Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Einziehungsklage
Zustellung nach §§ 835 Abs. 3, §§ 829 Abs. 2, 3 ZPO
Zustellung nach §§ 835 Abs. 3, §§ 829 Abs. 2, 3 ZPO
3. Juli 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Mitbewohner G, S und D haben Streit. G vollstreckt aus einem Titel über €600 gegen S, weil S Gs Fahrrad kaputtgemacht hat und nicht zahlt. D schuldet S €600. G pfändet diese Forderung zur Einziehung. Bei Zustellung ist nur S zuhause. S gibt D den Beschluss. D zahlt nicht.
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Einordnung des Falls
Zustellung nach §§ 835 Abs. 3, §§ 829 Abs. 2, 3 ZPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Um seine Forderung durchzusetzen kann G Einziehungsklage gegen D erheben auf Zahlung von €600.
Ja!
2. Die Begründetheit der Einziehungsklage setzt die Wirksamkeit des Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) voraus.
Genau, so ist das!
3. Die Wirksamkeit des Überweisungsbeschlusses setzt voraus, dass der Beschluss wirksam an den Drittschuldner (= Antragsgegner innerhalb des PfÜB) zugestellt wurde, §§ 835 Abs. 3, 829 Abs. 3 ZPO.
Ja, in der Tat!
4. Der PfÜB könnte wegen fehlerhafter Zustellung gemäß § 178 Abs. 2 ZPO unwirksam sein.
Ja!
5. Ein Verstoß gegen Zustellungsvorschriften führt immer zur Unwirksamkeit des PfÜB.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
sparfüchsin
29.6.2025, 20:42:22
Woher soll denn die Zustellungsperson wissen, dass sie an die avisierte Person nicht zustellen darf, weil sie an dem Rechtsstreit beteiligt ist? ist für die Zustellungsperson doch gar nicht erkennbar. wie ist das gedacht?