Abgrenzung zur fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB)
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A überholt den B unmittelbar vor einer Bergkuppe. Die Gefahr des Zusammenstoßes mit entgegenkommenden Fahrern erkennt er. A vertraut aber auf seine durch jahrzehntelanges Pendeln erworbenen Fahrkünste. Er stößt mit dem entgegenkommenden C zusammen, der dabei getötet wird.
Einordnung des Falls
Abgrenzung zur fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat den objektiven Tatbestand des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) erfüllt.
Genau, so ist das!
2. A hatte Vorsatz bezüglich einer Tötung des C (§ 212 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!