Zivilrecht
Sachenrecht
Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei rechtlicher Unmöglichkeit I (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog)
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei rechtlicher Unmöglichkeit I (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G gehört ein Grundstück im Frankfurter Bahnhofsviertel. Der Zugang zu diesem wird regelmäßig durch die Drogenszene, welche sich vor dem benachbarten Drogenhilfezentrum der D sammelt, versperrt. Dadurch kann G ihr Grundstück nicht mehr betreten. Außerdem liegen überall benutzte Spritzen.
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Einordnung des Falls
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei rechtlicher Unmöglichkeit I (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Voraussetzungen des Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB liegen vor.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann G von D somit die Unterlassung weiterer Störungen verlangen (§ 1004 Abs. 2 BGB).
Nein!
3. Scheidet der Abwehranspruch allein aus rechtlichen Gründen aus, so kommt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB in Betracht.
Genau, so ist das!
4. G kann von D aufgrund des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch einen angemessenen Ausgleich für die Beeinträchtigungen verlangen (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
17.9.2023, 13:36:50
Ich verstehe nicht, warum die Duldungspflicht mal als Anspruchsvoraussetzung angeführt wird und mal nicht :-(...
Leonie
7.8.2024, 14:03:50
Habe mich hier auch in der ersten Frage deshalb falsch entschieden :(
Paulah
5.10.2024, 10:13:54
Die Duldungspflicht steht in § 1004 Abs. 2 BGB. Es wird nach der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB gefragt.
jannis29
23.12.2024, 10:12:52
Aber dennoch kommt bei Duldungspflicht ja schon kein Anspruch nach § 1004 I BGB zustande oder? Folglich könnte doch eigentlich auch kein "Ersatzanspruch" gem.
§ 906II S.2
BGB analogbestehen, da es schon keinen Anspruch nach § 1004 BGB gibt, dessen Durchsetzung rechtlich unmöglich ist..
Paulah
23.12.2024, 13:03:53
Richtig, es kommt kein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung nach § 1004 I BGB zustande, d e s h a l b kommt eine nachbarschaftsrechlicher A u s g l e i c h s a n s p r u c h zum Tragen.