+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verbraucher S kauft bei Autohändlerin A einen Bulli. Der Kaufpreis wird in Raten gezahlt, wobei das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung bei A bleibt. Der Schuld tritt S' Frau F bei. Nachdem S die Ratenzahlung einstellt und schon die zwei Rate offen ist, verlangt A von S das Auto zurück. Von F verlangt er weiterhin die Zahlung der Kaufpreisraten.
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Einordnung des Falls
Schuldbeitritt: Ausnahme zu § 425 BGB (Schutzzweck der §§ 491ff. BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Vertrag zwischen S und A ist als Teilzahlungsgeschäft zu qualifzieren (§ 506 Abs. 3 BGB) .
Ja, in der Tat!
Der Begriff des Teilzahlungsgeschäfts ist in § 506 Abs. 3 BGB legaldefniert. Es handelt sich dabei um Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben. A verpflichtet sich gegenüber S, ihr gegen eine Teilzahlung den Bulli zu übergeben und zu übereignen. Es handelt sich dabei um eine Sonderform des entgeltlichen Zahlungsaufschubs, weswegen über den Verweis in § 506 Abs. 1 S. 1 und 2 grundsätzlich die §§ 491a ff. BGB (Verbraucherdarlehen) entsprechende Anwendung finden, ebenso wie die §§ 507 f. BGB.
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2. Da S mit zwei Raten im Rückstand war, war A berechtigt vom Teilzahlungsgeschäft zurückzutreten (§§ 508 S. 1, 498 Abs. 1 BGB).
Ja!
Bei Zahlungsrückstand im Teilzahlungsgeschäft ist der Unternehmer unter den Voraussetzungen der §§ 508 S. 1, 498 Abs. 1 BGB berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. Bleibt der Darlehensnehmer mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug, so stellt dies einen Rücktrittsgrund dar (§ 498 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a) BGB).S ist bereits mit zwei Raten in Verzug, sodass A rücktrittsberechtigt ist.
3. Die Rückforderung des Wagens wirkt zugleich als Ausübung des Rücktritts (§ 508 S. 5 BGB).
Genau, so ist das!
§ 508 S. 5 BGB sieht eine Rücktrittsfiktion vor, wenn der Kreditgeber die Kaufsache zurückverlangt. Der Verbraucher wird also dadurch geschützt, dass er nicht einerseits den Besitz der Kaufsache verliert und andererseits weiterhin zur Zahlung verpflichtet ist. S ist im Zahlungsrückstand und S verlangt den Wagen zurück. Die Fiktion nach § 508 S. 5 BGB greift.
4. Grundsätzlich wirken sich rechtserhebliche Tatsachen nur für und gegen den jeweiligen Gesamtsschuldner aus (§ 425 BGB)?
Ja, in der Tat!
§ 425 BGB normiert den Grundsatz der Einzelwirkung, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 422-424 BGB etwas anderes ergibt. Damit wirken rechtserhebliche Tatsachen im Verhältnis Schuldner und Gläubiger grundsätzlich nicht für und gegen den Gesamtschuldner. Als Beispiel ist zB die Verjährung der Forderung gegenüber einem der Gesamtschuldner zu nennen.
5. Die Käuferschutzvorschrift des § 508 BGB wirkt generell auch zugunsten Dritte, die die gesamtschuldnerische Haftung übernommen haben?
Nein!
§ 508 BGB schützt in erster Linie den Käufer als Verbraucher. Die Norm findet auf Dritte, die der Darlehensforderung vor der Rückgabe des Gegenstandes beigetreten und nicht im Besitz des Gegenstandes sind, nicht ohne weiteres Anwendung. Denn durch den Schuldbeitritt erlangt der Beitretende weder in rechtlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht die Stellung des Käufers und ist nicht schutzwürdig.
6. Muss F also trotz des rückabgewickelten Vertrages zwischen S und A weiter die Kaufpreisraten zahlen?
Nein, das ist nicht der Fall!
Die Normen der §§ 491ff. BGB sollen Darlehensnehmer schützen, denen die Verbrauchereigenschaft zukommt. Dies rechtfertigt nach dem BGH eine Gesamtwirkung des Rücktritts, wenn der Schuldner in einer sehr engen wirtschaftlichen Beziehung zum Schuldbeitretenden steht. Denn dieser ist dann in gleicher Weise schutzbedürftig. F ist als Ehefrau wirtschaftlich eng mit S verbunden, sodass der Rücktritt hier ausnahmsweise Gesamtwirkung entfaltet. Damit wird auch F von ihrer Zahlungspflicht frei.
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