Strafrecht

BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Totschlag, § 212 StGB

Für den Tötungsvorsatz genügt dolus eventualis (Lederriemen-Fall)

Für den Tötungsvorsatz genügt dolus eventualis (Lederriemen-Fall)

4. Juli 2025

8 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B wollen O berauben. Um O kampfunfähig zu machen, nimmt A seinen Gürtel, legt ihn um Os Hals und zieht ihn zu. A hält hierbei für möglich und akzeptiert, dass O durch die Drosselung sterben könnte. Ihm ist der Tod des O aber höchst unerwünscht. O stirbt.

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Einordnung des Falls

Für den Tötungsvorsatz genügt dolus eventualis (Lederriemen-Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat den objektiven Tatbestand des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) erfüllt.

Ja, in der Tat!

Der Tatbestand des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) erfordert die Tötung eines Menschen. Töten bedeutet das ursächliche Herbeiführen des Todes. Das Verb "tötet" beinhaltet zugleich die Umschreibung von Tathandlung und Taterfolg. Indem A den O erdrosselt hat, hat er kausal und objektiv zurechenbar dessen Tod herbeigeführt.
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2. A hatte Vorsatz bezüglich der Tötung des O (§ 212 Abs. 1 StGB).

Ja!

Vorsatz liegt vor, wenn der Täter mit dem Willen zur Verwirklichung des Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände handelt. Der Täter hat bedingten Vorsatz, wenn er sich mit dem als möglich erkannten Erfolg abfindet (Ernstnahmetheorie (h.L.)) bzw. den als möglich erkannten Erfolg billigend in Kauf nimmt (Billigungstheorie (Rspr.)). A hat die Möglichkeit des Todeseintritts bei O durch das Drosseln erkannt und hingenommen. Er hatte bedingten Vorsatz.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jonas22

Jonas22

21.6.2023, 15:47:28

Müsste ich in der Klausur auch immer beide Formeln (

Ernstnahmetheorie

der Lehre und

Billigungstheorie

der Rspr) ansprechen oder kann ich mich für eine entscheiden? Ich meine der Unterschied ist ja auch minimal.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.6.2023, 11:51:32

Hallo Jonas22, gerade wenn der Vorsatz eindeutig gegeben ist, braucht es keiner Streitdarstellung. Dann reicht eine Subsumtion unter die herrschende Defintion der Vorsatzform. Sollte es aber mal einen Unterschied geben, dann ist natürlich unter die jeweiligen Theorien zu subsumieren und entsprechend der Streit zu entscheiden. Das wird aber selten der Fall sein. Spätestens zur mündlichen Prüfung sollten die Theorien dann aber wieder sitzen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

WAYA

WayanMajere

5.6.2025, 20:45:58

Es gibt mehr als genügend Literatur, die von der

Ernstnahme

- und

Billigungstheorie

sprechen. (Zum Beispiel im aktuellen Rengier steht dazu nur, dass sie keine unterschiedlichen Ergebnisse erzeugen und inhaltlich nicht zu unterscheiden sind.)

KR

krystsina270

21.6.2025, 19:58:50

Ich habe Schwierigkeiten, Dolus eventualis von bewusster Fahrlässigkeit abzugrenzen. Ich kenne zwar die Formel: ‚Na wenn schon‘ = Vorsatz, ‚Wird schon gut gehen‘ = Fahrlässigkeit. Aber wie erkenne ich im Fall genau, was die Person wirklich dachte? Gibt es konkrete Hinweise, worauf ich bei der Prüfung achten kann (z.B. Verhalten nach der Tat, Risikobewusstsein, Tatmotivation)? Hat jemand eine Art Prüfschema oder einen Praxistipp zur sicheren Abgrenzung?


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