+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
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T trennt sich von seiner schwangeren Ehefrau O. O teilt T mit, sie werde ihn mit der Scheidung "finanziell fertig machen". T tötet die O daraufhin, um sich seinen Unterhaltsverpflichtungen zu entziehen.
Einordnung des Falls
Habgier - "Behaltegier"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat das täterbezogene Mordmerkmal "Habgier" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3 StGB) verwirklicht.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen
in Studium und Referendariat richtig.
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Ja, in der Tat!
Habgier ist das gesteigerte abstoßende Gewinnstreben um jeden Preis, auch um den eines Menschenlebens. BGH und h.L. bejahen das Merkmal der Habgier auch, wenn es um die Erhaltung des tätereigenen Vermögens geht, da der Täter auch hier ein Menschenleben für wirtschaftliche Zwecke instrumentalisiere und es auf die Differenz zwischen "Habenwollen" und "Behaltenwollen" nicht ankommen könne.
T geht es zwar nicht um die Mehrung ("Gewinnstreben"), sondern um die Erhaltung seines Vermögens. Dies reicht jedoch aus.
Ein Teil der Literatur verneint habgieriges Handeln in diesen Fällen und möchte diese "Behaltegier" unter die niedrigen Beweggründe subsumieren.