„Haustyrannenfall“

9. Mai 2023

16 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs Illustration zum Haustyrannenfall (NJW 2003, 2464): Ehefrau erschießt Ehemann mit Revolver im Schlaf.

Haustyrann H hat seine körperlich unterlegene Frau F über Jahre immer wieder verprügelt. Als H nachts schläft, sieht F keinen Ausweg mehr und erschießt den H mit dessen Revolver.

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Einordnung des Falls

Im Haustyrannen-Fall setzte sich der BGH mit der Frage auseinander, wie die an sich heimtückische Tötung eines gewalttätigen Haustyrannen durch seine Ehefrau rechtlich zu bewerten ist. Im zugrundeliegenden Sachverhalt erschoss eine Ehefrau ihren Ehemann im Schlaf. Er war ihr gegenüber jahrelang handgreiflich geworden. Rechtlich stellt sich die Frage, ob diese Tötung gerechtfertigt oder entschuldigt sein kann. Damit sind wichtige Rechtsfragen aus dem Allgemeinen Teil als auch dem Besonderen Teil des StGB angesprochen. Im Kern geht es um die restriktive Auslegung des Mordmerkmals der Heimtücke und die sogenannte Rechtsfolgenlösung im Rahmen des § 211 StGB. Entscheidend sind darüber hinaus zentrale Fragen der Notwehr (§ 32 StGB) und des rechtfertigenden und entschuldigenden Notstands (§§ 34, 35 StGB). Insbesondere der Begriff der „Dauergefahr“, die Güterabwägung und die Frage, ob die Dauergefahr des Haustyrannen nicht anders abwendbar war als durch den Heimtückemord, wurden vom BGH geklärt.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat F den Tatbestand des Mordes (§ 211 StGB) erfüllt?

Genau, so ist das!

Der Mord setzt neben der Tötung eines Menschen zusätzlich ein Mordmerkmal voraus. In Betracht kommt Heimtücke. Heimtücke ist das Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit. Arglos ist, wer sich keines Angriffs versieht. Wehrlos ist, wer infolge der Arglosigkeit in seiner Verteidigungsbereitschaft eingeschränkt ist. F hat vorsätzlich einen anderen Menschen getötet (§ 212 Abs. 1 StGB). H erwartete aufgrund der körperlichen Unterlegenheit seiner Frau keine Gegenwehr. Er nahm seine Arglosigkeit mit in den Schlaf. Nach der Rspr. handelte F heimtückisch. Ein Teil der Literatur hält in solchen Fällen eine lebenslange Freiheitsstrafe für unverhältnismäßig und nimmt eine Einschränkung über das Merkmal des „besonders verwerflichen Vertrauensbruchs“ vor. Gegen das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses sprechen hier die Gewalttätigkeiten. Für ein noch bestehendes Vertrauensverhältnis, die fortgesetzte Ehe.
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2. Liegt darin, dass H die F über Jahre misshandelte, ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf F (§ 32 StGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Notwehr erfordert zunächst eine Notwehrlage (§ 32 Abs. 2 StGB). Voraussetzung für eine Notwehrlage ist ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut. Gegenwärtig ist der Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Bei Schussabgabe lag kein gegenwärtiger Angriff auf F vor. Sie musste zwar befürchten, dass H in Zukunft zu weiteren Angriffen auf ihre körperliche Unversehrtheit ansetzen würde. Eine derartige Präventivnotwehr würde den Wortlaut und damit das scharfe Schwert des Notwehrrechts jedoch überdehnen. F handelte nicht in Notwehr.
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Prüfungsschema

Wie prüfst Du die Rechtfertigung wegen Notwehr (§ 32 StGB)?

  1. Notwehrlage
    1. Angriff
    2. Gegenwärtigkeit
    3. Rechtswidrigkeit
  2. Notwehrhandlung
    1. Erforderlichkeit
    2. Gebotenheit
  3. Subjektives Rechtfertigungselement ("Verteidigungswille")
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MO

Milena Ortac

7.6.2021, 12:33:32

Ein Angriff an sich ist doch aber auch schon nicht gegeben. Bedeutet die

Notwehr

als Rechtfertigungsgrund würde bereits bei der Prüfung des Angriffs nicht erfüllt werden. Bei der Schussabgabe wurde die Frau ja nicht angegriffen. Müsste es sich also hier nicht um eine Gefahr handeln, sodass der Notstand hätte geprüft werden müssen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.6.2021, 23:44:45

Hallo Juan, in der Tat lag zum Zeitpunkt des Schusses seitens H kein Angriff auf die körperliche Unversehrtheit der F vor. Da er aber regelmäßig F verprügelt hat, kann man den Angriff auf ihre körperliche Unversehrtheit grundsätzlich bejahen, das Vorliegen der

Notwehr

lage aber damit ablehnen, dass eben diese Angriffe nicht "gegenwärtig" stattgefunden haben. Richtig ist auch, dass in einer gutachterlichen Falllösung die Prüfung bei Ablehnung der

