Strafrecht

BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Schwere Körperverletzung, § 226 StGB

Nr. 2: Ein wichtiges Glied des Körpers dauernd nicht mehr gebrauchen kann

Nr. 2: Ein wichtiges Glied des Körpers dauernd nicht mehr gebrauchen kann

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Aus Wut über seine Ex-Freundin O geht T mit einem Baseball-Schläger auf sie los und schlägt auf ihren rechten Arm ein. Dadurch erleidet O mehrere Knochenbrüche im rechten Arm. Der Arm versteift dauerhaft und kann nicht mehr bewegt werden. Eine Heilung ist nicht möglich.

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Einordnung des Falls

Nr. 2: Ein wichtiges Glied des Körpers dauernd nicht mehr gebrauchen kann

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der rechte Arm der O ist ein "Glied des Körpers" (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Ja!

Der Begriff des Gliedes ist umstritten. (1) Die engste Ansicht zählt dazu nur äußerliche Körperteile, die eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus haben und mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden sind (z.B. Arme, Hände, Finger(-glieder), Beine, Knie, Füße, Zehen). (2) Nach einer mittleren Ansicht, die von einer Verbindung durch Gelenke absieht, sind auch Nase, Ohr(-muschel) und äußere Genitalien erfasst. (3) Die weiteste Auffassung bezieht sogar auch innere Organe wie die Niere mit ein. Dies lehnt die Rspr. und h.L. ab. Der rechte Arm der O stellt nach allen Auffassungen ein Glied dar.
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2. Os Arm ist ein "wichtiges" Glied des Körpers (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Die Wichtigkeit des Gliedes bestimmt sich nach seiner generellen Bedeutung für den Gesamtorganismus. Wesentliche Körperfunktionen müssen beeinträchtigt sein. Ob darüber hinausgehend individuelle Verhältnisse des Opfers zu berücksichtigen sind, ist umstritten. Der BGH differenziert: Individuelle soziale Bezüge (z.B. Beruf) sind nicht zu berücksichtigen, die individuelle körperliche Verfassung (z.B. Rechts-/Linkshändigkeit, Vorschäden) dagegen schon. Arme, Hände und Füße sind für das Leben jedes Menschen von genereller Bedeutung. Os Arm ist ein wichtiges Körperteil.

3. O hat den Arm "verloren" (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Verlust meint die völlige, möglicherweise erst durch ärztlich indizierte Amputation geschehene Abtrennung des Gliedes vom Körper. Os Arm wurde schwer verletzt. Allerdings bleibt er weiterhin mit ihrem Körper verbunden. Zu einem Verlust kommt es gerade nicht.

4. O kann ihren Arm "dauernd nicht mehr gebrauchen" (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB).

Ja!

Ein Glied ist nicht mehr gebrauchsfähig, wenn so viele Funktionen des Glieds ausgefallen sind, dass es nicht mehr bestimmungsgemäß eingesetzt werden kann. Gebrauchsunfähigkeit setzt keinen völligen Funktionsverlust des Glieds voraus. Es kommt im Einzelfall auf eine wertende Gesamtbetrachtung an. Dauernd meint die endgültige oder chronische Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit für einen unbestimmt langwierigen Zeitraum. Da Os Arm durch Ts Angriff versteift und nicht mehr bewegungsfähig ist, kann sie ihn auch nicht mehr bestimmungsgemäß einsetzen (z.B. Greifen). Der Arm versteift dauerhaft. Auch muss O unabsehbar lange mit dieser Gebrauchsunfähigkeit leben.
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