Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Totschlag, § 212 StGB
Für den Tötungsvorsatz genügt dolus eventualis (Lederriemen-Fall)
Für den Tötungsvorsatz genügt dolus eventualis (Lederriemen-Fall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B wollen O berauben. Um O kampfunfähig zu machen, nimmt A seinen Gürtel, legt ihn um Os Hals und zieht ihn zu. A hält hierbei für möglich und akzeptiert, dass O durch die Drosselung sterben könnte. Ihm ist der Tod des O aber höchst unerwünscht. O stirbt.
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Einordnung des Falls
Für den Tötungsvorsatz genügt dolus eventualis (Lederriemen-Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat den objektiven Tatbestand des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) erfüllt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hatte Vorsatz bezüglich der Tötung des O (§ 212 Abs. 1 StGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jonas22
21.6.2023, 15:47:28
Müsste ich in der Klausur auch immer beide Formeln (
Ernstnahmetheorieder Lehre und
Billigungstheorieder Rspr) ansprechen oder kann ich mich für eine entscheiden? Ich meine der Unterschied ist ja auch minimal.
Nora Mommsen
26.6.2023, 11:51:32
Hallo Jonas22, gerade wenn der Vorsatz eindeutig gegeben ist, braucht es keiner Streitdarstellung. Dann reicht eine Subsumtion unter die herrschende Defintion der Vorsatzform. Sollte es aber mal einen Unterschied geben, dann ist natürlich unter die jeweiligen Theorien zu subsumieren und entsprechend der Streit zu entscheiden. Das wird aber selten der Fall sein. Spätestens zur mündlichen Prüfung sollten die Theorien dann aber wieder sitzen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team