Zivilrecht
Sachenrecht
Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch
§ 906 BGB (unwesentliche Einwirkung)
§ 906 BGB (unwesentliche Einwirkung)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gertrud (G) hat Geburtstag und veranstaltet zum ersten Mal eine Grillparty. Der Geruch der gegrillten Würstchen stört Nachbar Norbert (N).
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 906 BGB (unwesentliche Einwirkung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. N könnte gegen G einen Anspruch auf Beseitigung der Störung nach § 1004 Abs.1 S.1 BGB haben.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Beseitigungsanspruch ist ausgeschlossen, sofern eine Duldungspflicht des N besteht (§ 1004 Abs.2 BGB).
Genau, so ist das!
3. Wird N hier wesentlich in seiner Grundstücksnutzung beeinträchtigt (§ 906 Abs. 1 S. 1 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ruben
27.11.2023, 10:17:37
Hi, Ich habe eine Frage zu dem Umfang und Begriff der Immission. Wenn es bei A brennt und der Feuerwehrmann unter anderem beim Nachbar B Gegenstände beschädigt, ist der Feuerwehrmann dann auch unter die Immission zu subsumieren und der Schaden, den der Feuerwehrmann angerichtet hat, dem Nachbar A zuzurechnen? Fallen also nur die Immissionen selbst, wie Feuer, Rauch etc. unter die Norm, oder auch Schäden, die kausal durch diese Immissionen entstanden sind? Vielen Dank
bayilm
19.12.2023, 13:43:52
Als Immissionen versteht man Umwelteinwirkungen, also solche unwägbaren Stoffe wie Gas, Geräusche, Licht, etc. Ein Feuerwehrmann der aufgrund von Löscharbeiten etwas auf einem anderen Grundstück beschädigt ist kein solcher abwägbarer Stoff, sondern ein Dritter der eine Eigentumsbeeinträchtigungen verursacht, und fällt somit nicht unter den
§ 906 BGB. Deswegen würde ich sagen, dass solche Begleitschäden nicht nach
§ 906 BGBzu dulden sind, sondern gem. §
1004 BGBbeseitigt werden müssen.
Anspruchsgegnerist dann aber nicht unbedingt der Feuerwehrmann, sondern der Eigentümer des brennenden Grundstücks, weil dieser
Zustandsstörerist.