Strafrecht

BT 4: Brandstiftungsdelikte

Brandstiftung, § 306 StGB

Brandstifung bei einem Rohbau oder einer Ruine (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Brandstifung bei einem Rohbau oder einer Ruine (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T stört sich am neuen Bauvorhaben seines Nachbarn N. Um die Fertigstellung zu verhindern, zündet er in dem Rohbau (bislang keine Türen und Fenster verbaut) ein Feuer, das sich schnell auf die Bodenplatte und Wände ausbreitet.

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Einordnung des Falls

Brandstifung bei einem Rohbau oder einer Ruine (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht, wenn er ein "fremdes Gebäude" in Brand gesetzt hat.

Ja!

§ 306 StGB ist eine Qualifikation der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB). Man spricht auch von einer "Sachbeschädigung durch Feuer". § 306 StGB ist - anders als die systematische Stellung suggeriert - nicht Grundtatbestand der Brandstiftungsdelikte. Taugliche Objekte der einfachen Brandstiftung sind die in § 306 Abs. 1 StGB aufgeführten Gegenstände. Trotz des Plural-Wortlauts genügt es dabei, wenn nur eines der dort genannten Objekte angezündet wird.
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2. Der Rohbau ist bereits ein "Gebäude" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Ein Gebäude liegt vor, wenn es sich um einen (zumindest teilweise) umschlossenen, mit Grund und Boden verbundenen Raum handelt, der von Menschen betreten werden kann. Nicht entscheidend ist, ob das Bauwerk bewohnt werden kann. Der Rohbau ohne Türen und Fenster ist ein Gebäude. Auch Ruinen sind Gebäude (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).

3. Der Rohbau ist für T "fremd" (§ 306 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Die Fremdheit des Tatobjektes richtet sich nach den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen. Danach ist eine Sache für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht noch herrenlos ist. Eigentümer des Rohbaus ist N. Das Gebäude ist für T fremd.

4. T hat das fremde Gebäude "in Brand gesetzt" (§ 306 Abs. 1 StGB).

Ja!

Die Tathandlung des "Inbrandsetzens" ist neben der Alternative "durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören" Tatbestandsmerkmal aller Brandstiftungsdelikte (§§ 306ff. StGB). Eine Sache ist in Brand gesetzt, wenn sie in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist. Erforderlich ist das Brennen eines für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentlichen Teils. Hier brennen mit Bodenplatte und Wänden die wesentlichen Teile des Rohbaus.
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