+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A schreibt den Kasseler Verkehrsbetrieben einen freundlichen Brief. Darin erklärt sie, dass sie in Zukunft die Straßenbahn nutzen werde, ohne dafür zu bezahlen. In den folgenden Wochen fährt sie wiederholt ohne Ticket mit der zugangsfreien Straßenbahn.

Einordnung des Falls

Bekennendes Schwarzfahren - frühere Mitteilung an Verkehrsbetrieb

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach Auffassung der herrschenden Lehre hat sich A die Beförderung erschlichen, indem sie ohne Ticket mit der Bahn fuhr (§ 265a Abs. 1 Var. 3 StGB).

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Nein, das trifft nicht zu!

Ein Erschleichen liegt nach herrschender Lehre vor, wenn der Täter die Leistung nutzt und dafür Kontroll- oder Sicherungsvorkehrungen ausschaltet oder umgeht.Die Kasseler Straßenbahn verfügt über keine Zugangshindernisse. A hat diese foglich auch nicht ausgeschaltet oder umgangen.

2. Hat sich A nach der Rspr. die Beförderung erschlichen (§ 265a Abs. 1 Var. 3 StGB)?

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Ja!

Nach der Rspr. wird eine Beförderung erschlichen, wenn der Täter die Leistung nutzt und sich dabei durch sein Verhalten mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt.A ist ohne Ticket mit der Bahn gefahren. Zwar hat sie den Verkehrsbetrieben vorher schriftlich mitgeteilt, dass sie das Entgelt nicht entrichten werde. Dies genüge aber nicht, um den Anschein der Ordnungsmäßigkeit zu beseitigen. Dafür hätte A ihre Absicht gegenüber denjenigen mitteilen müssen, die über die Erbringung der Beförderungsleistung zu entscheiden haben. Dazu zählen etwa Kontrolleure und Bahnfahrer. Ihnen gegenüber bestand der Anschein der Ordnungsmäßigkeit fort.Mit entsprechender Argumentation kannst du hier auch eine andere Lösung vertreten und das Erschleichen ablehnen.

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