Gutgläubiger Erwerb nach § 929 S. 1, 932 BGB: Verkehrsgeschäft


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Die A-GmbH ist im Besitz eines Fahrzeugs des E. Die A-GmbH veräußert das Fahrzeug an G, den alleinigen Gesellschafter der A-GmbH.

Einordnung des Falls

Gutgläubiger Erwerb nach § 929 S. 1, 932 BGB: Verkehrsgeschäft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat nach § 929 S. 1 BGB Eigentum an dem Fahrzeug erlangt.

Nein!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. Die A-GmbH und G haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. Die A-GmbH hat G das Fahrzeug übergeben. G und die A-GmbH waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen solle. Die A-GmbH war jedoch nicht verfügungsbefugt. Eigentümer des Fahrzeugs ist E.

2. G hat gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erlangt (§§ 929 S. 1, 932 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB setzt voraus: (1) Übereignung nach § 929 S. 1 BGB durch Übergabe vom Veräußerer, (2) Verkehrsgeschäft, (3) Fehlende Berechtigung des Veräußerers, (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers bzgl. der Eigentümerstellung des Veräußerers (§ 932 Abs. 2 BGB), (5) Kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB). Zu 3: Ein Verkehrsgeschäft liegt nicht vor, wenn die Personen auf Veräußererseite mit denen auf Erwerberseite rechtlich oder wirtschaftlich identisch sind. G steht hier als alleiniger Gesellschafter der GmbH wirtschaftlich sowohl auf Veräußererseite, als auch Erwerberseite. Die §§ 932 ff. BGB sind nicht anwendbar.

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Isabell

Isabell

8.2.2020, 18:54:05

Er wäre doch auch nicht gutgläubig, oder?

MO

Mona32145

22.4.2020, 17:27:39

Würde ich auch behaupten. Da ihm ja bekannt ist, dass die A-GmbH nur im Besitz des Fahrzeugs ist und demnach nicht berechtigt ist.

ErdbärIn

ErdbärIn

14.6.2020, 19:26:32

Sehe ich auch so. Vermutlich ist das auch ein Grund, weshalb der gutgläubige Erwerb als erstes voraussetzt, dass es ein Rechtsgeschäft im Sinne eines

Verkehrsgeschäft

s vorliegen muss. Ansonsten kann schon deshalb davon ausgegangen werden, dass einen Gutgläubigkeit allein deshalb ausscheidet. Das Wissen um den tatsächlichen Eigentümer ist auf beiden Seiten (zumindest theoretisch) vorhanden.

JO

jomolino

14.3.2022, 15:47:28

Nochmal kurz zur Ergänzung: es wäre schön, wenn diese kritischen Punkte in Fragen thematisiert würden. Also hier Gutgläubigkeit/vorliegen eines VG.

Dogu

Dogu

10.11.2023, 12:27:08

Wieso sollte der Gesellschafter über die Eigentumsverhältnisse aller Sachen im Eigentum des Unternehmens Bescheid wissen? Das ist bei einem Fremdgeschäftsführer sogar eher unwahrscheinlich, da sich Gesellschafter oftmals aus dem Tagesgeschäft heraushalten, bei einer größeren GmbH und bei jeder AG praktisch ausgeschlossen.

Dogu

Dogu

10.11.2023, 12:27:51

Auch ist das aufgrund der Aggregation nicht aus den jährlichen Bilanzen ersichtlich.

RECH

Rechthaber

4.5.2024, 15:02:44

ich weiß, dass euer Augenmerk in der Aufgabe auf dem

Verkehrsgeschäft

liegt, aber könntet ihr der Vollständigkeit halber auch auf andere problematische bzw erwähnenswerte Punkte eingehen, wie zum Beispiel das Problem auf der Ebene der dinglichen Eignung und 181 BGB oder Besitz einer juristischen Person als Organbesitz. Ich finde, es macht einen unvollständigen Eindruck, wenn solche Sachen nicht angesprochen werden. Auch werden hier einfach Schemata angewendet, ohne sich genau mit dem Wortlaut einer Norm zu befassen. Das

Verkehrsgeschäft

ist in dem

932 BGB

nicht erwähnt, sodass ihr zumindest kurz eine Begründung abliefern müsstet, wieso ihr das Merkmal an der Stelle überhaupt prüft.


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