Referendariat

Die ZVR-Klausur

Einziehungsklage

Pfändung nach § 865 Abs. 2 S. 2 ZPO nach Beschlagnahme

Pfändung nach § 865 Abs. 2 S. 2 ZPO nach Beschlagnahme

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S schuldet G1 €6.000 und G2 €50.000. S ist Eigentümerin eines Miethauses. Darin wohnen drei Mieter, D1, D2 und D3, die jeweils €2.000 Miete zahlen. G2 vollstreckt in das Miethaus. G1 in die Mietforderungen. D1, D2 und D3 zahlen nicht. G1 erhebt gegen sie Einziehungsklage.

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Einordnung des Falls

Pfändung nach § 865 Abs. 2 S. 2 ZPO nach Beschlagnahme

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Einziehungsklage ist begründet, wenn G1 einziehungsberechtigt ist (§§ 835, 836 Abs.1), die Forderungen bestehen und D1-3 keine Einwendungen zustehen.

Genau, so ist das!

Die Einziehungsberechtigung folgt bei der Einziehungsklage aus einem wirksamen Pfändungs-und Überweisungsbeschluss (PfÜB). Unwirksam ist der PfÜB, wenn schwerwiegende Verfahrensfehler bestehen.
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2. Bei der Wirksamkeit des PfÜB kann auch die Frage zu erörtern sein, ob die gepfändeten Forderungen in den Haftungsverband eines Grundstücks fallen.

Ja, in der Tat!

Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen umfasst auch die Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken und Berechtigungen die Hypothek […] erstreckt, § 865 Abs. 1 ZPO. Das sind auch Miet- und Pachtforderungen gemäß §§ 1123, 1124 BGB. § 865 Abs. 2 S.2 ZPO legt die Reihenfolge fest, in der in Sachen und Forderungen vollstreckt werden kann, die zu unbeweglichem Vermögen gehören. Gehört die Sache oder Forderung in den Haftungsverband eines Grundstücks und wird in dieses bereits vollstreckt, d.h. das Grundstück ist bereits beschlagnahmt, dann geht dies vor. Eine Forderungspfändung gemäß §§ 829ff. ZPO muss dahinter zurückstehen. Deswegen ist ein PfÜB unwirksam, der entgegen § 865 Abs. 2 S. 2 ZPO eine Forderung pfändet und überweist, die in den Haftungsverband eines Grundstücks gehört, das beschlagnahmt wurde.

3. Ob die gepfändete Forderung in den Haftungsverband eines Grundstücks fällt, hängt von der Art der Vollstreckung in das Grundstück ab.

Ja!

Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen richtet sich nach §§ 864-871 ZPO und erfolgt durch Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung oder Zwangssicherungsmittel, § 866 ZPO. Der Umfang der Beschlagnahme bei unbeweglichen Sachen erstreckt sich bei der Zwangsversteigerung nicht auf Miet- und Pachtzins (§§ 20 Abs. 2, 21 ZVG). Bei der Zwangsverwaltung werden Miet- und Pachtzinsforderungen mitbeschlagnahmt (§ 148 Abs. 1 ZVG). Die verschiedenen Arten der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung bieten unterschiedliche Vorteile. In das Zwangssicherungsmittel (zB Zwangshypothek) kann man später vollstrecken, § 867 Abs. 1 ZPO. Die Zwangsversteigerung führt zur Befriedigung aus dem Vollstreckungserlös, § 105 Abs. 1 ZVG und bei der Zwangsverwaltung wird der nötige Betrag durch die Nutzung des Grundstücks beigeschafft, § 155 Abs. 1 ZVG.

4. Der PfÜB verstößt gegen § 865 Abs. 2 S. 2 ZPO, wenn das Grundstück zwangsverwaltet wird.

Genau, so ist das!

Bei der Zwangsverwaltung werden Miet- und Pachtzinsforderungen mitbeschlagnahmt, § 148 Abs. 1 ZVG. Diese fallen dann in den Haftungsverband der Zwangsvollstreckung in das Grundstück, §§ 1123, 1124 BGB. Vorliegend ist entscheidend, welche Art der Zwangsvollstreckung G2 vornimmt. Beieiner Zwangsverwaltung fallen die Mietforderungen in den Haftungsverband und der PfÜB ist unwirksam gemäß § 865 Abs. 2 S.2 ZPO. Eine Einziehungsklage des G1 gegen die D1-3 wäre dann unbegründet.
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