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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Kaufhausdetektiv T hält die beim Diebstahl eines Schals erwischte 17-jährige O zum Zwecke einer Strafanzeige fest. Dabei macht er ihr den Vorschlag, auf eine Anzeige zu verzichten, wenn diese mit ihm schlafe. O geht auf dieses unmoralische Angebot ein, da sie sich vor den strafrechtlichen Konsequenzen fürchtet.

Einordnung des Falls

Drohung mit einem erlaubten Übel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach einer Ansicht scheidet eine Drohung (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB) aus, wenn der Täter mit einem erlaubten Übel droht.

Genau, so ist das!

Drohung ist das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Ob der Drohende mit einem erlaubten Übel drohen darf, ist umstritten. Wenn man lediglich die rechtlich garantierte Freiheit als vom Schutzzweck des § 240 Abs. 1 StGB umfasst sieht, ist eine Drohung mit einem erlaubten Tun als tatbestandslos anzusehen. Vom Bedrohten kann dann verlangt werden, dass er dieser standhält. T stellt der O in Aussicht, auf eine Anzeige zu verzichten, sofern diese mit ihm schlafe. Die Strafanzeige stellt sich aus Sicht des T als Ankündigung einer Übelszufügung bei O dar, sofern sie die offerierte Handlung mit T nicht vollziehe.

2. Nach h.M. ist auch eine Drohung mit einem erlaubten Übel möglich.

Ja, in der Tat!

Zwar erlaubt die Rechtsordnung dem Täter, das Tun auch tatsächlich auszuführen. Beschränkt er sich aber darauf, es dem Opfer nur anzudrohen, so hat er die Wechselbeziehung von Leistung und Gegenleistung zu achten. Fehlt zwischen beiden ein innerer Zusammenhang, entfällt die rechtliche Legitimität für den seitens des Täters beim Opfer hervorgerufenen Willenszwangs. Ferner spricht auch der ausdrückliche Wortlaut des § 154c StPO für die Möglichkeit der Drohung mit einem erlaubten Übel. Somit ist in diesen Fällen nach h.M. eine Drohung mit einem erlaubten Tun zu bejahen. Da zwischen dem Fallenlassen der Anzeige und dem Sex kein innerer Zusammenhang bestand, ist die Drohung Unrecht.

3. Der Nötigungserfolg (§ 240 Abs. 1 StGB) ist in Form einer Handlung eingetreten.

Ja!

Die Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ist ein Erfolgsdelikt. Der Täter muss ein Opferverhalten, das in einer Handlung, Duldung oder Unterlassung liegen kann, herbeigeführt haben (Nötigungserfolg). Die Handlung meint ein positives Tun. O entschließt sich zur Vermeidung einer Strafanzeige mit T zu schlafen. Ein Nötigungserfolg besteht somit.

4. T hat gerade mit der eingesetzten Drohung das Tun der O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).

Genau, so ist das!

Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg muss eine kausale Verknüpfung bestehen, d.h. das abgenötigte Verhalten muss unmittelbare und spezifische Folge des angewandten Zwangsmittels sein. Es finden die allgemeinen Regeln der objektiven Zurechnung Anwendung. Der Zusammenhang fehlt, wenn das Opfer auf eigenen Entschluss oder fremden Rat dem Verlangen des Täters nachgibt. O ist gerade deshalb auf das unmoralische Angebot des T eingegangen, weil T sie dazu genötigt hat.

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ri

ri

15.8.2021, 23:06:35

Im Antworttext ist von der Zahlung von 500 Euro die Rede; die kommen aber im SV nicht vor.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.11.2021, 10:44:50

Danke ri, das haben wir korrigiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Lorenz-Ultra

Lorenz-Ultra

8.7.2024, 09:27:24

Ich habe nun vermehrt gelesen, dass die Drohung mit einer rechtmäßigen Unterlassung nach neuer Auffassung nur möglich sei, wenn diese einem aktiven Tun gleichkommt. Namentlich, wenn der Täter die Situation der Unterlassung selbst hervorgerufen hat oder eine Garantenstellung innehat. (vgl. Roxin) Wie wäre dies im vorliegenden Fall passend einzubauen bzw. wäre es nicht notwendig diese Ansicht noch hervorzuheben?


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