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Erlass gegenüber einem Gesamtschuldnder
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Examen-Relevanz
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Schuldbeitritt: Gesamtwirkung des Gläubigerverzugs, § 424 BGB
A und B sind Gesamtschuldner. Am 01.08. klingelt A vereinbarungsgemäß bei Gläubiger G, um die Schuld in bar zu begleichen. G hat den Termin vergessen und reitet im Walde. Auf dem Heimweg wird A ausgeraubt. G will dennoch sein Geld.

Schuldbeitritt: Ausnahme zu § 425 BGB (Schutzzweck der §§ 491ff. BGB)
Verbraucher S kauft bei Autohändlerin A einen Bulli. Der Kaufpreis soll in 10 gleichen monatlichen Raten gezahlt werden, wobei das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung bei A bleibt. Der Schuld tritt S' Frau F bei. S zahlt weder die erste noch die zweite Rate. A setzt S daraufhin eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags und droht an, sonst die gesamte Restschuld zu verlangen. S zahlt erneut nicht, woraufhin A von S das Auto zurückverlangt. Von F verlangt er weiterhin die Zahlung der Kaufpreisraten.