Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB
4. April 2025
13 Kommentare
4,8 ★ (15.475 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E verleiht sein Smartphone an B. B verkauft und übereignet das Smartphone an G. B versichert G dabei wahrheitswidrig, von E zur Veräußerung ermächtigt zu sein.
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Einordnung des Falls
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erlangt.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. G hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 932 BGB erlangt.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MW
3.8.2021, 15:58:27
Die
Bösgläubigkeiterschließt sich mir nicht. Es gibt keine SV Infos bzgl den Gedanken des G. Die Skizze (die ja SV Teil sein soll laut nem anderen Kommentar) lässt das auch nicht vermuten. Keine Zweifel in der Gedankenwelt des G oder Ähnliches. Ich erkenne kein Hindernis für 929 1, 932 I

JuraStudent
1.12.2021, 12:17:23
Sehe ich auch so! Vor allem weil dem G ja auch zug
esichert wird, dass das Handy verkauft werden darf.

JuraStudent
1.12.2021, 12:22:44
Hat sich schon aufgeklärt, habe übersehen, dass der Verkäufer nur angibt berechtigt gewesen zu sein.

Lukas_Mengestu
7.12.2021, 12:22:56
Hallo MW, Bösgläubig ist der Erwerber, wenn er weiß oder ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört (
§ 932 BGB). Diese Voraussetzung liegt vor. Denn B selbst zerstört den guten Glauben, indem er behauptet von E zur Veräußerung ermächtigt zu sein. Denn damit räumt er ein, dass er selbst nicht Eigentümer ist. Allein der Glaube an die Eigentümerstellung (indiziert durch den B
esitz der Sache), wird aber durch die Gutglaubensvorschriften geschützt. Nicht umfasst ist dagegen der Glaube an die
Verfügungsbefugnis. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
^^
21.12.2021, 06:04:02
Ist nicht auch das Vertrauen in die
Verfügungsbefugnisgeschützt (§ 932 und § 185 kombiniert)? Könnte nicht das so ein Fall sein?

Lukas_Mengestu
21.12.2021, 08:26:55
Vielen Dank für die Rückfrage. Die §§ 932 ff. BGB schützen indes nur den guten Glauben im Hinblick auf die Eigentümerstellung und die daraus resultierende
Verfügungsbefugnis, nicht dagegen den Glauben an die
Verfügungsbefugnisnach
§ 185 BGB. Hintergrund ist, dass der gute Glaube an einen Rechtsscheinsträger anknüpft - den B
esitz des Gegenstandes. Das Gesetz normiert in § 1006 Abs. 1 BGB die Vermutung, dass derjenige, der einen Gegenstand b
esitzt auch dessen Eigentümer ist. Eine Vermutung, dass derjenige, der einen Gegenstand b
esitzt auch zur Verfügung befugt ist, gibt es dagegen im Übrigen nicht. Ist also der gute Glaube an die Eigentümerstellung zerstört, so kommt ein
gutgläubiger Erwerbnicht mehr in Betracht. Eine Ausnahme hiervon macht § 366 Abs. 1 HGB. Hier wird bei Verkauf durch einen Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes auch der gute Glaube im Hinblick auf seine
Verfügungsbefugnisgeschützt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Edward Hopper
13.10.2022, 20:50:10
Ist ja auch logo! Wenn jemand ne Sache im B
esitz hat ist es leichter zu glauben dass er der Eigentümer ist, wogegen wenn er sagt er ist kein Eigentümer er dürfe das aber veräußern, weniger glaubwürdiger ist.

Anastasia
7.8.2023, 21:20:47
Wenn 1006 sogar ein Vertrauen auf Eigentumsstellung zulässt, sollte man dann erst recht auf Weniger vertrauen dürfen? Sinn dieser Differenzierung ist mir nicht klar.
1Tom1
10.12.2023, 14:54:13
Ich verstehe, wenn B behauptet von E die Erlaubnis zum Verkauf bekommen zu haben, daß G damit bewusst wird, daß das Eigentum nicht bei B liegt. Jedoch kann es sich ja um eine Stellvertretung handeln. G könnte anhand dieser Aussage glauben, daß B als Stellvertreter für E das Handy verkauft. Ist dadurch trotzdem der gute Glaube erschüttert? Wenn ja, warum genau?

Paulah
10.12.2023, 19:06:23
Wie in dem anderen Thread zu diesem Fall schon erläutert wird: Es ist nur der gute Glaube an die Eigentümerstellung geschützt, nicht der Glaube an die
Verfügungsbefugnis. Wenn G glaubt, dass B Stellvertreter ist, glaubt er nur daran, G sei zum Verkauf befugt.