Strafrecht

BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Vorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGB

Abschneiden von Haaren – Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten, zB nur eine einzige Locke

Abschneiden von Haaren – Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten, zB nur eine einzige Locke

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T ist in O verliebt, wird aber ständig von ihr zurückgewiesen. Als er dies nicht mehr erträgt, steigt er nachts in Os Zimmer und schneidet ihr eine Locke ab, um immer ein Stück von ihr bei sich zu haben.

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Einordnung des Falls

Abschneiden von Haaren – Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten, zB nur eine einzige Locke

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T der O eine Locke abgeschnitten hat, hat er sie "körperlich misshandelt" (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Auch Substanzverletzungen an der Körperoberfläche wie das Abschneiden von Haaren greifen die körperliche Unversehrtheit an, wenngleich Haare wieder nachwachsen. Entscheidend ist allerdings, ob im Einzelfall auch die Erheblichkeitsschwelle überschritten wird. T hat der O nur eine einzelne Haarlocke abgeschnitten. Die Erheblichkeitsschwelle ist damit nicht überschritten. In Betracht kommt noch der Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 1 StGB).
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