Zivilrecht
Sachenrecht
Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch
§ 906 BGB (unwesentliche Einwirkung)
§ 906 BGB (unwesentliche Einwirkung)
4. April 2025
4 Kommentare
4,9 ★ (5.838 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gertrud (G) hat Geburtstag und veranstaltet zum ersten Mal eine Grillparty. Der Geruch der gegrillten Würstchen stört Nachbar Norbert (N).
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Einordnung des Falls
§ 906 BGB (unwesentliche Einwirkung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. N könnte gegen G einen Anspruch auf Beseitigung der Störung nach § 1004 Abs.1 S.1 BGB haben.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Beseitigungsanspruch ist ausgeschlossen, sofern eine Duldungspflicht des N besteht (§ 1004 Abs.2 BGB).
Genau, so ist das!
3. Wird N hier wesentlich in seiner Grundstücksnutzung beeinträchtigt (§ 906 Abs. 1 S. 1 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
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