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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B sind verheiratet. Da die beiderseits häufig genutzte Mikrowelle kaputt geht, kauft B bei V eine neue Mikrowelle. Auch A soll hieran Eigentum erwerben.

Einordnung des Falls

Eigentumserwerb nach § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn die Voraussetzungen des § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegen, hat der Erwerb des B beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet.

Ja, in der Tat!

Das Gesetz verleiht dem Handeln des einen Ehegatten unter den Voraussetzungen des § 1357 BGB unmittelbare Wirkung für und gegen dessen Ehegatten (sog. Schlüsselgewalt). Zweck der Vorschrift ist es, den Ehegatten, der den Haushalt führt, für diese Aufgabe im Rahmen der Ehe angemessen auszurüsten. Die Haftungserweiterung zugunsten des Gläubigers ist Folge, nicht Zweck der Vorschrift. § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB setzt voraus : (1) Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie, (2) sofern sich nicht aus den Umständen ein anderes ergibt, § 1357 Abs. 1 S. 2, (3) kein Getrenntleben bei Geschäftsabschluss, § 1357 Abs. 3, (4) kein Ausschluss des Schlüsselgewalt nach §1357 Abs. 2 bzw. § 1412 BGB.

2. Der Kauf der Mikrowelle ist "ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs" von A und B (§ 1357 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja!

Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs sind Rechtsgeschäfte, die ihrer Art nach der Deckung des Lebensbedarfs dienen, also einen Bezug zur familiären Konsumgemeinschaft aufweisen. Angemessen ist ein Geschäft dann, wenn es den wirtschaftlichen Verhältnissen und Lebensgewohnheiten der Familie entspricht. Der Kauf der Mikrowelle dient der Deckung des Lebensbedarfs von A und B. Der Kauf einer Mikrowelle ist für A und B nach ihren wirtschaftlichen Verhältnisses und Lebensgewohnheiten auch nicht unangemessen.

3. V kann den Kaufpreis der Mikrowelle sowohl von B, als auch von A einfordern.

Genau, so ist das!

Eine Mitverpflichtung des anderen Ehegatten aus § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB setzt voraus: (1) Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie, (2) sofern sich nicht aus den Umständen ein anderes ergibt, § 1357 Abs. 1 S. 2, (3) kein Getrenntleben bei Geschäftsabschluss, § 1357 Abs. 3, (4) kein Ausschluss des Schlüsselgewalt nach §1357 Abs. 2/§ 1412 BGB.Es liegt ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs dar. Andere Umstände (entgegenstehender Wille des A) sind nicht ersichtlich. Die Ehegatten leben weder getrennt, noch ist die Schlüsselgewalt nach §§ 1357 Abs. 2, 1412 BGB ausgeschlossen. Schuldrechtlich sind A und B als Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) berechtigt und als Gesamtschuldner (§§ 421, 426 BGB) verpflichtet.

4. § 1357 BGB hat auch dingliche Wirkung, so dass A wegen § 1357 BGB Miteigentümer wird.

Nein, das trifft nicht zu!

Es ist umstritten, ob § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB über die schuldrechtliche Wirkung hinaus auch dingliche Wirkung hat. Die überwiegende Auffassung misst § 1357 Abs 1. S. 2 BGB nur schuldrechtliche Wirkung zu, da eine dingliche Wirkung dem Grundsatz der Vermögenstrennung (§§ 1363 ff. BGB) in der Zugewinngemeinschaft widerspreche. Der Eigentumserwerb richtet sich daher nach allgemeinen Grundsätzen, wobei auf den Erwerbswillen der Ehegatten abzustellen ist (§§ 133, 157 BGB).

5. A hat Miteigentum an der Mikrowelle erworben.

Ja!

Nach herrschender Meinung hat § 1357 BGB keine dingliche Wirkung. Ein Eigentumserwerb ist nach den allgemeinen Grundsätzen möglich.Die Einigungserklärung des handelnden Ehegatten (B) ist danach auszulegen, ob beide Ehegatten Eigentümer werden sollen. Hier ist davon auszugehen, dass auch A Eigentümerin werden sollte, zumal es sich um Hausrat für den gemeinsamen Haushalt handelt. Die Willenserklärung von B ist so auszulegen, dass auch eine Übereignung an A gewünscht ist. Der BGH wendet dabei die Regeln des Erwerbs "für den, den es angeht" (§ 164 BGB) an, d.h. B muss es V nicht offenlegen, dass er für A miterwirbt.

