Leihe, „Rechtsfolgenirrtum“

11. Juli 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F möchte sich von seinem Bekannten B dessen "Bulli" für einen Wochenendtrip ausleihen. B willigt ein, weil er denkt, er würde bei einer Leihe Geld bekommen.

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Einordnung des Falls

Leihe, „Rechtsfolgenirrtum“

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F und B haben einen Leihvertrag über den "Bulli" geschlossen (§ 598 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Leihe kennzeichnet sich durch die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung auf Zeit (§ 598 BGB) und ist damit abzugrenzen von der Miete, der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung auf Zeit (§ 535 BGB). Objektiv hat F unzweideutig ein Angebot gerichtet auf Abschluss eines Leihvertrages abgegeben, welches B auch annahm (§§ 145, 147 BGB). Dass B subjektiv (§ 133 BGB) davon ausging, Leihe bezeichne die entgeltliche Gebrauchsüberlassung, führt aus Verkehrsschutzgründen nicht zur Unwirksamkeit der Erklärung.
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2. B kann seine Willenserklärung wegen eines Inhaltsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB).

Ja!

B kann wegen Inhaltsirrtums anfechten, wenn Wille und Erklärung auseinander fallen. B nahm objektiv das Angebot des F (gerichtet auf Abschluss eines Leihvertrages) an, obwohl er dachte, einen Mietvertrag zu schließen. Es handelt sich um einen klassischen Verlautbarungsirrtum. B hat einen juristischen Fachausdruck ("Leihe") gebraucht, den er nicht beherrscht. Der Verlautbarungsirrtum wird auch als Rechtsfolgenirrtum bezeichnet, weil der Erklärende hinsichtlich der Rechtsfolgen seiner Erklärung irrt. Er berechtigt zur Anfechtung, wenn die Rechtsfolge unmittelbar mit erklärt wird und nicht bloß mittelbare gesetzliche Folge der Erklärung ist. Hier ist die Folge (Unentgeltlichkeit) mit erklärt.
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