Drohung mit einem erlaubten Übel
20. Mai 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Kaufhausdetektiv T hält die beim Diebstahl eines Schals erwischte 17-jährige O zum Zwecke einer Strafanzeige fest. T sagt O, er werde sie anzeigen, sollte sie nicht mit ihm schlafen. O fürchtet sich vor strafrechtlichen Konsequenzen und hat deswegen Sex mit T.
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Einordnung des Falls
Drohung mit einem erlaubten Übel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T könnte O gedroht haben, indem er ihr ankündigte, sie wegen des Diebstahls anzuzeigen, sollte sie nicht mit ihm schlafen (§ 240 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach einer Ansicht schützt § 240 Abs. 1 Alt. 2 StGB nur die rechtlich garantierte Freiheit. Spricht das dafür, dass T der O gedroht hat?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Nach h.M. ist auch eine Drohung mit einem erlaubten Übel möglich. Hat T der O nach dieser Ansicht i.S.v. § 240 Abs. 1 StGB gedroht?
Ja!
4. Ist auch der übrige objektive Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB erfüllt?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Lorenz-Ultra
8.7.2024, 09:27:24
Ich habe nun vermehrt gelesen, dass die
Drohungmit einer rechtmäßigen Unterlassung nach neuer Auffassung nur möglich sei, wenn diese einem aktiven Tun gleichkommt. Namentlich, wenn der Täter die Situation der Unterlassung selbst hervorgerufen hat oder eine
Garantenstellunginnehat. (vgl. Roxin) Wie wäre dies im vorliegenden Fall passend einzubauen bzw. wäre es nicht notwendig diese Ansicht noch hervorzuheben?

Moltisanti
8.2.2025, 15:51:37
Damn dein pfp ist fly

Linne_Karlotta_
12.3.2025, 13:50:06
Hallo @[Lorenz-Ultra ](231787), danke für die Anmerkung. Tatsächlich ist es umstritten, ob die
Drohungmit einem Unterlassen nur möglich ist, wenn der Täter eine
Garantenstellunginne hat. Der Fall hier war bisher so formuliert, dass auch das Androhen eines Unterlassens hätte thematisiert werden müssen. Im Zuge einer umfangreichen Überarbeitung der Fälle zur
Nötigunghaben wir diesen Fall jetzt abgewandelt: Schwerpunktmäßig soll es darum gehen, die
Drohungmit einem erlaubten Übel zu diskutieren. Die Ansichten zur An
drohungeines Unterlassens findest Du im nächsten Fall aufbereitet. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team