Drohung mit einem Unterlassen
28. Januar 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Kaufhausdetektiv T hält die beim Entwenden eines Schals erwischte 17-jährige O zum Zwecke einer Strafanzeige fest. Kurze Zeit später wendet sich O vertrauensvoll an T mit der Bitte, von einer Strafanzeige abzusehen, da sie mit den dadurch verbundenen Folgen ihre Karriere bei der Polizei gefährdet sieht. T berichtet der O, die Anzeige sei "bereits raus". Er würde sie aber zurücknehmen, sollte O mit ihm schlafen. Falls nicht, werde alles "seinen gewohnten Lauf" nehmen. O geht auf das Angebot ein.
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Einordnung des Falls
jurafuchs.de/jqnk8wx/drohung-mit-einem-erlaubten-uebel" class="underline">Drohung mit einem Unterlassen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach einer Mindermeinung liegt in der Ankündigung eines Unterlassens nur dann eine jurafuchs.de/jqnk8wx/drohung-mit-einem-erlaubten-uebel" class="underline">Drohung (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB), wenn der Täter eine Garantenstellung hat.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. In der Ankündigung des Unterlassens der Zurücknahme der Anzeige liegt nach h.M. eine "Drohung" seitens des T vor (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
3. T hat gerade mit der eingesetzten jurafuchs.de/jqnk8wx/drohung-mit-einem-erlaubten-uebel" class="underline">Drohung das Tun der O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jose
25.1.2022, 16:28:42
Anzeigen können nicht zurückgenommen werden, richtig?
Lukas_Mengestu
26.1.2022, 12:17:27
Hallo Jose, in der Tat können nur Straf"anträge" zurückgenommen werden. Denn die Rücknahme eines Strafantrags hat bei den sog. absoluten
Antragsdelikten (z.B. § 123 Abs. 1 StGB) zur Folge, dass ein Strafverfolgungshindernis vorliegt. Die Strafanzeige ist dagegen lediglich eine Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden über eine (mögliche) Straftat. Bei vielen Delikten ist für die Strafverfolgung ein Strafantrag des Verletzten entweder nie notwendig (Offizialdelikte, zB § 249 StGB) oder jedenfalls dann nicht, wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt (zB §
223 StGB- hier ist die Terminologie uneinheitlich: "bedingte
Antragsdelikte"/"eingeschränkte
Antragsdelikte"/"relative Offizialdelikte"). Beste Grüße, Lukas - für das
Jurafuchs-Team
Petrus
28.11.2022, 09:17:14
Hier wird geschrieben, dass in der Ankündigung eine Handlung vorzunehmen, zu der derjenige nicht verpflichtet ist keine Nötigung liege, weil es die Freiheit des Opfers erweitere und nicht beschränke. Gilt diese Aussage nur für die Ankündigung eines Unterlassens? Weil beim aktiven Drohen mit einer Strafanzeige ist es doch grds. das Gleiche: der Täter ist ja nicht verpflichtet eine Anzeige zu machen, was die Freiheit des Opfers doch quasi auch erweitert.
Nora Mommsen
8.12.2022, 18:36:53
Hallo Petrus, Vorsicht beim Lesen der Aufgabe. In der Aufgabe werden zwei Ansichten präsentiert. Unter anderem wird die Mindermeinung dergestellt, nach der die Ankündigung des Unterlassens einer Handlung freiheitserweiternd sei für das Opfer, da es die Option habe die Forderung zu erfüllen oder nicht. Nach der herrschenden Meinung soll dies aber nicht gelten - vielmehr kommt es darauf an, ob das Opfer die
Drohungals Übel empfindet. Eine gerissene Person soll nicht besser gestellt werden. Ich hoffe, das klärt deine Frage. Sonst schreib nochmal zu welcher Stelle in der Aufgabe zu ganz genau eine Frage hast. Viele Grüße, Nora - für das
Jurafuchs-Team
Juraddicted
6.1.2025, 11:04:55
in der Aufgabe steht: „Zudem ist für eine
Drohungnur relevant, ob das Opfer das angedrohte Übel als empfindlich wahrnehme (…)“ Wird „empfindlich“ objektiv aus der Sicht eines Dritten bestimmt oder nach den subjektiven Maßstäben des konkreten Opfers (in Hinsicht auf besonders leichtgläubige, ängstliche, religiöse, esoterisch angelegte Opfer). vielen Dank :)