Zivilrecht

Sachenrecht

Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei rechtlicher Unmöglichkeit I (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog)

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei rechtlicher Unmöglichkeit I (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog)

3. April 2025

14 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G gehört ein Grundstück im Frankfurter Bahnhofsviertel. Der Zugang zu diesem wird regelmäßig durch die Drogenszene, welche sich vor dem benachbarten Drogenhilfezentrum der D sammelt, versperrt. Dadurch kann G ihr Grundstück nicht mehr betreten. Außerdem liegen überall benutzte Spritzen.

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Einordnung des Falls

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei rechtlicher Unmöglichkeit I (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Voraussetzungen des Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB liegen, abgesehen von einer möglichen Duldungspflicht, vor.

Ja, in der Tat!

Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB sind abgesehen von einer Duldungspflicht (1) die Verletzung des Eigentums und (2) eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr. Zudem muss der (3) Anspruchsgegner Handlungs- oder Zustandsstörer sein. In dem versperrten Zugang und der Vermüllung mit Spritzen liegt eine Verletzung von Gs Eigentum. Es besteht eine Wiederholungsgefahr. Anspruchsgegner ist D als mittelbare Handlungsstörerin, da die Beeinträchtigung adäquat kausal auf ihren Betrieb des Drogenhilfezentrums zurückgehen.
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2. Kann G von D somit die Unterlassung weiterer Störungen verlangen (§ 1004 Abs. 2 BGB).

Nein!

Ein Unterlassungs-/Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen, soweit der Eigentümer zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet ist (§ 1004 Abs. 2 BGB). Eine öffentlich-rechtliche Duldungspflicht kann bestehen, wenn die Störung von einem dem öffentlichen Interesse dienenden, öffentlichen Betrieb ausgeht. Das Drogenhilfezentrum ist ein öffentlicher Betrieb. Die Eindämmung der Sucht und die Hilfe für die Drogenabhängigen ist ein gemeinwichtiges Ziel. G hat daher zumindest das Bestehen der Einrichtung zu dulden.Die Ansammlungen vor dem Zentrum kann G nicht verhindern, da ihm hier lediglich Jedermannsrechte und keine polizeilichen Befugnisse zustehen. Ein Abwehranspruch ist hier bereits wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen.

3. Scheidet der Abwehranspruch allein aus rechtlichen Gründen aus, so kommt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB in Betracht.

Genau, so ist das!

Eine analoge Anwendung setzt eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage voraus.Nach ständiger Rechtsprechung tritt der nachbarrechtliche an die Stelle des primären Abwehrrechts nach § 1004 Abs. 1 BGB. BGH: Ist der Eigentümer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen daran gehindert, den Abwehranspruch durchzusetzen, so sei ihm ein Ausgleich in Geld zu gewähren. Es soll also vermieden werden, dass der Nachbar schlechter steht als bei ortsüblichen wesentlichen Beeinträchtigungen, die auch nur gegen Entschädigung hinzunehmen sind (vergleichbare Interessenlage). Neben der Duldung aus tatsächlichen Gründen (=faktischer Duldungszwang) ist der nachbarrechtliche Ausgleich bei einer Duldungspflicht aus rechtlichen Gründen der zweite Hauptanwendungsfall des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog.

4. G kann von D aufgrund des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch einen angemessenen Ausgleich für die Beeinträchtigungen verlangen (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog).

Ja, in der Tat!

Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog setzt voraus: (1) Fehlen anderweitiger, abschließender gesetzlicher Regelung (Subsidiarität), (2) eine wesentliche Einwirkung von einem Grundstück auf ein anderes Grundstück (3) die Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung, (4) Eigentümer/Nutzungsberechtigter war aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an rechtzeitiger Störungsabwehr über § 1004 Abs. 1 gehindert. Anderweitige Ansprüche bestehen nicht. Der versperrte Zugang und die Spritzen gehen mittelbar von Ds Grundstück aus und beeinträchtigten G über das zumutbare Maß hinaus. Aufgrund der rechtlichen Duldungspflicht kann G nicht gegen die Nutzung als Drogenzentrum vorgehen. Ihm steht aber zumindest ein angemessener Ausgleich in Geld zu.Im Originalfall ging es um Mietausfälle, die G infolge der Beeinträchtigungen erlitten hat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

17.9.2023, 13:36:50

Ich verstehe nicht, warum die Duldungspflicht mal als Anspruchsvoraussetzung angeführt wird und mal nicht :-(...

LEO

Leonie

7.8.2024, 14:03:50

Habe mich hier auch in der ersten Frage deshalb falsch entschieden :(

Paulah

Paulah

5.10.2024, 10:13:54

Die Duldungspflicht steht in § 1004 Abs. 2 BGB. Es wird nach der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB gefragt.

