Scherzangriff

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O bedroht T scherzhaft mit einer offensichtlich ungefährlichen Spielzeugpistole und verlangt Geld von ihm. T denkt, sie sei echt und schlägt O nieder.

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Einordnung des Falls

Scherzangriff

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Tatbestand einer Körperverletzung (§ 223 I StGB) erfüllt, indem er O niederschlug.

Genau, so ist das!

Der Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) setzt in Form einer körperlichen Misshandlung eine üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird voraus. Dabei muss er Vorsatz (§ 16 Abs. 1 StGB) bezüglich aller objektiven Merkmale gehabt haben.T's Schlag ist nicht hinwegzudenken, ohne dass Os Sturz entfiele (Kausalität). T ist die körperliche Misshandlung auch objektiv zurechenbar. Indem T den O wissentlich und willentlich geschlagen hat, hat er eine körperliche Misshandlung des O mindestens billigend in Kauf genommen (Vorsatz)
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2. T handelte in Notwehr (§ 32 StGB). Seine Körperverletzung gegen O ist gerechtfertigt.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Notwehrlage setzt einen (1) gegenwärtigen, (2) rechtswidrigen (3) Angriff durch einen Menschen voraus. Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen. Entscheidend für die Beurteilung eines Angriffs sind allein die objektiven Umstände. Diese sind aus Sicht eines neutralen Beobachters nachträglich (ex post) zu ermitteln.O hat die objektiv ungefährliche Spielzeugpistole nur im Scherz auf T gerichtet. Rückblickend waren weder das Leben noch die freie Willensbetätigung des T bedroht.Es liegt indes ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor, bei dem nach hM - mit unterschiedlichen Begründungen (§ 16 Abs. 1 StGB analog/direkt) - eine Strafbarkeit bezüglich der Vorsatztat ausscheidet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

Jose

10.8.2021, 19:40:41

Wenn die Spielzeugpistole wie beschrieben offensichtlich ungefährlich ist, liegt eigentlich kein ETBI vor, oder?

S.

s.t.

13.9.2021, 16:42:10

Ja ein Irrtum wäre vorliegend, wenn der Angreifender denkt, die Pistole wäre echt und er darf Notwehr einsetzen

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.12.2021, 11:17:20

Hallo ihr beiden, wie s.t. schon richtig ausgeführt hat, kommt der

Erlaubnistatbestandsirrtum

nur in Betracht, wenn zwar objektiv keine Notwehrlage vorliegt, O sich diese aber subjektiv vorstellt. Wir haben das im Sachverhalt nun entsprechend präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Juratiopharm

Juratiopharm

13.7.2023, 23:33:39

Wenn man die Strafbarkeit des § 241 StGB anguckt, scheint es mir zu kurz gegriffen zusagen, dass die Willensentscheidungsfreiheit objektiv nicht angegriffen wurde, weil der 241 ja grade zeigt, dass hinter der Be

drohung

keine tatsächliche Gefahr stehen muss, um rechtswidrig zu sein.

Juratiopharm

Juratiopharm

13.7.2023, 23:43:29

Möglicherweise mag es einen anderen Ausweg geben (

sozialadäquates Verhalten

?) aber ohne weiteres erscheint es mir nicht zwingend, hier einen Angriff abzulehnen. Oder doch?

marimo

marimo

28.4.2024, 13:37:00

Die Illustration sieht super aus ich liebe den Clown!! :)


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