Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Einreden des Sicherungsgebers
Schuldbeitritt: Ausnahme zu § 425 BGB (Schutzzweck der §§ 491ff. BGB)
Schuldbeitritt: Ausnahme zu § 425 BGB (Schutzzweck der §§ 491ff. BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verbraucher S kauft bei Autohändlerin A einen Bulli. Der Kaufpreis wird in Raten gezahlt, wobei das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung bei A bleibt. Der Schuld tritt S' Frau F bei. Nachdem S die Ratenzahlung einstellt und schon die zwei Rate offen ist, verlangt A von S das Auto zurück. Von F verlangt er weiterhin die Zahlung der Kaufpreisraten.
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Einordnung des Falls
Schuldbeitritt: Ausnahme zu § 425 BGB (Schutzzweck der §§ 491ff. BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Vertrag zwischen S und A ist als Teilzahlungsgeschäft zu qualifzieren (§ 506 Abs. 3 BGB) .
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da S mit zwei Raten im Rückstand war, war A berechtigt vom Teilzahlungsgeschäft zurückzutreten (§§ 508 S. 1, 498 Abs. 1 BGB).
Ja!
3. Die Rückforderung des Wagens wirkt zugleich als Ausübung des Rücktritts (§ 508 S. 5 BGB).
Genau, so ist das!
4. Grundsätzlich wirken sich rechtserhebliche Tatsachen nur für und gegen den jeweiligen Gesamtsschuldner aus (§ 425 BGB)?
Ja, in der Tat!
5. Die Käuferschutzvorschrift des § 508 BGB wirkt generell auch zugunsten Dritte, die die gesamtschuldnerische Haftung übernommen haben?
Nein!
6. Muss F also trotz des rückabgewickelten Vertrages zwischen S und A weiter die Kaufpreisraten zahlen?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Max
11.11.2023, 19:21:56
Hi, vielleicht habe ich einen Texthinweis übersehen, allerdings hatte mir für das Annehmen eines Rücktritts nach §508 BGB die Setzung einer Zweiwochenfrist gefehlt, §498 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB. Durch das Wort "und" müssten meines Verständnisses nach Nr. 1 und Nr. 2 kumulativ vorliegen. Vlt. könnte man das in der Aufgabe noch hervorheben. LG😊
Max
17.1.2024, 15:57:03
Liebes Jurafuchs-Team, über eine kurze Rückmeldung würde ich mich sehr freuen :) Liebe Grüße Max