Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten
Grundfall Nebenbestimmungen bei Ermessensentscheidungen
Grundfall Nebenbestimmungen bei Ermessensentscheidungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A beantragt eine Sondergenehmigung für ein Straßenfest bei der zuständigen Behörde (B). B genehmigt den Antrag unter der Maßgabe, dass A während des Straßenfests zehn mobile Toiletten im räumlichen Umfeld des Straßenfests aufstellt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall Nebenbestimmungen bei Ermessensentscheidungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Erlass von Nebenbestimmungen bei Ermessensentscheidungen richtet sich nach § 36 Abs. 1 VwVfG.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn eine Regelung einer Art von Nebenbestimmungen aus § 36 Abs. 2 VwVfG entspricht, muss diese nicht mehr von Inhaltsbestimmungen abgegrenzt werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Maßgabe der Behörde über die Aufstellung von Toiletten im Zusammenhang mit dem Straßenfest ist eine Inhaltsbestimmung.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Nebenbestimmung über die Aufstellung von Toiletten im Zusammenhang des Straßenfests ist eine Auflage.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Veterator
29.6.2021, 23:41:37
Liebes Jurafuchs-Team, die Klausurhinweise finde ich sehr gelungen. Nicht nur, um zu wissen wo oder wie man das in der Klausur unterbringt, sondern auch für die gedankliche Einordnung und so fürs Verstehen. Gern mehr davon. :)
Lukas_Mengestu
30.6.2021, 13:35:51
Besten Dank, Veterator. Wir sind dabei das noch weiter auszubauen. Solltest Du einmal Ideen für einen entsprechenden Hinweis haben, dann schreib uns gerne einen entsprechenden Kommentar zu dem jeweiligen Fall ☺️ Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
s.t.
24.8.2021, 18:52:07
Hi, iwie versteh ich hier nicht, wie dieser Fall gleichzeitig eine
Nebenbestimmungoder
Inhaltsbestimmungsein kann?Bin etwas verwirrt...
Linne_Karlotta
31.8.2021, 14:59:21
Hallo s.t., vielen Dank für Deine Frage. Die Regelung über die Toiletten ist eine
Nebenbestimmung. Denn aus Sicht der A kann die Genehmigung (Hauptregelung) sinnvoll ohne die zusätzliche Maßgabe über die Toiletten bestehen. Dass A Toiletten aufstellen muss, tritt zusätzlich zur Genehmigung als Auflage (36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG) hinzu. Das geht m.E. auch so aus der Aufgabe hervor. Ich hoffe, ich konnte Dir weiterhelfen. Ansonsten sage mir gerne nochmal, was genau dich verwirrt hat. Beste Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team
finnjh
14.4.2024, 21:15:36
Hallo liebes Jurafuchs-Team, vielen Dank für die gute Aufbereitung in dieser Lektion! Eine kleine Anmerkung zu dem Fall habe ich: Aus meinem Verständnis geht aus dem Sachverhalt nicht eindeutig hervor, dass es sich hier um eine Auflage in Abgrenzung zur Bedingung handeln soll. Die
Behördeerteilt die Sondernutzungserlaubnis "mit der Maßgabe". Das könnte auch so verstanden werden, dass sie gerade die Erteilung der Erlaubnis hiervon abhängig machen möchte, oder nicht? Vielleicht könnte der Sachverhalt noch ein klein wenig geschärft werden, sodass die Beantwortung der letzten Frage klarer erfolgen kann? Liebe Grüße, Finn
Leo Lee
15.4.2024, 12:42:23
Hallo finnjh, vielen Dank für die sehr gute Frage und die lieben Worte, die uns immer weiter antreiben, mehr solcher tollen Fälle zu konzipieren! Zu deiner Frage: In der Tat könnte man meinen, aus dem Fall gehe nicht klar genug hervor, dass es sich um eine Auflage handelt, allen voran eingedenk der Worte „mit der Maßgabe“. Beachte jedoch auch, dass bei dieser Aufgabe nach „mit der Maßgabe“ das Tun des A angesprochen wird (also dass er es tun soll, mobile Toiletten zu installieren), im Vergleich zum nächsten Fall, wo nach „mit der Maßgabe“ eine zeitliche Befristung (also etwas was ohne ein Tun eintritt) folgt :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo