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Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB
einfach
schwer
6. Juli 2026
12 Kommentare
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheE verleiht sein Smartphone an B. B verkauft und übereignet es an G. G hält B für den Eigentümer.
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