Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB

4. April 2025

11 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E verleiht sein Smartphone an B. B verkauft und übereignet es an G. G hält B für den Eigentümer.

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Einordnung des Falls

Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hatte keine Verfügungsbefugnis bzgl. des Smartphones. Hat G dennoch nach § 929 S. 1 BGB Eigentum am Smartphone erlangt?

Nein!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. B und G haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. B hat G das Smartphone übergeben. G und B waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen solle. B war jedoch nicht verfügungsbefugt. Eigentümer des Smartphones war E.
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2. Eigentum kann ausschließlich vom Eigentümer erworben werden (vgl. § 932 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Gesetz sieht in den §§ 932 ff. BGB auch die Möglichkeit vor, Eigentum vom Nichtberechtigten zu erwerben. Die Regeln des gutgläubigen Erwerbs bezwecken einen Ausgleich zwischen dem Rechtsbeharrungsinteresse des Eigentümers einerseits und dem individuellen Erwerbsinteresse und Verkehrsschutzinteresse andererseits. Der Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB setzt voraus: (1) Übereignung nach § 929 S. 1 BGB durch Übergabe vom Veräußerer, (2) Verkehrsgeschäft, (3) Fehlende Berechtigung des Veräußerers, (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers bzgl. der Eigentümerstellung des Veräußerers (§ 932 Abs. 2 BGB), (5) Kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB). Der Erwerber ist nicht im guten Glauben, wenn er positive Kenntnis davon hat, dass der Veräußerer nicht der Eigentümer ist (§ 932 Abs. 2 BGB). Ebenso entfällt der gute Glaube, wenn der Erwerber diese Tatsache infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkennt.

3. G hat gutgläubig Eigentum am Smartphone erworben nach §§ 929 S. 1, 932 BGB.

Ja, in der Tat!

Der Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB setzt voraus: (1) Übereignung nach § 929 S. 1 BGB durch Übergabe vom Veräußerer, (2) Verkehrsgeschäft, (3) Fehlende Berechtigung des Veräußerers, (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers bzgl. der Eigentümerstellung des Veräußerers (§ 932 Abs. 2 BGB), (5) Kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB).B und G haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. B hat G das Smartphone übergeben. G und B waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen solle. B war nicht verfügungsbefugt. G hielt B für den Eigentümer und hatte auch keine Anhaltspunkte dafür, daran zu zweifeln (keine grob fahrlässige Unkenntnis). Er war gutgläubig (§ 932 Abs. 2 BGB). Das Smartphone ist auch nicht abhandengekommen (§ 935 BGB): E hat den unmittelbaren Besitz selbst aus der Hand gegeben (verliehen). Den § 935 BGB schauen wir uns in einer anderen Aufgabe genauer an!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AN

Anonym

13.6.2020, 17:22:45

Hier fehlt für mich der Hinweis im Sachverhalt, dass B dem G das Smartphone auch übergeben hat. In der Erklärung zur letzten Frage steht es dann auch so ausdrücklich drin, nur nicht im Sachverhalt, was bei extra sorgfältigem Lesen zu Falschantworten führt ;)

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

13.6.2020, 17:47:05

Hi Kimraa, danke für das Feedback! Bei Jurafuchs gehört die Illustration zum Sachverhalt. Daraus ergibt es sich uE unzweideutig. Oder?

AN

Anonym

13.6.2020, 17:52:30

Achso! Auf dem Bild ist es zu erkennen, das stimmt. Vielen Dank :)

simon175

simon175

1.12.2022, 14:05:15

Warum wird im letzten Punkt eine ganz anderes Prüfungsschema für §§ 929 S.1, 932 aufgeführt als in der Einführung? Schon die jeweiligen ersten Punkte sind unterschiedlich, außerdem wird die *fehlende Berechtigung des Veräußerers* im ersten Schema als vierter Unterpunkt vor dem

Verkehrsgeschäft

geprüft, in der Folie danach ist es genau umgekehrt. Im Schematabuch von Maties/Winkler, 3. Auflage Rn. 730 wird für den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten ein ganz anderes Prüfungsschema aufgeführt. Dies führt zur Verwirrung.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

5.12.2022, 13:25:24

Hallo simon175, grundsätzlich gibt es oft unterschiedliche - aber gleich richtige - Möglichkeiten eine Norm zu prüfen. Im vorliegenden Fall ist es so, dass der erste Prüfungspunkt nicht "§ 929 S. 1 fehlgeschlagen mangels

Verfügungsbefugnis

" ist, sondern die sonstigen Voraussetzungen von § 929 S. 1. Dann ist natürlich an anderer Stelle die fehlende

Verfügungsbefugnis

zu prüfen. Es ist allgemein wertvoll sich mit den unterschiedlichen Aufbaumöglichkeiten vertraut zu machen. Dieses Wissen kannst du dir klausurtaktisch zu Nutze machen, um dir keine möglichen Probleme abschneiden zu müssen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Nina <3

Nina <3

20.7.2023, 14:28:34

Was ist mit dem Rechtsscheintatbestand? Ist beim § 932 ja der B

esi

tz (§ 1006 I 1) :)

DO

Dominic

8.8.2023, 19:14:30

Der steckt da schon drin, nämlich in der Übergabe durch den Veräußerer. (Die Übergabe setzt ja voraus: 1. B

esi

tzerwerb beim Erwerber; 2. Kein B

esi

tz mehr beim Veräußerer; 3. auf Veranlassung des Veräußerers) Streng genommen ist es sogar nicht der B

esi

tz, sondern die

Besitzverschaffung

smacht, auf die es ankommt. Wenn der Veräußerer die

Besitzverschaffung

smacht hat, dann darf der Erwerber darauf vertrauen, dass dieser Eigentümer ist.

VALA

Vanilla Latte

28.9.2023, 23:22:37

In der Erklärung ist das Schema nochmal anders als eben. Das ist wirklich verwirrend.

BEN

Benvabene

27.5.2024, 18:19:54

Bei der Frage, ob Eigentum nur vom Eigentümer erworben werden kann, ist die Lösung leicht missverständlich. Natürlich kann Eigentum auch vom Nichtberechtigten gem. der §§ 932. ff BGB erworben werden, jedoch beispielsweise auch vom verfügungsberechtigten Nichteigentümer, vielleicht kann man das noch klarstellen?

BEN

Benvabene

27.5.2024, 18:24:47

Wenn die Frage jedoch speziell auf die Gutgläubigkeit gerichtet war, dann ist dies natürlich richtig. Der gute Glaube kann sich ja nur auf die Eigentümerstellung und nicht auf die

Verfügungsbefugnis

beziehen.

QUEERS

QueerSocialistLawyer

1.3.2025, 15:35:33

Die Erklärungen suggerieren,

Verfügungsbefugnis

sei dasselbe wie Berechtigung. 932 überwindet ja gerade nicht fehlende

Verfügungsbefugnis

sondern Berechtigung


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