Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Einreden des Sicherungsgebers
Schuldbeitritt: Ausnahme zu § 425 BGB (Schutzzweck der §§ 491ff. BGB)
Schuldbeitritt: Ausnahme zu § 425 BGB (Schutzzweck der §§ 491ff. BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verbraucher S kauft bei Autohändlerin A einen Bulli. Der Kaufpreis soll in 10 gleichen monatlichen Raten gezahlt werden, wobei das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung bei A bleibt. Der Schuld tritt S' Frau F bei. S zahlt weder die erste noch die zweite Rate. A setzt S daraufhin eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags und droht an, sonst die gesamte Restschuld zu verlangen. S zahlt erneut nicht, woraufhin A von S das Auto zurückverlangt. Von F verlangt er weiterhin die Zahlung der Kaufpreisraten.
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Einordnung des Falls
Schuldbeitritt: Ausnahme zu § 425 BGB (Schutzzweck der §§ 491ff. BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Vertrag zwischen S und A ist als Teilzahlungsgeschäft zu qualifzieren (§ 506 Abs. 3 BGB) .
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. A war berechtigt, vom Teilzahlungsgeschäft zurückzutreten (§§ 508 S. 1, 498 Abs. 1 BGB).
Ja!
3. Die Rückforderung des Wagens wirkt zugleich als Ausübung des Rücktritts (§ 508 S. 5 BGB).
Genau, so ist das!
4. Grundsätzlich wirken sich rechtserhebliche Tatsachen nur für und gegen den jeweiligen Gesamtsschuldner aus (§ 425 BGB)?
Ja, in der Tat!
5. Die Käuferschutzvorschrift des § 508 BGB wirkt generell auch zugunsten Dritte, die die gesamtschuldnerische Haftung übernommen haben?
Nein!
6. Muss F also trotz des rückabgewickelten Vertrages zwischen S und A weiter die Kaufpreisraten zahlen?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MayonnaiseOperator
21.12.2024, 21:32:34
Die sonst so hilfreichen Verlinkungen zu dejure oder (seltener) gesetze-im-internet sind hier nicht vorhanden. Wenn die noch hinzugefügt werden könnten wär‘ das spitze! :)