Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Brandstiftung, § 306 StGB
Brandstifung bei einem Rohbau oder einer Ruine (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Brandstifung bei einem Rohbau oder einer Ruine (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T stört sich am neuen Bauvorhaben seines Nachbarn N. Um die Fertigstellung zu verhindern, zündet er in dem Rohbau (bislang keine Türen und Fenster verbaut) ein Feuer, das sich schnell auf die Bodenplatte und Wände ausbreitet.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Brandstifung bei einem Rohbau oder einer Ruine (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht, wenn er ein "fremdes Gebäude" in Brand gesetzt hat.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Rohbau ist bereits ein "Gebäude" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
3. Der Rohbau ist für T "fremd" (§ 306 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
4. T hat das fremde Gebäude "in Brand gesetzt" (§ 306 Abs. 1 StGB).
Ja!
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