Strafrecht

BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Vorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGB

Abschneiden von Haaren – Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten, zB nur eine einzige Locke

Abschneiden von Haaren – Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten, zB nur eine einzige Locke

2. Juli 2025

2 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T ist in O verliebt, wird aber ständig von ihr zurückgewiesen. Als er dies nicht mehr erträgt, steigt er nachts in Os Zimmer und schneidet ihr eine Locke ab, um immer ein Stück von ihr bei sich zu haben.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Abschneiden von Haaren – Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten, zB nur eine einzige Locke

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T der O eine Locke abgeschnitten hat, hat er sie "körperlich misshandelt" (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Auch Substanzverletzungen an der Körperoberfläche wie das Abschneiden von Haaren greifen die körperliche Unversehrtheit an, wenngleich Haare wieder nachwachsen. Entscheidend ist allerdings, ob im Einzelfall auch die Erheblichkeitsschwelle überschritten wird. T hat der O nur eine einzelne Haarlocke abgeschnitten. Die Erheblichkeitsschwelle ist damit nicht überschritten. In Betracht kommt noch der Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 1 StGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ROB

Robinski

17.5.2025, 11:51:21

Ist die

Erheblichkeitsschwelle

überschritten sobald das Abschneiden der Locke äußerlich an der Frisur erkennbar ist?

LELEE

Leo Lee

31.5.2025, 11:19:38

Hallo Robinski, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Das ist natürlich eine schwierige Frage, worauf es auch eine schwierige Antwort gibt: Es kommt darauf an! Die Erheblichkeit bestimmt sich aus der Kombination aus Intensität und Dauer. So ist leider im Einzelfall zu entscheiden, ob diese Intensität i.V.m. Dauer ebendiese Beeinträchtigung erheblich macht oder nicht. Wenn ein sichtbares Loch gegeben ist, dürfte die Erheblichkeit allerdings ausreichen, da dies das Opfer im Alltag beeinträchtigen dürfte. Ansonsten empfehle ich dir, dir die Kasuistik durchzulesen (um ein Gefühl zu kriegen) bei MüKo-StGB 4. Auflage, Hardtung § 223 Rn. 38 ff. :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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