Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Totschlag, § 212 StGB
Für den Tötungsvorsatz genügt dolus eventualis (Lederriemen-Fall)
Für den Tötungsvorsatz genügt dolus eventualis (Lederriemen-Fall)
31. Mai 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B wollen O berauben. Um O kampfunfähig zu machen, nimmt A seinen Gürtel, legt ihn um Os Hals und zieht ihn zu. A hält hierbei für möglich und akzeptiert, dass O durch die Drosselung sterben könnte. Ihm ist der Tod des O aber höchst unerwünscht. O stirbt.
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Einordnung des Falls
Für den Tötungsvorsatz genügt dolus eventualis (Lederriemen-Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat den objektiven Tatbestand des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) erfüllt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hatte Vorsatz bezüglich der Tötung des O (§ 212 Abs. 1 StGB).
Ja!
Fundstellen
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