Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Einreden des Sicherungsgebers
Schuldbeitritt: Ausnahme zu § 425 BGB (Schutzzweck der §§ 491ff. BGB)
Schuldbeitritt: Ausnahme zu § 425 BGB (Schutzzweck der §§ 491ff. BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verbraucher S kauft bei Autohändlerin A einen Bulli. Der Kaufpreis wird in Raten gezahlt, wobei das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung bei A bleibt. Der Schuld tritt S' Frau F bei. Nachdem S die Ratenzahlung einstellt und schon die zwei Rate offen ist, verlangt A von S das Auto zurück. Von F verlangt er weiterhin die Zahlung der Kaufpreisraten.
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Einordnung des Falls
Schuldbeitritt: Ausnahme zu § 425 BGB (Schutzzweck der §§ 491ff. BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Vertrag zwischen S und A ist als Teilzahlungsgeschäft zu qualifzieren (§ 506 Abs. 3 BGB) .
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da S mit zwei Raten im Rückstand war, war A berechtigt vom Teilzahlungsgeschäft zurückzutreten (§§ 508 S. 1, 498 Abs. 1 BGB).
Ja!
3. Die Rückforderung des Wagens wirkt zugleich als Ausübung des Rücktritts (§ 508 S. 5 BGB).
Genau, so ist das!
4. Grundsätzlich wirken sich rechtserhebliche Tatsachen nur für und gegen den jeweiligen Gesamtsschuldner aus (§ 425 BGB)?
Ja, in der Tat!
5. Die Käuferschutzvorschrift des § 508 BGB wirkt generell auch zugunsten Dritte, die die gesamtschuldnerische Haftung übernommen haben?
Nein!
6. Muss F also trotz des rückabgewickelten Vertrages zwischen S und A weiter die Kaufpreisraten zahlen?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Max
11.11.2023, 19:21:56
Hi, vielleicht habe ich einen Texthinweis übersehen, allerdings hatte mir für das Annehmen eines Rücktritts nach §508 BGB die Setzung einer Zweiwochenfrist gefehlt, §498 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB. Durch das Wort "und" müssten meines Verständnisses nach Nr. 1 und Nr. 2 kumulativ vorliegen. Vlt. könnte man das in der Aufgabe noch hervorheben. LG😊
Max
17.1.2024, 15:57:03
Liebes Jurafuchs-Team, über eine kurze Rückmeldung würde ich mich sehr freuen :) Liebe Grüße Max
as.mzkw
15.11.2024, 09:16:09
Ich bin ebenfalls darüber gestolpert und hatte die Frage daher falsch beantwortet. Gerade wenn man sich Sinn und Zweck der verbraucherschützenden Normen vergegenwärtigt, kann es doch nicht sein, dass der Darlehensgeber ohne
Fristsetzungberechtigt sein soll das Darlehen zu kündigen.