Notwehr

noch nicht vorbei wäre. In unseren Fällen erfolgt selten eine abschließende gutachterliche Prüfung. Vielmehr ist unser Ziel, besonders wichtige Aspekte der verschiedenen Entscheidungen darzustellen. In der Klausur muss man in einem solchen Fall aber natürlich auch über das Vorliegen eines rechtfertigenden (§

34 StGB

) bzw. entschuldigenden (

§ 35 StGB

) Notstand nachdenken. Eine Rechtfertigung nach §

34 StGB

scheidet aber im Ergebnis bereits deshalb aus, da hier immer eine Interessenabwägung erfolgen muss. Nur bei einem Überwiegen des bedrohten Rechtsgutes tritt Rechtfertigung ein. Eine Abwägung "Leben gegen Leben" wird aufgrund der in Art. 1 GG verankerten Menschenwürdegarantie indes als unzulässig erachtet, weswegen eine Rechtfertigung nach

§34 StGB

von vorneherein ausscheidet. In Betracht kommt aber ein

entschuldigender Notstand

(

§ 35 StGB

), der u.a. die von dir angesprochene gegenwärtige "Gefahr" einer Verletzung besonderer Rechtsgüter genügen lässt. Auch eine Dauergefahr, wie sie in den Haustyrannenfällen vorliegt, kann darunter subsumiert werden, da hier jederzeit der gefahr

drohen

de Zustand in einen

Schaden

umschlagen kann. Um aber den entschuldigenden Notstand bejahen zu können, bedürfte es im Sachverhalt noch Angaben, ob die Gefahr "nicht anders abwendbar" wäre. Denkbar wäre zB das Verlassen des H oder die Inanspruchnahme staatlicher oder karitativer Hilfen. Da die Rechtsprechung hohe Hürden für die Alternativlosigkeit ansetzt, dürfte im Ergebnis aber auch der entschuldigende Notstand ausscheiden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

VI

Viooola

3.12.2024, 12:50:35

Warum ist der Angriff nicht gegenwärtig? Ich dachte bei den Haustyrannenfällen besteht eine Dauergefahr, sodass die Gegenwärtigkeit zu bejahen wäre

maurice146

maurice146

31.1.2025, 21:06:39

Wäre das hier vertretbar liebes Team?

Cosmonaut

Cosmonaut

7.2.2025, 12:21:58

@[Viooola](278844) @[maurice146](286887) Hi zusammen, Die Gegenwärtigkeit ist schlichtweg von der bekannten Definition her („unm. bevorsteht oder noch andauert“) zu bewerten; eine Überdehnung auf bloß

latente Gefahr

en ist unzulässig und kommt mit dem strafrechtlichen Analogieverbot in Konflikt. Die „Dauergefahr“ kommt allerdings im Rahmen des §

34 StGB

durchaus zum Tragen, insofern ließe sich wie folgt argumentieren: Eine

Notwehr

lage nach § 32 erfordert einen gegenwärtigen

rechtswidrig

en Angriff. Sämtliche vorherigen Attacken auf A waren aber beendet, als M schlief.

Notwehr

scheidet aus. Jedoch könnte A nach § 34 gerechtfertigt sein. Eine Notstandslage nach § 34 erfasst auch die Dauergefahr, d.h. einen gefahr

drohen

den Zustand, der jederzeit in einen

Schaden

umschlagen kann (s. das entsprechende Problemfeld). M hat A und die Kinder bereits viele Jahre geschlagen und mehrfach verletzt, es besteht daher eine Wahrscheinlichkeit auch künftiger Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit bzw. sogar des Lebens von A und den Kindern. Da M die A schon zuvor aus dem Schlaf heraus ohne Anlass angegriffen hat, ist die Gefahr auch gegenwärtig. Allerdings muss bei der Notstandshandlung geprüft werden, ob das geschützte Interesse das beeinträchtigte überwiegt. Hier überwiegt aber das Leben des M als höchstes Rechtsgut die körperliche Unversehrtheit der A und ihren Kindern. Selbst wenn man annimmt, dass A auch eine Lebensgefahr droht, darf nicht Leben gegen Leben abgewogen werden. Damit kommt auch eine Rechtfertigung nach § 34 nicht in Betracht. A könnte indes gem. § 35 I entschuldigt sein. Auch § 35 I erfasst die Dauergefahr. Diese dürfte aber nicht anders abwendbar gewesen sein. Als Abwendungsmöglichkeit käme hier die Inanspruchnahme behördlicher Hilfe oder karitativer Einrichtungen in Betracht. A hätte z.B. zur Polizei gehen oder mit ihren Kindern in ein Frauenhaus ziehen können. Der BGH führt dazu aus, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass infolge solcher Maßnahmen wirksame Hilfe geleistet werde. Schließlich seien staatliche Stellen zum Einschreiten verpflichtet. Zudem sei mit dem Leben des M ein hochrangiges Rechtsgut betroffen, weswegen eine anderweitige Abwendbarkeit nicht zu streng beurteilt werden dürfe. Regelmäßig müsse daher angenommen werden, dass eine Dauergefahr anders als durch Tötung abgewendet werden könne. Im vorliegenden Fall konnte der BGH keine abschließende Bewertung vornehmen, ob A die Gefahr anders hätte abwenden können. Dies hänge u.a. davon ab, wie ernst die

