Zustellung nach §§ 835 Abs. 3, §§ 829 Abs. 2, 3 ZPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Mitbewohner G, S und D haben Streit. G vollstreckt aus einem Titel über €600 gegen S, weil S Gs Fahrrad kaputtgemacht hat und nicht zahlt. D schuldet S €600. G pfändet diese Forderung zur Einziehung. Bei Zustellung ist nur S zuhause. S gibt D den Beschluss. D zahlt nicht.
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Einordnung des Falls
Zustellung nach §§ 835 Abs. 3, §§ 829 Abs. 2, 3 ZPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Um seine Forderung durchzusetzen kann G Einziehungsklage gegen D erheben auf Zahlung von €600.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Begründetheit der Einziehungsklage setzt die Wirksamkeit des Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) voraus.
Genau, so ist das!
3. Die Wirksamkeit des Überweisungsbeschlusses setzt voraus, dass der Beschluss wirksam an den Drittschuldner (= Antragsgegner innerhalb des PfÜB) zugestellt wurde, §§ 835 Abs. 3, 829 Abs. 3 ZPO.
Ja, in der Tat!
4. Der PfÜB könnte wegen fehlerhafter Zustellung gemäß § 178 Abs. 2 ZPO unwirksam sein.
Ja!
5. Ein Verstoß gegen Zustellungsvorschriften führt immer zur Unwirksamkeit des PfÜB.
Nein, das ist nicht der Fall!
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