Zivilrecht
Sachenrecht
Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei rechtlicher Unmöglichkeit I (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog)
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei rechtlicher Unmöglichkeit I (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog)
3. April 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

G gehört ein Grundstück im Frankfurter Bahnhofsviertel. Der Zugang zu diesem wird regelmäßig durch die Drogenszene, welche sich vor dem benachbarten Drogenhilfezentrum der D sammelt, versperrt. Dadurch kann G ihr Grundstück nicht mehr betreten. Außerdem liegen überall benutzte Spritzen.
Diesen Fall lösen 76,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei rechtlicher Unmöglichkeit I (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Voraussetzungen des Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB liegen, abgesehen von einer möglichen Duldungspflicht, vor.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann G von D somit die Unterlassung weiterer Störungen verlangen (§ 1004 Abs. 2 BGB).
Nein!
3. Scheidet der Abwehranspruch allein aus rechtlichen Gründen aus, so kommt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB in Betracht.
Genau, so ist das!
4. G kann von D aufgrund des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch einen angemessenen Ausgleich für die Beeinträchtigungen verlangen (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
17.9.2023, 13:36:50
Ich verstehe nicht, warum die Duldungspflicht mal als Anspruchsvoraussetzung angeführt wird und mal nicht :-(...
Leonie
7.8.2024, 14:03:50
Habe mich hier auch in der ersten Frage deshalb falsch entschieden :(

Paulah
5.10.2024, 10:13:54
Die Duldungspflicht steht in § 1004 Abs. 2 BGB. Es wird nach der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB gefragt.
jannis29
23.12.2024, 10:12:52
Aber dennoch kommt bei Duldungspflicht ja schon kein Anspruch nach § 1004 I BGB zustande oder? Folglich könnte doch eigentlich auch kein "Ersatzanspruch" gem. § 906 II S.2 BGB analog bestehen, da es schon keinen Anspruch nach §
1004 BGBgibt, dessen Durchsetzung rechtlich unmöglich ist..

Paulah
23.12.2024, 13:03:53
Richtig, es kommt kein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung nach § 1004 I BGB zustande, d e s h a l b kommt eine nachbarschaftsrechlicher A u s g l e i c h s a n s p r u c h zum Tragen.

Tim Gottschalk
17.3.2025, 16:55:52
Hallo @[evanici](214760), @[Leonie](232117) und @[Paulah](135148), wir haben die Frage nun etwas angepasst, damit sie mit denen in anderen Fällen einheitlich ist. Vielen Dank für eure Hinweise. @[jannis29](231608): Die Duldungspflicht ist genau das, was zur rechtlichen Unmöglichkeit des Anspruchs aus § 1004 I BGB führt. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

julia_purpose
4.3.2025, 23:30:36
Ich kann mir im vorliegenden Fall leider einfach nicht erklären, warum hier eine analoge Anwendung erforderlich ist... Warum kann § 906 II S. 2 BGB nicht direkt angewendet werden? Für mich würde die Prüfung des Ausgleichsanspruchs aus § 906 II S. 2 BGB direkt durchgehen. Es wäre klasse, wenn jemand diese Prüfung auch mal selbst durchgehen und dann kurz erläutern könnte, an welcher Stelle genau die Regelungslücke besteht!! Danke :)

Wesensgleiches Minus
7.3.2025, 16:44:16
Hey! Ich hake bei der Prüfung an folgender Stelle: umfasst § 906 II 2 nicht nur Einwirkungen iSv Imponderabilien? Deshalb muss §
906 II 2 BGBanalog angewandt werden. Ergänzung: Ich hab mir den Anwendungsbereich des Anspruchs aus §
906 II 2 BGBanalog jetzt so erschlossen (ich hoffe, es ist richtig) - vielleicht hilft es dem/der ein oder anderen ja auch zum Verständnis :) : §
906 II 2 BGBwird analog angewandt, wenn 1. im Rahmen von § 1004 eine Duldungspflicht besteht, die sich NICHT aus § 906 I, II 1 BGB ergibt [so wie in diesem Fall hier] (denn würde sich die Duldungspflicht aus § 906 I, II 1 BGB ergeben, dann hätte der Eigentümer einen direkten Anspruch aus §
906 II 2 BGB). 2. die
rechtzeitige Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 I 1 faktisch unmöglich ist. 3. der Beeinträchtigte Mieter/Pächter/Nutznießer und nicht Eigentümer ist. Gerne korrigieren, wenn es falsch ist :)
Pacta Sunt Lernanda
13.3.2025, 14:30:09
@[
Wesensgleiches Minus](241758) An sich ist deine Argumentation glaube ich (soweit ich das verstanden habe) richtig. Es geht bei der analogen Anwendung v.a. um Fälle der faktischen Duldungspflicht. Der Eigentümer hat also theoretische einen Anspruch aus § 1004 I BGB, konnte diesen aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchsetzen (bei dir Nr. 1 und Nr. 2) Wenn dies der Fall ist und die Person dann auch noch Mieter o.ä. ist, dann wird § 906 II 2 allerdings doppelt analog angewendet. Vergleichbare Interessenlage: Interessen von Mietern denen von Eigentümern in diesen Situationen ähneln (B
esitzer leitet seine Rechtsstellung von dem Eigentümer ab und tritt in das nachbarschaftliche Verhältnis ein). Außerdem gibt es keine Regelungen dazu im Mietrecht (Regelungslücke).

Tim Gottschalk
17.3.2025, 16:24:13
Hallo @[julia_purpose](145904), ich kann den Ausführungen von @[
Wesensgleiches Minus](241758) zustimmen. @[Pacta Sunt Lernanda](200169) hat im Grunde auch Recht, ich möchte nur hinzufügen, dass der Anspruch des B
esitzers nicht rein durch die Analogie hergeleitet wird, sondern darüber, dass der B
esitzer ähnlich dem Eigentümer bereits per Gesetz einen Unterlassungsanspruch hat, nämlich aus § 862 BGB und dass §
906 BGBals gesetzliche Gestattung im Rahmen von § 858 I BGB auch auf diesen Anwendung findet. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team