Drohung

en des M genommen werden müssten. … to be continued

Cosmonaut

Cosmonaut

7.2.2025, 12:22:17

… Im Übrigen wäre eine Entschuldigung ausgeschlossen, wenn A die Hinnahme der Gefahr zugemutet werden konnte (§ 35 I 2). Der BGH stellt dazu fest, dass A die Gefahr durch das jahrelange Erdulden nicht verursacht hat. Auch die Ehe mit M kann die Zumutbarkeit ang

esi

chts der schweren Gewalttätigkeiten nicht begründen. Sofern man annimmt, dass die Gefahr anders abwendbar war, wäre schließlich möglich, dass A sich über das Vorliegen der Notstandslage irrte. Dies würde nach § 35 II zur Straflosigkeit führen, sofern der Irrtum unvermeidbar war. Auch dies hat der BGH letztlich offengelassen und zur weiteren Verhandlung zurückverwiesen. Quelle und hilfreiche Querverweise: https://strafrecht-online.org/problemfelder/rechtsprechung/at/rw/haustyrannen-fall/

VI

Viooola

8.2.2025, 14:53:44

@[Cosmonaut](188718) Danke für deine ausführliche Antwort!

ri

ri

27.7.2021, 20:20:42

Kann mir jemand nochmal die restriktiven Ansätze erläutern, insbesondere die Rechtsfolgenlösung des BGH? Im Erklärungstext steht, die

feindliche Willensrichtung

sei hL, ich dachte so würde die Rspr. vorgehen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

5.1.2022, 18:45:05

Hallo Ri, wir haben das noch einmal überarbeitet. Die

feindliche Willensrichtung

wurde vom BGH früher verwendet, um in Fällen des (fehlgeschlagenen) Mitnahme

suizid

s eine Strafbarkeit zu verneinen. Ein Teil der Literatur versucht die Heimtücke dagegen durch das Merkmal des besonders verwerflichen Vertrauensbruchs zu begrenzen. Nur wenn ein solcher vorliegt, könne insofern Heimtücke vorliegen. Dagegen wird allerdings eingewandt, dass der besonders verwerfliche Vertrauensbruch reichlich unscharf ist. Zudem ist das Merkmal in Fällen wie diesen nicht unbedingt geeignet, eine Restriktion herbeizuführen. Denn aufgrund des Fortbestands des Zusammenlebens könnte man hier durchaus noch ein gewisses Vertrauensverhältnis bejahen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Charles "Chuck" McGill

Charles "Chuck" McGill

12.2.2025, 20:30:22

Der BGH lässt den Tatbestand unangetastet und wendet bei ganz außergewöhnlichen Fällen der Heimtücke, in denen eine lebenslange Freiheitsstrafe unvertretbar hoch erscheint, einfach auf Rechtsfolgenseite § 49 I 1 StGB analog an, womit der Strafrahmen auf 3-15 Jahre verkürzt wird. De facto ist das ein Vorgehen contra legem, zumal die Mindeststrafe damit 2 Jahre unter die für Totschlag fällt. Auch diese Lösung ist also alles andere als das Gelbe vom Ei. Aus diesem Grund ist sie auch auf extreme Ausnahmefällen beschränkt und gilt nur für das Merkmal der Heimtücke.

JO

Jose

10.8.2021, 19:46:37

Dass der Haustyrann, der seine Frau seit Jahren misshandelt, allein wegen ihrer körperlichen Unterlegenheit arglos sein soll, finde ich nicht überzeugend. Dadurch würden stets starke Personen privilegiert werden. Müsste er nicht vielmehr damit rechnen, dass sie eben Hilfsmittel einsetzt, um sich zu wehren? Wäre er gerade dabei sie zu verprügeln und sie würde eine Pistole greifen, wäre er doch auch nicht arglos, auch wenn sie eigentlich körperlich unterlegen ist.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.12.2021, 13:57:00

Hallo Jose, in der Tat könnte man hier noch andere Argumente anführen. Der Umstand, dass sich F über Jahre nicht gewehrt hat, ist ebenfalls ein Anhaltspunkt dafür, dass H sich keines Angriffes versehen hat und insoweit arglos war. Anders wäre dies aber wohl in der Tat zu bewerten, wenn er sie gerade aktiv attackiert. Dass das im Ergebnis aber zu einem unbilligen Ergebnis führt, wird in der Rechtsprechung und der Literatur aber gesehen, weswegen sich ja verschiedene Ansätze herausgebildet haben, um dies zu korrigieren. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LAWFU

lawfulthings

24.2.2025, 17:15:16

Ich finde die Subsumtion nicht einleuchtend. Immerhin hat die Frau zu jedem Zeitpunkt mit einem Angriff rechnen müssen, da könnte man die Gegenwärtigkeit doch auch bejahen oder geht das nicht? Zumindest müsste man das doch dem Einzelfall nach entscheiden.


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