Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E verleiht sein Smartphone an B. B verkauft und übereignet das Smartphone an G. B versichert G dabei wahrheitswidrig, von E zur Veräußerung ermächtigt zu sein.
Einordnung des Falls
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erlangt.
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Nein, das trifft nicht zu!
2. G hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 932 BGB erlangt.
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Nein!
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MW
3.8.2021, 15:58:27
Die Bösgläubigkeit erschließt sich mir nicht. Es gibt keine SV Infos bzgl den Gedanken des G. Die Skizze (die ja SV Teil sein soll laut nem anderen Kommentar) lässt das auch nicht vermuten. Keine Zweifel in der Gedankenwelt des G oder Ähnliches. Ich erkenne kein Hindernis für 929 1, 932 I

JuraStudent
1.12.2021, 12:17:23
Sehe ich auch so! Vor allem weil dem G ja auch zugesichert wird, dass das Handy verkauft werden darf.

JuraStudent
1.12.2021, 12:22:44
Hat sich schon aufgeklärt, habe übersehen, dass der Verkäufer nur angibt berechtigt gewesen zu sein.

Lukas_Mengestu
7.12.2021, 12:22:56
Hallo MW, Bösgläubig ist der Erwerber, wenn er weiß oder ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört (§ 932 BGB). Diese Voraussetzung liegt vor. Denn B selbst zerstört den guten Glauben, indem er behauptet von E zur Veräußerung ermächtigt zu sein. Denn damit räumt er ein, dass er selbst nicht Eigentümer ist. Allein der Glaube an die Eigentümerstellung (indiziert durch den Besitz der Sache), wird aber durch die Gutglaubensvorschriften geschützt. Nicht umfasst ist dagegen der Glaube an die Verfügungsbefugnis. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
^^
21.12.2021, 06:04:02
Ist nicht auch das Vertrauen in die Verfügungsbefugnis geschützt (§ 932 und § 185 kombiniert)? Könnte nicht das so ein Fall sein?

Lukas_Mengestu
21.12.2021, 08:26:55
Vielen Dank für die Rückfrage. Die §§ 932 ff. BGB schützen indes nur den guten Glauben im Hinblick auf die Eigentümerstellung und die daraus resultierende Verfügungsbefugnis, nicht dagegen den Glauben an die Verfügungsbefugnis nach § 185 BGB. Hintergrund ist, dass der gute Glaube an einen Rechtsscheinsträger anknüpft - den Besitz des Gegenstandes. Das Gesetz normiert in § 1006 Abs. 1 BGB die Vermutung, dass derjenige, der einen Gegenstand besitzt auch dessen Eigentümer ist. Eine Vermutung, dass derjenige, der einen Gegenstand besitzt auch zur Verfügung befugt ist, gibt es dagegen im Übrigen nicht. Ist also der gute Glaube an die Eigentümerstellung zerstört, so kommt ein gutgläubiger Erwerb nicht mehr in Betracht. Eine Ausnahme hiervon macht § 366 Abs. 1 HGB. Hier wird bei Verkauf durch einen Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes auch der gute Glaube im Hinblick auf seine Verfügungsbefugnis geschützt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Edward Hopper
13.10.2022, 20:50:10
Ist ja auch logo! Wenn jemand ne Sache im Besitz hat ist es leichter zu glauben dass er der Eigentümer ist, wogegen wenn er sagt er ist kein Eigentümer er dürfe das aber veräußern, weniger glaubwürdiger ist.

Anastasia
7.8.2023, 21:20:47
Wenn 1006 sogar ein Vertrauen auf Eigentumsstellung zulässt, sollte man dann erst recht auf Weniger vertrauen dürfen? Sinn dieser Differenzierung ist mir nicht klar.
Dominic
8.8.2023, 19:22:04
Nein, denn Besitz ist etwas tatsächliches, was man sehen kann. Ich sehe also, dass der Veräußerer den Besitz verschaffen kann. Im anderen Fall vertraue ich nur auf "Gerede". Das Gesetz hat das nicht als schutzwürdig angesehen.