Drohung mit einem erlaubten Übel
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Kaufhausdetektiv T hält die beim Diebstahl eines Schals erwischte 17-jährige O zum Zwecke einer Strafanzeige fest. Dabei macht er ihr den Vorschlag, auf eine Anzeige zu verzichten, wenn diese mit ihm schlafe. O geht auf dieses unmoralische Angebot ein, da sie sich vor den strafrechtlichen Konsequenzen fürchtet.
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Einordnung des Falls
Drohung mit einem erlaubten Übel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach einer Ansicht scheidet eine Drohung (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB) aus, wenn der Täter mit einem erlaubten Übel droht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach h.M. ist auch eine Drohung mit einem erlaubten Übel möglich.
Ja, in der Tat!
3. Der Nötigungserfolg (§ 240 Abs. 1 StGB) ist in Form einer Handlung eingetreten.
Ja!
4. T hat gerade mit der eingesetzten Drohung das Tun der O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ri
15.8.2021, 23:06:35
Im Antworttext ist von der Zahlung von 500 Euro die Rede; die kommen aber im SV nicht vor.
Lukas_Mengestu
18.11.2021, 10:44:50
Danke ri, das haben wir korrigiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Lorenz-Ultra
8.7.2024, 09:27:24
Ich habe nun vermehrt gelesen, dass die
Drohungmit einer rechtmäßigen Unterlassung nach neuer Auffassung nur möglich sei, wenn diese einem aktiven Tun gleichkommt. Namentlich, wenn der Täter die Situation der Unterlassung selbst hervorgerufen hat oder eine Garantenstellung innehat. (vgl. Roxin) Wie wäre dies im vorliegenden Fall passend einzubauen bzw. wäre es nicht notwendig diese Ansicht noch hervorzuheben?