Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme – Tatherrschaftslehre
Definition: Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme – Tatherrschaftslehre
Wie werden nach der „Tatherrschaftslehre“ der herrschenden Lehre Täterschaft und Teilnahme voneinander abgegrenzt?
Die h.L. stellt für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme maßgeblich auf die Tatherrschaft ab (sog. Tatherrschaftslehre). Nach der von der h.L. vertretenen materiell-objektiven Theorie setzt die Tatherrschaft das steuernde In-den-Händen-halten des Geschehen voraus, so dass der Beteiligte die Tatbestandserfüllung fördern, hemmen oder unterbinden kann.
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