Leihe, „Rechtsfolgenirrtum“
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F möchte sich von seinem Bekannten B dessen "Bulli" für einen Wochenendtrip ausleihen. B willigt ein, weil er denkt, er würde bei einer Leihe Geld bekommen.
Einordnung des Falls
Leihe, „Rechtsfolgenirrtum“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F und B haben einen Leihvertrag über den "Bulli" geschlossen (§ 598 BGB).
Ja, in der Tat!
2. B kann seine Willenserklärung wegen eines Inhaltsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
Ja!
Fundstellen
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Sony
26.5.2020, 11:04:17
So wie der Text formuliert ist, kann man aber nicht von einem Inhaltsirrtum ausgehen. Es ist nicht von Miete die Rede. Wenn B von Leihe ausgeht, kann man auch von einem juristischen Laien erwarten, dass er unter Leihe ein unentgeltliches Geschäft versteht, oder?
gelöscht
26.5.2020, 12:06:51
Eingangs wird doch recht deutlich klar gemacht, dass eine entgeltliche Erwartung im Raum steht 💁♂️ Wo siehst du da ein Problem? 🤔
87 BetrVG
20.10.2020, 15:53:56
Fur den juristischen Laien ist die "Leihe" nach seiner alltäglichen Erfahrung in der Regel mit einer Zahlung verbunden. Beim Skiverleih, Autoverleih, früher Videoverleih werden idR Zahlungen fällig. insofern würde ich nicht davon ausgehen, dass ein Laie den Unterschied zwischen Mieten und Leihen kennt.
QuiGonTim
16.2.2022, 16:54:37
Bei der Anfechtung kommt es eben nicht darauf an, welches Verständnis ein objektiver Dritter erwarten durfte. Das wurde ja schon beim Vertragsschluss/Auslegung der WE behandelt. Es geht bei der Anfechtung darum, wie es der Erklärende subjektiv verstanden hat bzw. was er tatsächlich wollte.
Kilian
22.7.2022, 23:12:29
Der Rechtsgrund der Überlassung ist dann ja weggefallen. Kann B von F aus den 812ff Ersatz für die Abnutzung verlangen?
Lukas_Mengestu
3.8.2022, 15:35:27
Hallo Klilian, in der Tat kann B bei erfolgreicher Anfechtung bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend machen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB). Dabei ist nicht auf die Abnutzung/Verschlechterung des Bulli abzustellen (=Schaden), sondern vielmehr auf die erlangte Nutzungsmöglichkeit für die Wertersatz zu leisten ist (§818 I, II BGB). Ggfs. ist F hier allerdings entreichert, wenn es sich bei der Nutzung des Bullis um
Luxusaufwendungengehandelt hat, die er ohne die Leihe nicht getätigt hätte (§
818 Abs. 3 BGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team