Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten
Grundfall Nebenbestimmungen bei Ermessensentscheidungen
Grundfall Nebenbestimmungen bei Ermessensentscheidungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A beantragt eine Sondergenehmigung für ein Straßenfest bei der zuständigen Behörde (B). B genehmigt den Antrag unter der Maßgabe, dass A während des Straßenfests zehn mobile Toiletten im räumlichen Umfeld des Straßenfests aufstellt.
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Einordnung des Falls
Grundfall Nebenbestimmungen bei Ermessensentscheidungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Erlass von Nebenbestimmungen bei Ermessensentscheidungen richtet sich nach § 36 Abs. 1 VwVfG.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn eine Regelung einer Art von Nebenbestimmungen aus § 36 Abs. 2 VwVfG entspricht, muss diese nicht mehr von Inhaltsbestimmungen abgegrenzt werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Maßgabe der Behörde über die Aufstellung von Toiletten im Zusammenhang mit dem Straßenfest ist eine Inhaltsbestimmung.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Nebenbestimmung über die Aufstellung von Toiletten im Zusammenhang des Straßenfests ist eine Auflage.
Ja!
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