Subjektiver Tatbestand
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T fährt mit seinem drei Wochen alten Säugling O nachts auf einen unbelebten Parkplatz. Dort nimmt er Tabletten ein, um sich zu töten. T weiß, dass O infolge mangelnder Ernährung und Flüssigkeitsaufnahme in Lebensgefahr geraten kann. T wird bewusstlos, überlebt nur zufällig und wacht nach 24 Stunden neben dem geschwächten O auf.
Einordnung des Falls
Subjektiver Tatbestand
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den O "in eine hilflose Lage versetzt" (§ 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Genau, so ist das!
2. Der Vorsatz muss sich sowohl auf die Handlung als auch auf den konkreten Gefahrerfolg des § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB erstrecken.
Ja, in der Tat!
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David
17.4.2023, 18:12:27
Kann man hier evtl. Einen Gedanken an §§ 212, 13 I, 22 StGB verschwenden?
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
17.4.2023, 19:15:35
Hallo David, auf jeden Fall! Insbesondere ist ein etwaiger entgegenstehender Wille des T unbeachtlich. Es liegt hier nahe, dass T jedenfalls billigend den Tod Säuglings in Kauf genommen hat. Als Vater trifft ihn hier auch eine entsprechende Garantenpflicht. Ob der Versuch im Ergebnis durchgeht, lässt sich hier nicht abschließend beurteilen, da wir nicht wissen, wie der Fall weitergeht und ob T strafbefreiend vom Versuch zurücktritt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team