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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E verleiht sein Smartphone an B. B verkauft und übereignet es an G. G hält B für den Eigentümer.

Einordnung des Falls

Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat Eigentum am Smartphone nach § 929 S. 1 BGB erworben.

Nein!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. B und G haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. B hat G das Smartphone übergeben. G und B waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen solle. B war jedoch nicht verfügungsbefugt. Eigentümer des Smartphones war E.

2. Eigentum kann ausschließlich vom Eigentümer erworben werden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Gesetz sieht in den §§ 932 ff. BGB auch die Möglichkeit vor, Eigentum vom Nichtberechtigten zu erwerben. Die Regeln des gutgläubigen Erwerbs bezwecken einen Ausgleich zwischen dem Rechtsbeharrungsinteresse des Eigentümers auf der einen Seite und dem individuellen Erwerbsinteresse und Verkehrsschutzinteresse auf der anderen Seite.

3. G hat gutgläubig Eigentum am Smartphone erworben nach §§ 929 S. 1, 932 BGB.

Ja, in der Tat!

Der Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB setzt voraus: (1) Übereignung nach § 929 S. 1 BGB durch Übergabe vom Veräußerer, (2) Verkehrsgeschäft, (3) Fehlende Berechtigung des Veräußerers, (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers bzgl. der Eigentümerstellung des Veräußerers (§ 932 Abs. 2 BGB), (5) Kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB).B und G haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. B hat G das Smartphone übergeben. G und B waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen solle. B war nicht verfügungsbefugt. G hielt B für den Eigentümer. Er war gutgläubig (§ 932 Abs. 2 BGB). Das Smartphone ist auch nicht abhanden gekommen (§ 935 BGB). E hat den unmittelbaren Besitz selbst aus der Hand gegeben (verliehen).

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