Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten

Grundfall Nebenbestimmungen bei Ermessensentscheidungen

Grundfall Nebenbestimmungen bei Ermessensentscheidungen

10. Juli 2025

11 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A beantragt eine Sondergenehmigung für ein Straßenfest bei der zuständigen Behörde (B). B genehmigt den Antrag unter der Maßgabe, dass A während des Straßenfests zehn mobile Toiletten im räumlichen Umfeld des Straßenfests aufstellt.

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Einordnung des Falls

Grundfall Nebenbestimmungen bei Ermessensentscheidungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Erlass von Nebenbestimmungen bei Ermessensentscheidungen richtet sich nach § 36 Abs. 1 VwVfG.

Nein!

§ 36 Abs. 1 VwVfG regelt die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen bei gebundenen Entscheidungen. Für Ermessensentscheidungen gilt § 36 Abs. 2 VwVfG. Danach können Nebenbestimmungen nach pflichtgemäßen Ermessen erlassen werden. Des weiteren enthält § 36 Abs. 2 VwVfG die Legaldefinitionen der einzelnen Nebenbestimmungen: Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt, Auflage und Auflagenvorbehalt. Der Streit darum, ob die Aufzählung der Nebenbestimmungen in § 36 Abs. 2 VwVfG abschließend ist, ist von geringer Bedeutung, da kaum andere Nebenbestimmungen denkbar sind.
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2. Wenn eine Regelung einer Art von Nebenbestimmungen aus § 36 Abs. 2 VwVfG entspricht, muss diese nicht mehr von Inhaltsbestimmungen abgegrenzt werden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nebenbestimmungen müssen zunächst immer von Inhaltsbestimmungen abgegrenzt werden. Eine Nebenbestimmung liegt vor, wenn die Behörde den Kern des ursprünglichen Begehrens unberührt lässt und nur eine zusätzliche Regelung trifft. Eine Inhaltsbestimmung liegt vor, wenn die Behörde durch den Zusatz die Reichweite des beantragten Verwaltungsakts definiert. Wenn die Hauptregelung ohne den Zusatz eine sinnvolle Regelung ist, handelt es sich um eine Nebenbestimmung. Es kann helfen, die Regelung (gedanklich) einer Legaldefinition aus § 36 Abs. 2 VwVfG zuzuordnen. Dies reicht aber nicht aus, um zu begründen, warum eine Neben- und keine Inhaltsbestimmung vorliegt.

3. Die Maßgabe der Behörde über die Aufstellung von Toiletten im Zusammenhang mit dem Straßenfest ist eine Inhaltsbestimmung.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Inhaltsbestimmung liegt vor, wenn die Behörde durch den Zusatz die Reichweite des beantragten Verwaltungsakts definiert Kann der Hauptverwaltungsakt auch ohne die zusätzliche Regelung sinnvoll bestehen bleiben, liegt eine Nebenbestimmung vor. Die Hauptregelung - die straßenrechtliche Sondergenehmigung für ein Straßenfest - kann aus Sicht des Empfängerhorizonts ohne die Maßgabe über die Aufstellung von Toiletten sinnvoll bestehen bleiben. Es handelt sich folglich um eine Nebenbestimmung, nicht um eine Inhaltsbestimmung.

4. Die Nebenbestimmung über die Aufstellung von Toiletten im Zusammenhang des Straßenfests ist eine Auflage.

Ja!

Eine Auflage ist eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG). Die zusätzliche Regelung zur Aufstellung von Toiletten (= Nebenbestimmung) verlangt von A, dass sie Toiletten beschafft und aufstellt. Die Begünstigung ist damit an ein Tun der A geknüpft. Es liegt eine Nebenbestimmung in Form einer Auflage vor. Nebenbestimmungen sollten möglichst einem Typ aus § 36 Abs. 2 VwVfG zugeordnet werden. Wenn eine klare Entscheidung nicht möglich ist, kann man dies aufzeigen und die Entscheidung im Ergebnis offen lassen, da es in den meisten Fällen nicht auf die konkrete Einordnung der Nebenbestimmung ankommt.
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