Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E verleiht sein Smartphone an B. B verkauft und übereignet es an G. G hält B für den Eigentümer.
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Einordnung des Falls
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat Eigentum am Smartphone nach § 929 S. 1 BGB erworben.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eigentum kann ausschließlich vom Eigentümer erworben werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Anonym
13.6.2020, 17:22:45
Hier fehlt für mich der Hinweis im Sachverhalt, dass B dem G das Smartphone auch übergeben hat. In der Erklärung zur letzten Frage steht es dann auch so ausdrücklich drin, nur nicht im Sachverhalt, was bei extra sorgfältigem Lesen zu Falschantworten führt ;)
Christian Leupold-Wendling
13.6.2020, 17:47:05
Hi Kimraa, danke für das Feedback! Bei Jurafuchs gehört die Illustration zum Sachverhalt. Daraus ergibt es sich uE unzweideutig. Oder?
Anonym
13.6.2020, 17:52:30
Achso! Auf dem Bild ist es zu erkennen, das stimmt. Vielen Dank :)
simon175
1.12.2022, 14:05:15
Warum wird im letzten Punkt eine ganz anderes Prüfungsschema für §
§ 929S.1,
932aufgeführt als in der Einführung? Schon die jeweiligen ersten Punkte sind unterschiedlich, außerdem wird die *fehlende Berechtigung des Veräußerers* im ersten Schema als vierter Unterpunkt vor dem
Verkehrsgeschäftgeprüft, in der Folie danach ist es genau umgekehrt. Im Schematabuch von Maties/Winkler, 3. Auflage Rn. 730 wird für den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten ein ganz anderes Prüfungsschema aufgeführt. Dies führt zur Verwirrung.
Nora Mommsen
5.12.2022, 13:25:24
Hallo simon175, grundsätzlich gibt es oft unterschiedliche - aber gleich richtige - Möglichkeiten eine Norm zu prüfen. Im vorliegenden Fall ist es so, dass der erste Prüfungspunkt nicht "
§ 929S. 1 fehlgeschlagen mangels
Verfügungsbefugnis" ist, sondern die sonstigen Voraussetzungen von
§ 929S. 1. Dann ist natürlich an anderer Stelle die fehlende
Verfügungsbefugniszu prüfen. Es ist allgemein wertvoll sich mit den unterschiedlichen Aufbaumöglichkeiten vertraut zu machen. Dieses Wissen kannst du dir klausurtaktisch zu Nutze machen, um dir keine möglichen Probleme abschneiden zu müssen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Nina <3
20.7.2023, 14:28:34
Dominic
8.8.2023, 19:14:30
Der steckt da schon drin, nämlich in der Übergabe durch den Veräußerer. (Die Übergabe setzt ja voraus: 1. Besitzerwerb beim Erwerber; 2. Kein Besitz mehr beim Veräußerer; 3. auf Veranlassung des Veräußerers) Streng genommen ist es sogar nicht der Besitz, sondern die Besitzverschaffungsmacht, auf die es ankommt. Wenn der Veräußerer die Besitzverschaffungsmacht hat, dann darf der Erwerber darauf vertrauen, dass dieser Eigentümer ist.
Vanilla Latte
28.9.2023, 23:22:37
In der Erklärung ist das Schema nochmal anders als eben. Das ist wirklich verwirrend.
Benvabene
27.5.2024, 18:19:54
Bei der Frage, ob Eigentum nur vom Eigentümer erworben werden kann, ist die Lösung leicht missverständlich. Natürlich kann Eigentum auch vom Nichtberechtigten gem. der §§
932. ff BGB erworben werden, jedoch beispielsweise auch vom verfügungsberechtigten Nichteigentümer, vielleicht kann man das noch klarstellen?
Benvabene
27.5.2024, 18:24:47
Wenn die Frage jedoch speziell auf die Gutgläubigkeit gerichtet war, dann ist dies natürlich richtig. Der gute Glaube kann sich ja nur auf die Eigentümerstellung und nicht auf die
Verfügungsbefugnisbeziehen.