere behandeln beides getrennt und wieder andere nutzen den Begriff des
Verlautbarungsirrtums kaum oder gar nicht. Das mag verwirrend sein, weil das etwas anderes ist, als Du gelesen hast. Aber lass Dich davon nicht irritieren, die Handhabung und Terminologie ist da einfach nicht einheitlich. Diese ganzen Fallgruppen stammen ja letztlich von der Literatur und Rspr, die versuchen, ein gewisses System in die Irrtumsfragen des §
119 BGBzu bekommen - denn im Gesetz steht von diesen ganzen Begriffen ja kaum etwas. Und da schon die Abgrenzung zwischen Inhalts- und Erklärungsirrtum in § 119 I BGB nicht immer ganz einfach ist, ist es die Abgrenzung zwischen verschiedenen Fallgruppen erst recht nicht. Wichtiger als die Kategorien einfach auswendig zu lernen, ist es deswegen, die Prinzipien dahinter zu verstehen und beispielsweise ein Gespür dafür zu entwickeln, warum ein bestimmer Fall ein beachtlicher oder eher ein unbeachtlicher Irrtum sein und warum man ihn eher als Fall von § 119 I, 1. Var oder 2. Var BGB ansehen könnte. Wenn Dir die Fallgruppen dabei helfen, dann umso besser, aber lass Dich von diesen Abgrenzungsfragen der Fallgruppen nicht zu sehr nervös machen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Antonia
7.9.2024, 11:21:34
Hallo Sebastian, danke für deine ausführliche Erklärung! Sie hat mir weitergeholfen und die Verwirrung genommen. Viele Grüße, Antonia