Scherzangriff
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O bedroht T scherzhaft mit einer offensichtlich ungefährlichen Spielzeugpistole und verlangt Geld von ihm. T denkt, sie sei echt und schlägt O nieder.
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Einordnung des Falls
Scherzangriff
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den Tatbestand einer Körperverletzung (§ 223 I StGB) erfüllt, indem er O niederschlug.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T handelte in Notwehr (§ 32 StGB). Seine Körperverletzung gegen O ist gerechtfertigt.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jose
10.8.2021, 19:40:41
Wenn die Spielzeugpistole wie beschrieben offensichtlich ungefährlich ist, liegt eigentlich kein ETBI vor, oder?
s.t.
13.9.2021, 16:42:10
Ja ein Irrtum wäre vorliegend, wenn der Angreifender denkt, die Pistole wäre echt und er darf Notwehr einsetzen
Lukas_Mengestu
1.12.2021, 11:17:20
Hallo ihr beiden, wie s.t. schon richtig ausgeführt hat, kommt der
Erlaubnistatbestandsirrtumnur in Betracht, wenn zwar objektiv keine Notwehrlage vorliegt, O sich diese aber subjektiv vorstellt. Wir haben das im Sachverhalt nun entsprechend präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Juratiopharm
13.7.2023, 23:33:39
Wenn man die Strafbarkeit des § 241 StGB anguckt, scheint es mir zu kurz gegriffen zusagen, dass die Willensentscheidungsfreiheit objektiv nicht angegriffen wurde, weil der 241 ja grade zeigt, dass hinter der Be
drohungkeine tatsächliche Gefahr stehen muss, um rechtswidrig zu sein.
Juratiopharm
13.7.2023, 23:43:29
Möglicherweise mag es einen anderen Ausweg geben (
sozialadäquates Verhalten?) aber ohne weiteres erscheint es mir nicht zwingend, hier einen Angriff abzulehnen. Oder doch?
marimo
28.4.2024, 13:37:00
Die Illustration sieht super aus ich liebe den Clown!! :)