Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Rechtfertigungsgründe

Tötungsversuch mit ungeladener Schusswaffe

Tötungsversuch mit ungeladener Schusswaffe

13. Juli 2025

37 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T droht dem Bankangestellten A in der G-Bank mit einer ungeladenen Pistole und fordert ihn auf, das Bargeld herauszugeben. A kann den T stoppen, indem er seinerseits eine geladene Waffe zieht und dem T in den Arm schießt.

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Einordnung des Falls

Tötungsversuch mit ungeladener Schusswaffe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Darin, dass T die ungeladene Pistole auf A richtet, liegt ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf das Leben des A (§ 32 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Notwehrlage setzt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff durch einen Menschen voraus. Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen. Entscheidend für die Beurteilung eines Angriffs sind allein die objektiven Umstände. Diese sind aus Sicht eines neutralen Beobachters nachträglich (ex post) zu ermitteln.Rückblickend bestand für das Leben des A durch die ungeladene Pistole keinerlei Gefahr.
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2. Darin, dass T die ungeladene Pistole auf A richtet, ist ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf die Willensbildungs- und Willensbetätigungsfreiheit des A (§ 32 StGB) zu sehen.

Ja!

Eine Notwehrlage setzt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff durch einen Menschen voraus. Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen. Entscheidend für die Beurteilung eines Angriffs sind allein die objektiven Umstände. Diese sind aus Sicht eines neutralen Beobachters nachträglich (ex post) zu ermitteln.Indem T dem A mit einer ungeladenen Pistole gedroht und gefordert hat, Bargeld herauszugeben, hat er A durch Drohung mit einem empfindlichen Übel versucht, zu einer Handlung zu nötigen (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB). Rückblickend liegt somit ein Angriff auf die Willensbildungs- und Willensbetätigungsfreiheit des A (§ 240 StGB) bzw. das Eigentum der G (§§ 249, 22 StGB) vor, sodass eine Notwehrlage gegeben ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Mr. Law

Mr. Law

13.3.2021, 17:00:30

Mir erschließt sich hier nicht, warum kein gegenwärtiger

rechtswidriger Angriff

vorliegt. Auch für einen unbeteiligten Beobachter (ex post) ist es nicht wirklich optimistisch erkennbar, ob die Pistole geladen ist oder nicht - demnach müsste doch ein gegenwärtiger Angriff vorliegen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

13.3.2021, 17:54:41

Danke Mr. Law, für die gute Rückfrage :) Die Beurteilung aus der "ex post"- Perspektive bedeutet, dass ein Ereignis, Sachverhalt oder Zustand nachträglich bewertet wird. Bei dieser Bewertung werden auch Umstände berücksichtigt, die erst nachträglich bekannt werden. Da der "Ex-Post"-Beobachter" insofern weiß, dass die Waffe nicht geladen war, weiß er auch, dass zu keinem Zeitpunkt ein Angriff auf das Rechtsgut "Leben" vorlag. Deswegen muss die erste Frage hier mit "Falsch" beantwortet werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Mr. Law

Mr. Law

14.3.2021, 15:25:18

Danke für die Erklärung :)

Dave K. 🦊

Dave K. 🦊

13.11.2021, 16:24:46

„Muss…“ ist das wirklich so? Nach Rengier liegt zwar kein Angriff auf das Leben, aber doch ein solcher auf die Willensfreiheit vor. (so auch Rönnau, in LK, 32 Rn. 94; Erb, in: MK, 32 Rn. 58; Wessels/B/S, AT, 10 Rn. 519). Ich würde sogar sagen, dass es mehr als nur die „h.M.“ ist und somit eure Antwort falsch 🤔 …

Dave K. 🦊

Dave K. 🦊

13.11.2021, 16:36:25

Ich bitte vielmals um Entschuldigung 🙈. In der Frage steht auf das Leben!! Somit ist alles richtig und ich war ein Narr 🙄

IUS

iustus

14.7.2021, 23:50:40

Läge auch noch ein gegenwärtiger Angriff vor, wenn die Pistole geladen wäre, der Bankangestellte aber durch eine schußsichere Scheibe geschützt wäre?

Real Thomas Fischer Fake 🐳

Real Thomas Fischer Fake 🐳

14.7.2021, 23:58:02

Maßgeblich wäre hier, dass die Handlung des T dazu

geeignet

ist den Angestellten "einzuschüchtern". Dazu müsste auf die subjektive Sicht des A abgestellt werden. Denkt dieser dass er tatsächlich durch die Scheibe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschützt ist, dann dürfte tatsächlich kein Angriff auf dessen Willensbetätigungsfreiheit gegeben sein. Dann läge jedoch noch ein gegenwärtiger rw. Angriff auf die Scheibe (Eigentum) vor 🙃

OFAC

omnimodo facturus

16.12.2021, 01:17:16

Wieso liegt hier nun ein Angriff auf die Willensfreiheit, nicht aber aufs Leben vor, wenn die Waffe doch in beiden Fällen ungeladen war und damit grundsätzlich doch keine "echte"

Gefahr

aus ex Post Betrachtung vorlag (für beide Rechtsgüter)?

