§ 906 BGB (unwesentliche Einwirkung)

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gertrud (G) hat Geburtstag und veranstaltet zum ersten Mal eine Grillparty. Der Geruch der gegrillten Würstchen stört Nachbar Norbert (N).

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Einordnung des Falls

§ 906 BGB (unwesentliche Einwirkung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. N könnte gegen G einen Anspruch auf Beseitigung der Störung nach § 1004 Abs.1 S.1 BGB haben.

Ja!

Der Anspruch aus § 1004 Abs.1 S.1 BGB setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer ist, (2) eine Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt, (3) der Anspruchsgegner Störer ist und (4) keine Pflicht zur Duldung der Störung besteht. N ist Eigentümer seines Grundstücks. Durch den Geruch der Grillwürstchen wird tatsächlich, von außen auf das Grundstück des N eingewirkt, sodass eine Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt. Die Störung ist auch auf die Willensbetätigung der G, die die Grillparty veranstaltet, zurückzuführen. G ist damit Störer. Allerdings dürfte zudem keine Pflicht des N zur Duldung dieser Störung bestehen.
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2. Der Beseitigungsanspruch ist ausgeschlossen, sofern eine Duldungspflicht des N besteht (§ 1004 Abs.2 BGB).

Genau, so ist das!

Gerade im Nachbarrecht gibt es einige gesetzliche Duldungspflichten, wie etwa § 906 BGB. Nach § 906 Abs.1 S.1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen nicht verbieten, wenn die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.

3. Wird N hier wesentlich in seiner Grundstücksnutzung beeinträchtigt (§ 906 Abs. 1 S. 1 BGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Eine in den Anwendungsbereich des § 906 BGB fallende Immission kann nach § 906 Abs.1 S.1 BGB nicht abgewehrt werden, wenn sie die Benutzung des betroffenen Grundstücks nicht oder nur ganz unwesentlich beeinträchtigt. Maßgeblich ist insoweit das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks und nicht das bloße subjektive Empfinden des Gestörten. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn die Grundstücksbenutzung durch die Einwirkung nur einmalig beeinträchtigt wird. Der Geruch fällt ausdrücklich in den Anwendungsbereich des § 906 BGB. Da G die Grillparty nur einmalig veranstaltet, kommt es somit nur einmalig zur Beeinträchtigung. Mithin ist sie unwesentlich. N muss den Geruch also nach § 906 Abs.1 S.1 BGB dulden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

RUBE

Ruben

27.11.2023, 10:17:37

Hi, Ich habe eine Frage zu dem Umfang und Begriff der Immission. Wenn es bei A brennt und der Feuerwehrmann unter anderem beim Nachbar B Gegenstände beschädigt, ist der Feuerwehrmann dann auch unter die Immission zu subsumieren und der Schaden, den der Feuerwehrmann angerichtet hat, dem Nachbar A zuzurechnen? Fallen also nur die Immissionen selbst, wie Feuer, Rauch etc. unter die Norm, oder auch Schäden, die kausal durch diese Immissionen entstanden sind? Vielen Dank

BAY

bayilm

19.12.2023, 13:43:52

Als Immissionen versteht man Umwelteinwirkungen, also solche unwägbaren Stoffe wie Gas, Geräusche, Licht, etc. Ein Feuerwehrmann der aufgrund von Löscharbeiten etwas auf einem anderen Grundstück beschädigt ist kein solcher abwägbarer Stoff, sondern ein Dritter der eine Eigentumsbeeinträchtigungen verursacht, und fällt somit nicht unter den

§ 906 BGB

. Deswegen würde ich sagen, dass solche Begleitschäden nicht nach

§ 906 BGB

zu dulden sind, sondern gem. §

1004 BGB

beseitigt werden müssen.

Anspruchsgegner

ist dann aber nicht unbedingt der Feuerwehrmann, sondern der Eigentümer des brennenden Grundstücks, weil dieser

Zustandsstörer

ist.


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