JAN

jannis29

23.12.2024, 10:12:52

Aber dennoch kommt bei Duldungspflicht ja schon kein Anspruch nach § 1004 I BGB zustande oder? Folglich könnte doch eigentlich auch kein "Ersatzanspruch" gem. § 906 II S.2 BGB analog bestehen, da es schon keinen Anspruch nach §

1004 BGB

gibt, dessen Durchsetzung rechtlich unmöglich ist..

Paulah

Paulah

23.12.2024, 13:03:53

Richtig, es kommt kein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung nach § 1004 I BGB zustande, d e s h a l b kommt eine nachbarschaftsrechlicher A u s g l e i c h s a n s p r u c h zum Tragen.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

17.3.2025, 16:55:52

Hallo @[evanici](214760), @[Leonie](232117) und @[Paulah](135148), wir haben die Frage nun etwas angepasst, damit sie mit denen in anderen Fällen einheitlich ist. Vielen Dank für eure Hinweise. @[jannis29](231608): Die Duldungspflicht ist genau das, was zur rechtlichen Unmöglichkeit des Anspruchs aus § 1004 I BGB führt. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

julia_purpose

julia_purpose

4.3.2025, 23:30:36

Ich kann mir im vorliegenden Fall leider einfach nicht erklären, warum hier eine analoge Anwendung erforderlich ist... Warum kann § 906 II S. 2 BGB nicht direkt angewendet werden? Für mich würde die Prüfung des Ausgleichsanspruchs aus § 906 II S. 2 BGB direkt durchgehen. Es wäre klasse, wenn jemand diese Prüfung auch mal selbst durchgehen und dann kurz erläutern könnte, an welcher Stelle genau die Regelungslücke besteht!! Danke :)

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

7.3.2025, 16:44:16

Hey! Ich hake bei der Prüfung an folgender Stelle: umfasst § 906 II 2 nicht nur Einwirkungen iSv Imponderabilien? Deshalb muss §

906 II 2 BGB

analog angewandt werden. Ergänzung: Ich hab mir den Anwendungsbereich des Anspruchs aus §

906 II 2 BGB

analog jetzt so erschlossen (ich hoffe, es ist richtig) - vielleicht hilft es dem/der ein oder anderen ja auch zum Verständnis :) : §

906 II 2 BGB

wird analog angewandt, wenn 1. im Rahmen von § 1004 eine Duldungspflicht besteht, die sich NICHT aus § 906 I, II 1 BGB ergibt [so wie in diesem Fall hier] (denn würde sich die Duldungspflicht aus § 906 I, II 1 BGB ergeben, dann hätte der Eigentümer einen direkten Anspruch aus §

906 II 2 BGB

). 2. die

rechtzeitig

e Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 I 1 faktisch unmöglich ist. 3. der Beeinträchtigte Mieter/Pächter/Nutznießer und nicht Eigentümer ist. Gerne korrigieren, wenn es falsch ist :)

PACLE

Pacta Sunt Lernanda

13.3.2025, 14:30:09

@[

Wesensgleiches Minus

](241758) An sich ist deine Argumentation glaube ich (soweit ich das verstanden habe) richtig. Es geht bei der analogen Anwendung v.a. um Fälle der faktischen Duldungspflicht. Der Eigentümer hat also theoretische einen Anspruch aus § 1004 I BGB, konnte diesen aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchsetzen (bei dir Nr. 1 und Nr. 2) Wenn dies der Fall ist und die Person dann auch noch Mieter o.ä. ist, dann wird § 906 II 2 allerdings doppelt analog angewendet. Vergleichbare Interessenlage: Interessen von Mietern denen von Eigentümern in diesen Situationen ähneln (B

esi

tzer leitet seine Rechtsstellung von dem Eigentümer ab und tritt in das nachbarschaftliche Verhältnis ein). Außerdem gibt es keine Regelungen dazu im Mietrecht (Regelungslücke).

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

17.3.2025, 16:24:13

Hallo @[julia_purpose](145904), ich kann den Ausführungen von @[

Wesensgleiches Minus

](241758) zustimmen. @[Pacta Sunt Lernanda](200169) hat im Grunde auch Recht, ich möchte nur hinzufügen, dass der Anspruch des B

esi

tzers nicht rein durch die Analogie hergeleitet wird, sondern darüber, dass der B

esi

tzer ähnlich dem Eigentümer bereits per Gesetz einen Unterlassungsanspruch hat, nämlich aus § 862 BGB und dass §

906 BGB

als gesetzliche Gestattung im Rahmen von § 858 I BGB auch auf diesen Anwendung findet. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team


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