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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F möchte sich von seinem Bekannten B dessen "Bulli" für einen Wochenendtrip ausleihen. B willigt ein, weil er denkt, er würde bei einer Leihe Geld bekommen.

Einordnung des Falls

Leihe, „Rechtsfolgenirrtum“

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F und B haben einen Leihvertrag über den "Bulli" geschlossen (§ 598 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Leihe kennzeichnet sich durch die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung auf Zeit (§ 598 BGB) und ist damit abzugrenzen von der Miete, der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung auf Zeit (§ 535 BGB). Objektiv hat F unzweideutig ein Angebot gerichtet auf Abschluss eines Leihvertrages abgegeben, welches B auch annahm (§§ 145, 147 BGB). Dass B subjektiv (§ 133 BGB) davon ausging, Leihe bezeichne die entgeltliche Gebrauchsüberlassung, führt aus Verkehrsschutzgründen nicht zur Unwirksamkeit der Erklärung.

2. B kann seine Willenserklärung wegen eines Inhaltsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB).

Ja!

B kann wegen Inhaltsirrtums anfechten, wenn Wille und Erklärung auseinander fallen. B nahm objektiv das Angebot des F (gerichtet auf Abschluss eines Leihvertrages) an, obwohl er dachte, einen Mietvertrag zu schließen. Es handelt sich um einen klassischen Verlautbarungsirrtum. B hat einen juristischen Fachausdruck ("Leihe") gebraucht, den er nicht beherrscht. Der Verlautbarungsirrtum wird auch als Rechtsfolgenirrtum bezeichnet, weil der Erklärende hinsichtlich der Rechtsfolgen seiner Erklärung irrt. Er berechtigt zur Anfechtung, wenn die Rechtsfolge unmittelbar mit erklärt wird und nicht bloß mittelbare gesetzliche Folge der Erklärung ist. Hier ist die Folge (Unentgeltlichkeit) mit erklärt.

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SO

Sony

26.5.2020, 11:04:17

So wie der Text formuliert ist, kann man aber nicht von einem Inhaltsirrtum ausgehen. Es ist nicht von Miete die Rede. Wenn B von Leihe ausgeht, kann man auch von einem juristischen Laien erwarten, dass er unter Leihe ein unentgeltliches Geschäft versteht, oder?

GEL

gelöscht

26.5.2020, 12:06:51

Eingangs wird doch recht deutlich klar gemacht, dass eine entgeltliche Erwartung im Raum steht 💁‍♂️ Wo siehst du da ein Problem? 🤔

87BE

87 BetrVG

20.10.2020, 15:53:56

Fur den juristischen Laien ist die "Leihe" nach seiner alltäglichen Erfahrung in der Regel mit einer Zahlung verbunden. Beim Skiverleih, Autoverleih, früher Videoverleih werden idR Zahlungen fällig. insofern würde ich nicht davon ausgehen, dass ein Laie den Unterschied zwischen Mieten und Leihen kennt.

QUIG

QuiGonTim

16.2.2022, 16:54:37

Bei der Anfechtung kommt es eben nicht darauf an, welches Verständnis ein objektiver Dritter erwarten durfte. Das wurde ja schon beim Vertragsschluss/Auslegung der WE behandelt. Es geht bei der Anfechtung darum, wie es der Erklärende subjektiv verstanden hat bzw. was er tatsächlich wollte.

KI

Kilian

22.7.2022, 23:12:29

Der Rechtsgrund der Überlassung ist dann ja weggefallen. Kann B von F aus den 812ff Ersatz für die Abnutzung verlangen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.8.2022, 15:35:27

Hallo Klilian, in der Tat kann B bei erfolgreicher Anfechtung bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend machen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB). Dabei ist nicht auf die Abnutzung/Verschlechterung des Bulli abzustellen (=Schaden), sondern vielmehr auf die erlangte Nutzungsmöglichkeit für die Wertersatz zu leisten ist (§818 I, II BGB). Ggfs. ist F hier allerdings entreichert, wenn es sich bei der Nutzung des Bullis um

Luxusaufwendungen

gehandelt hat, die er ohne die Leihe nicht getätigt hätte (§

818 Abs. 3 BGB

). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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