Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Mittelbare Täterschaft - Tatherrschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)

Mittelbare Täterschaft - Tatherrschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)


Wann liegt nach der Tatherrschaftslehre eine überlegene Stellung des mittelbaren Täters und damit Tatherrschaft vor (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)?

Der mittelbare Täter (Hintermann) hat Tatherrschaft, wenn er den Vordermann durch Täuschung oder Zwang beherrscht, indem er den Strafbarkeitsmangel für seine Zwecke planvoll lenkend ausnutzt und auf diese Weise die Tatbestandsverwirklichung in den Händen hält.

Üblicherweise werden in Anknüpfung an Roxin vor allem drei Fallgruppen unterschieden: Tatherrschaft kraft überlegenen Willens, Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens und Tatherrschaft kraft überlegener Organisationsmacht.

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