Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme – Tatherrschaftslehre

Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme – Tatherrschaftslehre


Wie werden nach der „Tatherrschaftslehre“ der herrschenden Lehre Täterschaft und Teilnahme voneinander abgegrenzt?

Die h.L. stellt für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme maßgeblich auf die Tatherrschaft ab (sog. Tatherrschaftslehre). Nach der von der h.L. vertretenen materiell-objektiven Theorie setzt die Tatherrschaft das steuernde In-den-Händen-halten des Geschehen voraus, so dass der Beteiligte die Tatbestandserfüllung fördern, hemmen oder unterbinden kann.

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