Drohung mit einem Unterlassen
15. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Kaufhausdetektiv T erwischt die 17-Jährige O beim Klauen und zeigt sie an. O bittet T, nicht zur Polizei zu gehen. T sagt, er würde die bereits abgeschickte Anzeige zurücknehmen, wenn O mit ihm schlafe. Falls nicht, werde alles „seinen gewohnten Lauf" nehmen. O schläft mit T.
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Einordnung des Falls
Drohung mit einem Unterlassen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T der O in Aussicht gestellt hat, die Anzeige nicht zurückzunehmen, falls O nicht mit ihm schläft, hat T ein Unterlassen angekündigt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat mit einem Unterlassen gedroht. Könnte eine Strafbarkeit mit Blick auf § 13 StGB voraussetzen, dass T zur Rücknahme der Anzeige rechtlich verpflichtet war?
Ja, in der Tat!
3. Nach h.M. kann die Ankündigung eines Unterlassens den Tatbestand von § 240 Abs. 1 Alt. 2 StGB unabhängig von einer Garantenstellung des Täters erfüllen. Hat T der O danach i.S.v. § 240 Abs. 1 Alt. 2 StGB gedroht?
Ja!
4. T hat O gedroht. Ist damit die Prüfung des objektiven Tatbestands von § 240 Abs. 1 StGB abgeschlossen?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jose
25.1.2022, 16:28:42
Anzeigen können nicht zurückgenommen werden, richtig?

Lukas_Mengestu
26.1.2022, 12:17:27
Hallo Jose, in der Tat können nur Straf"anträge" zurückgenommen werden. Denn die Rücknahme eines
Strafantrags hat bei den sog. absoluten Antragsdelikten (z.B. § 123 Abs. 1 StGB) zur Folge, dass ein Strafverfolgungshindernis vorliegt. Die Strafanzeige ist dagegen lediglich eine Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden über eine (mögliche) Straftat. Bei vielen Delikten ist für die Strafverfolgung ein
Strafantragdes Verletzten entweder nie notwendig (Offizialdelikte, zB §
249 StGB) oder jedenfalls dann nicht, wenn ein
besonderes öffentliches Interessevorliegt (zB §
223 StGB- hier ist die Terminologie uneinheitlich: "bedingte Antragsdelikte"/"eingeschränkte Antragsdelikte"/"relative Offizialdelikte"). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Petrus
28.11.2022, 09:17:14
Hier wird geschrieben, dass in der Ankündigung eine Handlung vorzunehmen, zu der derjenige nicht verpflichtet ist keine
Nötigungliege, weil es die Freiheit des Opfers erweitere und nicht beschränke. Gilt diese Aussage nur für die Ankündigung eines Unterlassens? Weil beim aktiven Drohen mit einer Strafanzeige ist es doch grds. das Gleiche: der Täter ist ja nicht verpflichtet eine Anzeige zu machen, was die Freiheit des Opfers doch quasi auch erweitert.

Nora Mommsen
8.12.2022, 18:36:53
Hallo Petrus, Vorsicht beim Lesen der Aufgabe. In der Aufgabe werden zwei Ansichten präsentiert. Unter anderem wird die Mindermeinung dergestellt, nach der die Ankündigung des Unterlassens einer Handlung freiheitserweiternd sei für das Opfer, da es die Option habe die Forderung zu erfüllen oder nicht. Nach der herrschenden Meinung soll dies aber nicht gelten - vielmehr kommt es darauf an, ob das Opfer die
Drohungals Übel empfindet. Eine gerissene Person soll nicht besser gestellt werden. Ich hoffe, das klärt deine Frage. Sonst schreib nochmal zu welcher Stelle in der Aufgabe zu ganz genau eine Frage hast. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Juraddicted
6.1.2025, 11:04:55
in der Aufgabe steht: „Zudem ist für eine
Drohungnur relevant, ob das Opfer das angedrohte Übel als empfindlich wahrnehme (…)“ Wird „empfindlich“ objektiv aus der Sicht eines Dritten bestimmt oder nach den subjektiven Maßstäben des konkreten Opfers (in Hinsicht auf besonders leichtgläubige, ängstliche, religiöse, esoterisch angelegte Opfer). vielen Dank :)
okalinkk
28.2.2025, 15:36:19
@[Juraddicted](96780) objektiv
Taunus84
13.4.2025, 20:01:59
Ich verstehe den Hinweis auf § 13 in der einen Frage nicht ganz – T droht doch hier MIT einem Unterlassen, und er begeht nicht die
NötigungDURCH Unterlassen, oder verstehe ich das falsch? Was hat § 13 damit zu tun?