Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Eigentumserwerb nach § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB
Eigentumserwerb nach § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B sind verheiratet. Da die beiderseits häufig genutzte Mikrowelle kaputtgeht, kauft B bei V eine neue Mikrowelle. Auch A soll hieran Eigentum erwerben.
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Einordnung des Falls
Eigentumserwerb nach § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn die Voraussetzungen des § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegen, hat der Erwerb des B beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Kauf der Mikrowelle ist "ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs" von A und B (§ 1357 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
3. V kann den Kaufpreis der Mikrowelle sowohl von B, als auch von A einfordern.
Genau, so ist das!
Nein, das trifft nicht zu!
5. A hat Miteigentum an der Mikrowelle erworben.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ri
20.7.2021, 02:33:27
Wikipedia: „Historisch geht die Schlüsselgewalt bis in die Antike zurück. Im Mittelalter trugen verheiratete Frauen einen Schlüsselbund als sichtbares Zeichen ihres Rechtes. Es war besonders für Ehefrauen bedeutungsvoll, da sie außerhalb der Schlüsselgewalt für verpflichtende Rechtsgeschäfte unter der Vormundschaft ihres Ehemannes standen.“
Maurice Fritz
7.3.2023, 16:03:28
Woraus ergibt sich hier die Vertretungsmacht?
Nora Mommsen
12.3.2023, 11:45:59
Hallo Maurice Fritz, danke für deine Frage. § 1357 Abs. 1 BGB begründet eine Vertretungsmacht sui generis. Diese entfaltet Wirkung für das Verpflichtungsgeschäft. Die dingliche Rechtslage wird nach allgemeinen sachenrechtlichen Regeln (§§ 929 ff., 164 ff.) geordnet.Laut BGH übereignet der Veräußerer an den Ehegatten, den es angeht. zur Fussnote 127 Das seien mit Rücksicht auf den mutmaßlichen Willen der Ehegatten im Zweifel beide. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Vanilla Latte
28.9.2023, 23:15:04
Wie würde die dingliche Seite dann aussehen in der Klausur? Ganz normal 929 prüfen und dann? Bei Einigung: 164 ansprechen und dann
Geschäft für den, den es angeht; Übergabe an A und B? usw?
Fuller at H(e)art
16.4.2024, 20:53:12
Das erklärt aber noch immer nicht, woher die Vertretungsmacht im Rahmen des
Verfügungsgeschäfts stammen soll. Die Grundsätze des (verdeckten) Geschäfts für den den, den es angeht, helfen nur über die fehlende Offenkundigkeit hinweg. Vom Erfordernis des Bestehens von Vertretungsmacht befreien sie nicht. In Betracht kommt hier allein eine -
konkludenterteilte - Vollmacht. Dafür lässt sich dem Sachverhalt aber nichts entnehmen. Auch ginge es wohl zu weit generell von einer solchen im Hinblick auf alle
Verfügungsgeschäfte auszugehen, die in einem unter
1357 BGB fallenden Verpflichtungsgeschäft gründen.
Anastasia
7.8.2023, 20:47:20
Angenommen die Mikrowelle wird auf Kredit gekauft. Gelten dann die Ehegatten als Mitschuldner? Wenn A beim Vertragsabschluss verschweigt, dass er verheiratet ist - haftet er dann alleine?
Anastasia
7.8.2023, 20:52:11
Und haften sie gemeinsam oder je zu 50%?
Dominic
8.8.2023, 10:55:15
Bezieht sich deine Frage auf das Darlehen? Oder auf den Kaufvertrag über die Mikrowelle? Hinsichtlich des Kaufvertrages würde sich nichts ändern.
Lukas_Mengestu
8.8.2023, 17:22:01
Hallo Anastasia, grundsätzlich fallen Darlehensverträge iSv § 488 BGB tatsächlich nicht unter die Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfes. Wenn B also zunächst bei einer Bank einen Kredit abschließt, um dann anschließend damit etwas zu kaufen, wäre der Darlehensvertrag von der Mitverpflichtung nicht umfasst. Anders ist dies dagegen in dem Fall, der Dir vorschwebt, also einem Darlehensvertrag, der unmittelbar zur Finanzierung eines Bedarfsdeckungsgeschäfts (zB 0% Finanzierung bei einem Elektronikhändler). Hier wäre es willkürlich zwischen dem Bar und dem Kreditkaufgeschäft zu differenzieren, weswegen auch hier der Ehegatte im Hinblick auf den Darlehensvertrag als Gesamtschuldner mitverpflichtet wird (zur Vertiefung: BeckOGK/Erbarth, 1.6.2022, BGB § 1357 Rn. 121). Beide haften dann im Außenverhältnis als Gesamtschuldner (§ 1357 Abs. 1 S. 2 BGB; § 421 BGB), also vollständig und nicht nur zu 50%. Ob der Geschäftspartner erkennt, dass der Schuldner verheiratet ist, ist egal. §
1357 BGBwirkt objektiv. D.h. auch wenn B hier verschweigt, dass er verheiratet ist, greift die Norm (MüKoBGB/Roth, 9. Aufl. 2022, BGB § 1357 Rn. 16). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team