Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Gutgläubiger Erwerb nach § 929 S. 1, 932 BGB: Verkehrsgeschäft
Gutgläubiger Erwerb nach § 929 S. 1, 932 BGB: Verkehrsgeschäft
4. April 2025
13 Kommentare
4,8 ★ (14.825 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die A-GmbH ist im Besitz eines Fahrzeugs des E. Die A-GmbH veräußert das Fahrzeug an G, den alleinigen Gesellschafter der A-GmbH.
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Einordnung des Falls
Gutgläubiger Erwerb nach § 929 S. 1, 932 BGB: Verkehrsgeschäft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat nach § 929 S. 1 BGB Eigentum an dem Fahrzeug erlangt.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. G hat gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erlangt (§§ 929 S. 1, 932 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell
8.2.2020, 18:54:05
Er wäre doch auch nicht gutgläubig, oder?
Mona32145
22.4.2020, 17:27:39
Würde ich auch behaupten. Da ihm ja bekannt ist, dass die A-GmbH nur im B
esitz des Fahrzeugs ist und demnach nicht berechtigt ist.

ErdbärIn
14.6.2020, 19:26:32
Sehe ich auch so. Vermutlich ist das auch ein Grund, weshalb der gutgläubige Erwerb als erstes voraussetzt, dass es ein
Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäftsvorliegen muss. Ansonsten kann schon deshalb davon ausgegangen werden, dass einen Gutgläubigkeit allein deshalb ausscheidet. Das Wissen um den tatsächlichen Eigentümer ist auf beiden Seiten (zumindest theoretisch) vorhanden.
jomolino
14.3.2022, 15:47:28
Nochmal kurz zur Ergänzung: es wäre schön, wenn diese kritischen Punkte in Fragen thematisiert würden. Also hier Gutgläubigkeit/vorliegen eines VG.
Dogu
10.11.2023, 12:27:08
Wieso sollte der Gesellschafter über die Eigentumsverhältnisse aller Sachen im Eigentum des Unternehmens Bescheid wissen? Das ist bei einem Fremdgeschäftsführer sogar eher unwahrscheinlich, da sich Gesellschafter oftmals aus dem Tagesgeschäft heraushalten, bei einer größeren GmbH und bei jeder AG praktisch ausgeschlossen.
Dogu
10.11.2023, 12:27:51
Auch ist das aufgrund der Aggregation nicht aus den jährlichen Bilanzen ersichtlich.

Tim Gottschalk
8.2.2025, 22:11:32
Hallo @[Isabell](58926), @[Mona32145](119581), @[ErdbärIn](35741) und @[Dogu](137074), ich würde mich hier @[Dogu](137074) anschließen und sagen: Das wissen wir schlicht nicht. Ihr habt natürlich insoweit Recht, als dass eine Wissenszurechnung im Unternehmen in Betracht käme. Allerdings lässt sich dem Sachverhalt hier gar nicht entnehmen, dass die A-GmbH weiß, dass die Sache in Wirklichkeit dem E gehört. Ich halte es durchaus für möglich, dass die GmbH, wie jede Person, im B
esitz von Sachen sein kann, von denen sie fälschlicherweise denkt, dass sie ihr gehören würden. Insofern kann hier keine Aussage über die Gutgläubigkeit getroffen werden, muss sie ja aber auch nicht. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team

Rechthaber
4.5.2024, 15:02:44
ich weiß, dass euer Augenmerk in der Aufgabe auf dem
Verkehrsgeschäftliegt, aber könntet ihr der Vollständigkeit halber auch auf andere problematische bzw erwähnenswerte Punkte eingehen, wie zum Beispiel das Problem auf der Ebene der dinglichen Eignung und 181 BGB oder B
esitz einer juristischen Person als
Organbesitz. Ich finde, es macht einen unvollständigen Eindruck, wenn solche Sachen nicht angesprochen werden. Auch werden hier einfach Schemata angewendet, ohne sich genau mit dem Wortlaut einer Norm zu befassen. Das
Verkehrsgeschäftist in dem
932 BGBnicht erwähnt, sodass ihr zumindest kurz eine Begründung abliefern müsstet, wieso ihr das Merkmal an der Stelle überhaupt prüft.

Tim Gottschalk
8.2.2025, 22:04:27
Hallo @[Rechthaber](162337), du hast natürlich Recht, dass das alles Punkte sind, die man in einer Klausur problematisieren und ansprechen sollte. Bei Jurafuchs sollen gerade die grundlegenden Fälle jedoch in der Regel auf einige wenige Probleme reduziert betrachtet werden. Sowohl auf den
Organbesitzals auch auf § 181 BGB wird im Rahmen des Lernblocks Zivilrecht eingegangen, bevor man zu dieser Aufgabe kommt. Daher halte ich es für nicht erforderlich, hier vertiefend auf diese Probleme einzugehen. Insbesondere, da weder der
Organbesitznoch § 181 BGB der Einigung und Übergabe ernsthaft entgegenstehen könnten. Letzterer ist bereits nicht anwendbar, da der G (zumindest ohne weitere Angaben hinsichtlich etwaiger Führerlosigkeit) nicht Vertreter der GmbH ist. Er ist nur Gesellschafter, nicht Geschäftsführer. Was das
Verkehrsgeschäftangeht, welches der entscheidende Punkt ist, den dieser Fall vermitteln soll, stimme ich dir zu. Wir haben hier nun eine Erklärung hinzugefügt, warum dieses geprüft wird. Daher vielen Dank für deinen Hinweis. Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team
Jonas Wanner
8.11.2024, 16:12:44
mxrxuxs
1.1.2025, 22:46:04
Weil das Fahrzeug, was die A-GmbH veräußert, im Eigentum des E steht und eben nicht im Eigentum der Firma