[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A überholt den B unmittelbar vor einer Bergkuppe. Die Gefahr des Zusammenstoßes mit entgegenkommenden Fahrern erkennt er. A vertraut aber auf seine durch jahrzehntelanges Pendeln erworbenen Fahrkünste. Er stößt mit dem entgegenkommenden C zusammen, der dabei getötet wird.

Einordnung des Falls

Abgrenzung zur fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat den objektiven Tatbestand des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) erfüllt.

Genau, so ist das!

Der Tatbestand des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) erfordert die Tötung eines Menschen. Töten bedeutet das ursächliche Herbeiführen des Todes. Das Verb "tötet" beinhaltet zugleich die Umschreibung von Tathandlung und Taterfolg. Indem A mit C zusammengestoßen ist, hat er kausal und objektiv zurechenbar dessen Tod herbeigeführt.

2. A hatte Vorsatz bezüglich einer Tötung des C (§ 212 Abs. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Die h.M. nimmt die Abgrenzung Vorsatz / Fahrlässigkeit anhand des voluntativen (= Willens-)Elements vor: Der Täter hat bedingten Vorsatz, wenn er sich mit dem als möglich erkannten Erfolg abfindet (Ernstnahmetheorie (h.L.)) bzw. den als möglich erkannten Erfolg billigend in Kauf nimmt (Billigungstheorie (Rspr.)). Er handelt dagegen bewusst fahrlässig, wenn er mit dem als möglich erkannten Erfolg nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, dass er nicht eintritt. Indem A auf seine Fahrkünste vertraute, hat er ernsthaft und nicht nur vage auf das Ausbleiben des Erfolges vertraut. In Betracht kommt allein fahrlässiges Handeln (§ 222 StGB).

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024