Real Thomas Fischer Fake 🐳

Real Thomas Fischer Fake 🐳

16.12.2021, 08:00:20

Der Angriff auf die Willensfreiheit ist doch "echt". Er ist ja tatsächlich dazu

geeignet

das Opfer zu anderem Verhalten zu bewegen, insofern den Willen des Opfers zu beugen. Der Angriff ist hingegen nicht tatsächlich

geeignet

das Rechtsgut Leben des Opfers zu beeinträchtigen.

MO

Moritz

18.4.2025, 13:28:56

Objektiv es-post bedeutet, dass das Merkmal (hier: "Angriff") eben tatsächlich (faktisch) und nicht nur aus verständiger Sicht eines objektiven Beobachters in der Situation des Täters gegeben sein muss.

cSchmitt

cSchmitt

27.5.2025, 10:32:30

Wird das Vorhalten der ungeladenen Pistole dann als Ausdruck der Gewaltbereitschaft des Täters gedeutet? Denn objektiv ex post ist das Abfeuern einer ungeladenen Pistole (und somit auch das Drohen damit) nicht

geeignet

, einen Schaden beim Angestellten zu verursachen und somit doch auch nicht

geeignet

, mit einem empfindlichen Übel zu drohen oder?

FABY

Faby

21.4.2023, 17:32:43

Warum liegt ein Angriff auf das Eigentum des G vor? Was soll bei einer ungeladenen Waffe mit dem Eigentum passieren? 🤔

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.4.2023, 13:49:18

Hallo Faby, hier geht es darum, dass infolge der ausgesprochenen

Drohung

der Bankangestellte das Eigentum der G (=Geld) an T herausgeben sollte. Insoweit lag diesbezüglich ein Angriff vor. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

FABY

Faby

25.4.2023, 13:52:52

Aaaah ich verstehe. Und ich dachte es ging darum, dass er mit der Waffe auf das Sicherheitsglas (zielend auf die Person) dahinter schießen würde, also Eigentum an der Scheibe 😅

CAR

CarinaW

30.11.2023, 17:21:46

Kommt es bei der Frage der Notwehr nur darauf an, wie die Situation aus der ex-post-Perspektive zu beurteilen ist oder spielt es auch eine Rolle, dass A nicht erkennen konnte, dass die Waffe des T nicht geladen war? Also hätte sich beispielsweise A

rechtswidrig

verhalten, wenn er den T seinerseits angegriffen hätte?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

30.11.2023, 18:07:22

Hallo CarinaW, danke für deine Frage. Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob ein Angriff vorliegt entspricht es der überwiegenden Meinung das dies aus der ex-post Perspektive erfolgen muss. Wenn es dann um die Erforderlichkeit der

Verteidigung

shandlung geht ist es umstritten, ob dies aus der ex post oder ex ante Perspektive erfolgt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

BEN

benjaminmeister

25.3.2025, 17:11:38

Es ist allgemein anerkannt, dass notwehrfähige Rechtsgüter nur Individualgüter/-interessen sind. In vielen vorherigen Aufgaben fande ich den Satz "Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen." schon kritisch, weil nicht klar genug heraussticht, dass (drohende) Verletzungen von Allgemeininteressen nicht erfasst werden. In den vorherigen Aufgaben war aber wenigstens meistens noch ein weiterer Satz angefügt (sinngemäß): "Geschützt sind Rechte des Angegriffenen und Dritter." Dieser Satz fehlt jetzt hier, so dass "Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen." mMn. nicht mehr ausreichend ist und zum Einprägen einer verkürzten/unrichtigen Definition einlädt. Es bedarf eigentlich auch keiner größeren Ausführungen, aber wenn man den Satz so ergänzt, begibt man sich nie aufs Glatteis: "Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Individualgüter oder -interessen." Wie gesagt, das betrifft nicht nur diese Aufgabe. Mit Copy & Paste könnte man die aber eigentlich relativ schnell anpassen.

OKA

okalinkk

1.5.2025, 11:12:44

nach der Rspr müsst das doch eine räuberische Erpressung sein, da das Opfer das Geld dem Täter „gibt“ und er es sich nicht nimmt. Nur nach der Literatur dürfte hier ein Raub vorliegen, da das Opfer vermutlich keinen Rest an Freiwilligkeit mehr hat (Pistole)


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