Drohung mit einem erlaubten Übel
4. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Kaufhausdetektiv T hält die beim Diebstahl eines Schals erwischte 17-jährige O zum Zwecke einer Strafanzeige fest. T sagt O, er werde sie anzeigen, sollte sie nicht mit ihm schlafen. O fürchtet sich vor strafrechtlichen Konsequenzen und hat deswegen Sex mit T.
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Einordnung des Falls
Drohung mit einem erlaubten Übel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T könnte O gedroht haben, indem er ihr ankündigte, sie wegen des Diebstahls anzuzeigen, sollte sie nicht mit ihm schlafen (§ 240 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
2. Nach einer Ansicht schützt § 240 Abs. 1 Alt. 2 StGB nur die rechtlich garantierte Freiheit. Spricht das dafür, dass T der O gedroht hat?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Nach h.M. ist auch eine Drohung mit einem erlaubten Übel möglich. Hat T der O nach dieser Ansicht i.S.v. § 240 Abs. 1 StGB gedroht?
Ja!
4. Ist auch der übrige objektive Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB erfüllt?
Ja!
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