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ri

ri

20.7.2021, 02:33:27

Wikipedia: „Historisch geht die Schlüsselgewalt bis in die Antike zurück. Im Mittelalter trugen verheiratete Frauen einen Schlüsselbund als sichtbares Zeichen ihres Rechtes. Es war besonders für Ehefrauen bedeutungsvoll, da sie außerhalb der Schlüsselgewalt für verpflichtende Rechtsgeschäfte unter der Vormundschaft ihres Ehemannes standen.“

MAUF

Maurice Fritz

7.3.2023, 16:03:28

Woraus ergibt sich hier die Vertretungsmacht?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

12.3.2023, 11:45:59

Hallo Maurice Fritz, danke für deine Frage. § 1357 Abs. 1 BGB begründet eine Vertretungsmacht sui generis. Diese entfaltet Wirkung für das Verpflichtungsgeschäft. Die dingliche Rechtslage wird nach allgemeinen sachenrechtlichen Regeln (§§ 929 ff., 164 ff.) geordnet.Laut BGH übereignet der Veräußerer an den Ehegatten, den es angeht. zur Fussnote 127 Das seien mit Rücksicht auf den mutmaßlichen Willen der Ehegatten im Zweifel beide. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

VALA

Vanilla Latte

28.9.2023, 23:15:04

Wie würde die dingliche Seite dann aussehen in der Klausur? Ganz normal 929 prüfen und dann? Bei Einigung: 164 ansprechen und dann Geschäft für den, den es angeht; Übergabe an A und B? usw?

Fuller at H(e)art

Fuller at H(e)art

16.4.2024, 20:53:12

Das erklärt aber noch immer nicht, woher die Vertretungsmacht im Rahmen des Verfügungsgeschäfts stammen soll. Die Grundsätze des (verdeckten) Geschäfts für den den, den es angeht, helfen nur über die fehlende Offenkundigkeit hinweg. Vom Erfordernis des Bestehens von Vertretungsmacht befreien sie nicht. In Betracht kommt hier allein eine - konkludent erteilte - Vollmacht. Dafür lässt sich dem Sachverhalt aber nichts entnehmen. Auch ginge es wohl zu weit generell von einer solchen im Hinblick auf alle Verfügungsgeschäfte auszugehen, die in einem unter 1357 BGB fallenden Verpflichtungsgeschäft gründen.

Anastasia

Anastasia

7.8.2023, 20:47:20

Angenommen die Mikrowelle wird auf Kredit gekauft. Gelten dann die Ehegatten als Mitschuldner? Wenn A beim Vertragsabschluss verschweigt, dass er verheiratet ist - haftet er dann alleine?

Anastasia

Anastasia

7.8.2023, 20:52:11

Und haften sie gemeinsam oder je zu 50%?

DO

Dominic

8.8.2023, 10:55:15

Bezieht sich deine Frage auf das Darlehen? Oder auf den Kaufvertrag über die Mikrowelle? Hinsichtlich des Kaufvertrages würde sich nichts ändern.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.8.2023, 17:22:01

Hallo Anastasia, grundsätzlich fallen Darlehensverträge iSv § 488 BGB tatsächlich nicht unter die Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfes. Wenn B also zunächst bei einer Bank einen Kredit abschließt, um dann anschließend damit etwas zu kaufen, wäre der Darlehensvertrag von der Mitverpflichtung nicht umfasst. Anders ist dies dagegen in dem Fall, der Dir vorschwebt, also einem Darlehensvertrag, der unmittelbar zur Finanzierung eines Bedarfsdeckungsgeschäfts (zB 0% Finanzierung bei einem Elektronikhändler). Hier wäre es willkürlich zwischen dem Bar und dem Kreditkaufgeschäft zu differenzieren, weswegen auch hier der Ehegatte im Hinblick auf den Darlehensvertrag als Gesamtschuldner mitverpflichtet wird (zur Vertiefung: BeckOGK/Erbarth, 1.6.2022, BGB § 1357 Rn. 121). Beide haften dann im Außenverhältnis als Gesamtschuldner (§ 1357 Abs. 1 S. 2 BGB; §

421 BGB

), also vollständig und nicht nur zu 50%. Ob der Geschäftspartner erkennt, dass der Schuldner verheiratet ist, ist egal. § 1357 BGB wirkt objektiv. D.h. auch wenn B hier verschweigt, dass er verheiratet ist, greift die Norm (MüKoBGB/Roth, 9. Aufl. 2022, BGB § 1357 Rn. 16). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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