Zivilrecht

Sachenrecht

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

Gutgläubiger Erwerb nach § 929 S. 1, 932 BGB: Verkehrsgeschäft

Gutgläubiger Erwerb nach § 929 S. 1, 932 BGB: Verkehrsgeschäft

4. April 2025

13 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die A-GmbH ist im Besitz eines Fahrzeugs des E. Die A-GmbH veräußert das Fahrzeug an G, den alleinigen Gesellschafter der A-GmbH.

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Einordnung des Falls

Gutgläubiger Erwerb nach § 929 S. 1, 932 BGB: Verkehrsgeschäft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat nach § 929 S. 1 BGB Eigentum an dem Fahrzeug erlangt.

Nein!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. Die A-GmbH und G haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. Die A-GmbH hat G das Fahrzeug übergeben. G und die A-GmbH waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen solle. Die A-GmbH war jedoch nicht verfügungsbefugt. Eigentümer des Fahrzeugs ist E.
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2. G hat gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erlangt (§§ 929 S. 1, 932 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB setzt voraus: (1) Übereignung nach § 929 S. 1 BGB durch Übergabe vom Veräußerer, (2) Verkehrsgeschäft, (3) Fehlende Berechtigung des Veräußerers, (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers bzgl. der Eigentümerstellung des Veräußerers (§ 932 Abs. 2 BGB), (5) Kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB). Zu 2: Das Erfordernis des Verkehrsgeschäfts ist als ungeschriebenes Merkmal für § 932 BGB erforderlich, um zu verhindern, dass der Nichtberechtigte selbst das Eigentum erwirbt. Dies würde dem Schutzzweck des gutgläubigen Erwerbs zuwiderlaufen. Das Verkehrsgeschäftliegt daher nicht vor, wenn die Personen auf Veräußererseite mit denen auf Erwerberseite rechtlich oder wirtschaftlich identisch sind. G steht hier als alleiniger Gesellschafter der GmbH wirtschaftlich sowohl auf Veräußererseite, als auch Erwerberseite. Die §§ 932 ff. BGB sind nicht anwendbar.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

8.2.2020, 18:54:05

Er wäre doch auch nicht gutgläubig, oder?

MO

Mona32145

22.4.2020, 17:27:39

Würde ich auch behaupten. Da ihm ja bekannt ist, dass die A-GmbH nur im B

esi

tz des Fahrzeugs ist und demnach nicht berechtigt ist.

ErdbärIn

ErdbärIn

14.6.2020, 19:26:32

Sehe ich auch so. Vermutlich ist das auch ein Grund, weshalb der gutgläubige Erwerb als erstes voraussetzt, dass es ein

Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts

vorliegen muss. Ansonsten kann schon deshalb davon ausgegangen werden, dass einen Gutgläubigkeit allein deshalb ausscheidet. Das Wissen um den tatsächlichen Eigentümer ist auf beiden Seiten (zumindest theoretisch) vorhanden.

JO

jomolino

14.3.2022, 15:47:28

Nochmal kurz zur Ergänzung: es wäre schön, wenn diese kritischen Punkte in Fragen thematisiert würden. Also hier Gutgläubigkeit/vorliegen eines VG.

Dogu

Dogu

10.11.2023, 12:27:08

Wieso sollte der Gesellschafter über die Eigentumsverhältnisse aller Sachen im Eigentum des Unternehmens Bescheid wissen? Das ist bei einem Fremdgeschäftsführer sogar eher unwahrscheinlich, da sich Gesellschafter oftmals aus dem Tagesgeschäft heraushalten, bei einer größeren GmbH und bei jeder AG praktisch ausgeschlossen.

Dogu

Dogu

10.11.2023, 12:27:51

Auch ist das aufgrund der Aggregation nicht aus den jährlichen Bilanzen ersichtlich.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

8.2.2025, 22:11:32

Hallo @[Isabell](58926), @[Mona32145](119581), @[ErdbärIn](35741) und @[Dogu](137074), ich würde mich hier @[Dogu](137074) anschließen und sagen: Das wissen wir schlicht nicht. Ihr habt natürlich insoweit Recht, als dass eine Wissenszurechnung im Unternehmen in Betracht käme. Allerdings lässt sich dem Sachverhalt hier gar nicht entnehmen, dass die A-GmbH weiß, dass die Sache in Wirklichkeit dem E gehört. Ich halte es durchaus für möglich, dass die GmbH, wie jede Person, im B

esi

tz von Sachen sein kann, von denen sie fälschlicherweise denkt, dass sie ihr gehören würden. Insofern kann hier keine Aussage über die Gutgläubigkeit getroffen werden, muss sie ja aber auch nicht. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team

Rechthaber

Rechthaber

4.5.2024, 15:02:44

ich weiß, dass euer Augenmerk in der Aufgabe auf dem

Verkehrsgeschäft

liegt, aber könntet ihr der Vollständigkeit halber auch auf andere problematische bzw erwähnenswerte Punkte eingehen, wie zum Beispiel das Problem auf der Ebene der dinglichen Eignung und 181 BGB oder B

esi

tz einer juristischen Person als

Organbesitz

. Ich finde, es macht einen unvollständigen Eindruck, wenn solche Sachen nicht angesprochen werden. Auch werden hier einfach Schemata angewendet, ohne sich genau mit dem Wortlaut einer Norm zu befassen. Das

Verkehrsgeschäft

ist in dem

932 BGB

nicht erwähnt, sodass ihr zumindest kurz eine Begründung abliefern müsstet, wieso ihr das Merkmal an der Stelle überhaupt prüft.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

8.2.2025, 22:04:27

Hallo @[Rechthaber](162337), du hast natürlich Recht, dass das alles Punkte sind, die man in einer Klausur problematisieren und ansprechen sollte. Bei Jurafuchs sollen gerade die grundlegenden Fälle jedoch in der Regel auf einige wenige Probleme reduziert betrachtet werden. Sowohl auf den

Organbesitz

als auch auf § 181 BGB wird im Rahmen des Lernblocks Zivilrecht eingegangen, bevor man zu dieser Aufgabe kommt. Daher halte ich es für nicht erforderlich, hier vertiefend auf diese Probleme einzugehen. Insbesondere, da weder der

Organbesitz

noch § 181 BGB der Einigung und Übergabe ernsthaft entgegenstehen könnten. Letzterer ist bereits nicht anwendbar, da der G (zumindest ohne weitere Angaben hinsichtlich etwaiger Führerlosigkeit) nicht Vertreter der GmbH ist. Er ist nur Gesellschafter, nicht Geschäftsführer. Was das

Verkehrsgeschäft

angeht, welches der entscheidende Punkt ist, den dieser Fall vermitteln soll, stimme ich dir zu. Wir haben hier nun eine Erklärung hinzugefügt, warum dieses geprüft wird. Daher vielen Dank für deinen Hinweis. Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team

Jonas Wanner

Jonas Wanner

8.11.2024, 16:12:44

Wieso ist die A-GmbH nicht

verfügungsbefugt

?

MX

mxrxuxs

1.1.2025, 22:46:04

Weil das Fahrzeug, was die A-GmbH veräußert, im Eigentum des E steht und eben nicht im Eigentum der Firma


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