Brandstifung bei einem Rohbau oder einer Ruine (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T stört sich am neuen Bauvorhaben seines Nachbarn N. Um die Fertigstellung zu verhindern, zündet er in dem Rohbau (bislang keine Türen und Fenster verbaut) ein Feuer, das sich schnell auf die Bodenplatte und Wände ausbreitet.
Einordnung des Falls
Brandstifung bei einem Rohbau oder einer Ruine (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht, wenn er ein "fremdes Gebäude" in Brand gesetzt hat.
Ja!
2. Der Rohbau ist bereits ein "Gebäude" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
3. Der Rohbau ist für T "fremd" (§ 306 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
4. T hat das fremde Gebäude "in Brand gesetzt" (§ 306 Abs. 1 StGB).
Ja!
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Keles111
31.12.2023, 21:11:25
Zum Teil beantwortet eine vorangegangene Frage die jeweils danach gestellte, wenn also gefragt wird, ob T sich durch sein Handeln wg. § 306 I Nr. 1 Var. 1 StGB strafbar gemacht hat, dann kann wohl kaum die nächste Frage danach gestellt werden, ob es sich beim Tatobjekt um ein „Gebäude“ handelt und in der darauf folgenden Frage, ob dieses auch „fremd“ sei. Didaktisch wäre allenfalls ratsam die Fragen in umgekehrter Reihenfolge zu stellen, wobei dennoch kein sagenhafter Lerneffekt erzielt wird. Bin persönlich etwas enttäuscht, dachte, dass nach der „Einführung“ tatsächlich relevanter Stoff auf mich wartet.
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Jopies
5.2.2024, 00:14:57
Der gleiche Fehler, den viele hier machen. Die erste Frage ist nicht „hat T sich strafbar gemacht?“, sondern „hätte sich T strafbar gemacht, wenn er ein fremdes Gebäude in Brand gesetzt haben sollte?“ Es ist also genau genommen eine abstrakte Frage nach dem gesetzlichen Tatbestand. Ist auch sinnvoll so, übt Obersatzstruktur ein.
Lorenz
3.7.2024, 16:21:33
was ist es dann?