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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E verleiht sein Smartphone an B. B verkauft und übereignet das Smartphone an G. B versichert G dabei wahrheitswidrig, von E zur Veräußerung ermächtigt zu sein.

Einordnung des Falls

Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erlangt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. G und B haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. G hat B das Smartphone übergeben. G und B waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen soll. B war jedoch nicht verfügungsbefugt.

2. G hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 932 BGB erlangt.

Nein!

Der Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB setzt voraus: (1) Übereignung nach § 929 S. 1 BGB durch Übergabe vom Veräußerer, (2) Verkehrsgeschäft, (3) Fehlende Berechtigung des Veräußerers, (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers bzgl. der Eigentümerstellung des Veräußerers (§ 932 Abs. 2 BGB), (5) Kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB). B und G haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. Es handelt sich um ein Verkehrsgeschäft. B hat G das Smartphone übergeben. G und B waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen solle. B war nicht verfügungsbefugt. G war jedoch nicht gutgläubig (§ 932 Abs. 2 BGB). Der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis ist von § 932 Abs. 2 BGB nicht geschützt (anders: bei § 366 HGB). § 932 Abs. 2 BGB schützt nur den guten Glauben an die Eigentümerstellung des Veräußerers.

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MW

MW

3.8.2021, 15:58:27

Die Bösgläubigkeit erschließt sich mir nicht. Es gibt keine SV Infos bzgl den Gedanken des G. Die Skizze (die ja SV Teil sein soll laut nem anderen Kommentar) lässt das auch nicht vermuten. Keine Zweifel in der Gedankenwelt des G oder Ähnliches. Ich erkenne kein Hindernis für 929 1, 932 I

JuraStudent

JuraStudent

1.12.2021, 12:17:23

Sehe ich auch so! Vor allem weil dem G ja auch zugesichert wird, dass das Handy verkauft werden darf.

JuraStudent

JuraStudent

1.12.2021, 12:22:44

Hat sich schon aufgeklärt, habe übersehen, dass der Verkäufer nur angibt berechtigt gewesen zu sein.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.12.2021, 12:22:56

Hallo MW, Bösgläubig ist der Erwerber, wenn er weiß oder ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört (§

932 BGB

). Diese Voraussetzung liegt vor. Denn B selbst zerstört den guten Glauben, indem er behauptet von E zur Veräußerung ermächtigt zu sein. Denn damit räumt er ein, dass er selbst nicht Eigentümer ist. Allein der Glaube an die Eigentümerstellung (indiziert durch den Besitz der Sache), wird aber durch die Gutglaubensvorschriften geschützt. Nicht umfasst ist dagegen der Glaube an die Verfügungsbefugnis. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

^^

^^

21.12.2021, 06:04:02

Ist nicht auch das Vertrauen in die Verfügungsbefugnis geschützt (§ 932 und § 185 kombiniert)? Könnte nicht das so ein Fall sein?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.12.2021, 08:26:55

Vielen Dank für die Rückfrage. Die §§ 932 ff. BGB schützen indes nur den guten Glauben im Hinblick auf die Eigentümerstellung und die daraus resultierende Verfügungsbefugnis, nicht dagegen den Glauben an die Verfügungsbefugnis nach § 185 BGB. Hintergrund ist, dass der gute Glaube an einen Rechtsscheinsträger anknüpft - den Besitz des Gegenstandes. Das Gesetz normiert in § 1006 Abs. 1 BGB die Vermutung, dass derjenige, der einen Gegenstand besitzt auch dessen Eigentümer ist. Eine Vermutung, dass derjenige, der einen Gegenstand besitzt auch zur Verfügung befugt ist, gibt es dagegen im Übrigen nicht. Ist also der gute Glaube an die Eigentümerstellung zerstört, so kommt ein gutgläubiger Erwerb nicht mehr in Betracht. Eine Ausnahme hiervon macht § 366 Abs. 1 HGB. Hier wird bei Verkauf durch einen Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes auch der gute Glaube im Hinblick auf seine Verfügungsbefugnis geschützt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Edward Hopper

Edward Hopper

13.10.2022, 20:50:10

Ist ja auch logo! Wenn jemand ne Sache im Besitz hat ist es leichter zu glauben dass er der Eigentümer ist, wogegen wenn er sagt er ist kein Eigentümer er dürfe das aber veräußern, weniger glaubwürdiger ist.

Anastasia

Anastasia

7.8.2023, 21:20:47

Wenn 1006 sogar ein Vertrauen auf Eigentumsstellung zulässt, sollte man dann erst recht auf Weniger vertrauen dürfen? Sinn dieser Differenzierung ist mir nicht klar.

DO

Dominic

8.8.2023, 19:22:04

Nein, denn Besitz ist etwas tatsächliches, was man sehen kann. Ich sehe also, dass der Veräußerer den Besitz verschaffen kann. Im anderen Fall vertraue ich nur auf "Gerede". Das Gesetz hat das nicht als schutzwürdig angesehen.

1Tom1

1Tom1

10.12.2023, 14:54:13

Ich verstehe, wenn B behauptet von E die Erlaubnis zum Verkauf bekommen zu haben, daß G damit bewusst wird, daß das Eigentum nicht bei B liegt. Jedoch kann es sich ja um eine Stellvertretung handeln. G könnte anhand dieser Aussage glauben, daß B als Stellvertreter für E das Handy verkauft. Ist dadurch trotzdem der gute Glaube erschüttert? Wenn ja, warum genau?

Paulah

Paulah

10.12.2023, 19:06:23

Wie in dem anderen Thread zu diesem Fall schon erläutert wird: Es ist nur der gute Glaube an die Eigentümerstellung geschützt, nicht der Glaube an die Verfügungsbefugnis. Wenn G glaubt, dass B Stellvertreter ist, glaubt er nur daran, G sei zum Verkauf befugt.


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