Subjektiver Tatbestand

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T fährt mit seinem drei Wochen alten Säugling O nachts auf einen unbelebten Parkplatz. Dort nimmt er Tabletten ein, um sich zu töten. T weiß, dass O infolge mangelnder Ernährung und Flüssigkeitsaufnahme in Lebensgefahr geraten kann. T wird bewusstlos, überlebt nur zufällig und wacht nach 24 Stunden neben dem geschwächten O auf.

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Einordnung des Falls

Subjektiver Tatbestand

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den O "in eine hilflose Lage versetzt" (§ 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Eine hilflose Lage ist eine Situation, in der das Opfer außerstande ist, sich aus eigener Kraft oder mit Hilfe schutzbereiter und schutzfähiger anderer Personen vor drohenden abstrakten Lebens- oder schweren Gesundheitsgefahren zu schützen. Der Begriff des Versetzens ist nach h.M. weit zu verstehen und meint die auf beliebige Art und Weise erfolgende Herbeiführung der hilflosen Lage durch den Täter. O befand sich im Auto neben dem bewusstlosen T in einer hilflosen Lage, da er sich als Baby nicht selbst schützen kann und T als schutzfähiger Dritter aufgrund der Bewusstlosigkeit nicht schutzfähig war. T hat den O auch in diese Lage versetzt, indem er mit ihm auf den Parkplatz fuhr und die Tabletten nahm.
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2. Der Vorsatz muss sich sowohl auf die Handlung als auch auf den konkreten Gefahrerfolg des § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB erstrecken.

Ja, in der Tat!

Der Vorsatz muss sich auf die Handlung (= Versetzen in hilflose Lage) und auf den konkreten Gefahrerfolg (Gefährdungsvorsatz) beziehen, d.h. auf die Herbeiführung einer kritischen unbeherrschbaren Situation, bei der das Opfer hätte sterben oder schwere Gesundheitsschädigungen erleiden können. Wichtig: Der Vorsatz muss sich zwar auf den Gefahrerfolg erstrecken, jedoch nicht auf die Realisierung der Gefahr. T wusste um den Umstand, dass sein Handeln (Fahren auf einen unbelebten Parkplatz und Einnehmen der Tabletten) den O in eine konkrete Gefahr des Todes bringt. Die Möglichkeit, dass O schnell gefunden wird, war ausgeschlossen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAV

David

17.4.2023, 18:12:27

Kann man hier evtl. Einen Gedanken an §§ 212, 13 I, 22 StGB verschwenden?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.4.2023, 19:15:35

Hallo David, auf jeden Fall! Insbesondere ist ein etwaiger entgegenstehender Wille des T unbeachtlich. Es liegt hier nahe, dass T jedenfalls billigend den Tod Säuglings in Kauf genommen hat. Als Vater trifft ihn hier auch eine entsprechende Garantenpflicht. Ob der Versuch im Ergebnis durchgeht, lässt sich hier nicht abschließend beurteilen, da wir nicht wissen, wie der Fall weitergeht und ob T strafbefreiend vom Versuch zurücktritt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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