Gutgläubiger Erwerb nach § 929 S. 1, 932 BGB: Verkehrsgeschäft
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die A-GmbH ist im Besitz eines Fahrzeugs des E. Die A-GmbH veräußert das Fahrzeug an G, den alleinigen Gesellschafter der A-GmbH.
Einordnung des Falls
Gutgläubiger Erwerb nach § 929 S. 1, 932 BGB: Verkehrsgeschäft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat nach § 929 S. 1 BGB Eigentum an dem Fahrzeug erlangt.
Nein!
2. G hat gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erlangt (§§ 929 S. 1, 932 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Isabell
8.2.2020, 18:54:05
Er wäre doch auch nicht gutgläubig, oder?
Mona32145
22.4.2020, 17:27:39
Würde ich auch behaupten. Da ihm ja bekannt ist, dass die A-GmbH nur im Besitz des Fahrzeugs ist und demnach nicht berechtigt ist.
ErdbärIn
14.6.2020, 19:26:32
Sehe ich auch so. Vermutlich ist das auch ein Grund, weshalb der gutgläubige Erwerb als erstes voraussetzt, dass es ein Rechtsgeschäft im Sinne eines
Verkehrsgeschäfts vorliegen muss. Ansonsten kann schon deshalb davon ausgegangen werden, dass einen Gutgläubigkeit allein deshalb ausscheidet. Das Wissen um den tatsächlichen Eigentümer ist auf beiden Seiten (zumindest theoretisch) vorhanden.
jomolino
14.3.2022, 15:47:28
Nochmal kurz zur Ergänzung: es wäre schön, wenn diese kritischen Punkte in Fragen thematisiert würden. Also hier Gutgläubigkeit/vorliegen eines VG.
Dogu
10.11.2023, 12:27:08
Wieso sollte der Gesellschafter über die Eigentumsverhältnisse aller Sachen im Eigentum des Unternehmens Bescheid wissen? Das ist bei einem Fremdgeschäftsführer sogar eher unwahrscheinlich, da sich Gesellschafter oftmals aus dem Tagesgeschäft heraushalten, bei einer größeren GmbH und bei jeder AG praktisch ausgeschlossen.
Dogu
10.11.2023, 12:27:51
Auch ist das aufgrund der Aggregation nicht aus den jährlichen Bilanzen ersichtlich.
Rechthaber
4.5.2024, 15:02:44
ich weiß, dass euer Augenmerk in der Aufgabe auf dem
Verkehrsgeschäftliegt, aber könntet ihr der Vollständigkeit halber auch auf andere problematische bzw erwähnenswerte Punkte eingehen, wie zum Beispiel das Problem auf der Ebene der dinglichen Eignung und 181 BGB oder Besitz einer juristischen Person als Organbesitz. Ich finde, es macht einen unvollständigen Eindruck, wenn solche Sachen nicht angesprochen werden. Auch werden hier einfach Schemata angewendet, ohne sich genau mit dem Wortlaut einer Norm zu befassen. Das
Verkehrsgeschäftist in dem
932 BGBnicht erwähnt, sodass ihr zumindest kurz eine Begründung abliefern müsstet, wieso ihr das Merkmal an der Stelle überhaupt prüft.