Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Einreden des Sicherungsgebers

Schuldbeitritt: Gesamtwirkung des Gläubigerverzugs, § 424 BGB

Schuldbeitritt: Gesamtwirkung des Gläubigerverzugs, § 424 BGB

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B sind Gesamtschuldner. Am 01.08. klingelt A vereinbarungsgemäß bei Gläubiger G, um die Schuld in bar zu begleichen. G hat den Termin vergessen und reitet im Walde. Auf dem Heimweg wird A ausgeraubt. G will dennoch sein Geld.

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Einordnung des Falls

Schuldbeitritt: Gesamtwirkung des Gläubigerverzugs, § 424 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Geldschuld ist wegen Unmöglichkeit erloschen, da A das Bargeld geraubt wurde (§ 275 Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Geht der geschuldete Leistungsgegenstand bei einer Stückschuld bzw. der konkretisierte Leistungsgegenstand bei einer Gattungsschuld unter, so tritt Unmöglichkeit ein und die Primärleistungspflicht entfällt (§ 275 Abs. 1 BGB). Auf Geldschulden sind die Regelungen zur Unmöglichkeit nach hM allerdings nicht anwendbar. Aufgrund der Besonderheit der Geldschuld ist es jedenfalls objektiv stets möglich, diese zu erfüllen. Auch auf die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann sich ein Schuldner nicht im Wege der subjektiven Unmöglichkeit berufen.A und B schulden Bargeld, sodass § 275 Abs. 1 BGB nicht eingreift.Es gilt der Grundsatz: „Geld hat man zu haben”.
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2. G befindet sich zum Zeitpunkt des Raubes im Gläubigerverzug (§ 293 ff. BGB).

Ja, in der Tat!

Gläubigerverzug liegt vor, wenn (1) die (mögliche) Leistung erfüllbar ist, (2) der Schuldner die Leistung ordnungsgemäß angeboten hat und (3) der Gläubiger die Leistung nicht angenommen hat. Die Leistung war am 01.08. erfüllbar und zum Zeitpunkt, indem A klingelte, noch möglich. A hat die Leistung vereinbarungsgemäß zur richtigen Zeit und am richtigen Ort bei G tatsächlich angeboten. G hat die Leistung nicht angenommen.

3. Aufgrund des Gläubigerverzuges trägt G die Gefahr des zufälligen Verlustes des Bargeldes und kann dieses nicht erneut von A verlangen (§ 300 Abs. 2 BGB).

Ja!

Bei Geldschulden findet § 300 Abs. 2 BGB zumindest analoge Anwendung. Danach geht die Leistungsgefahr mit Eintritt des Gläubigerverzugs auf den Gläubiger über, sofern das Geld ausgesondert wurde. Zu dem Zeitpunkt des Raubes befand sich G im Gläubigerverzug, sodass die Leistungsgefahr auf G übergeht. A hat das Bargeld ausgesondert. Indem es ihr geraubt wurde, wird A wird von der Zahlungspflicht nach § 300 Abs. 2 BGB analog frei.

4. G kann die Forderung aber zumindest gegenüber B durchsetzen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Erstreckung der Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs auf den Gesamtschuldner normiert § 424 BGB. Hintergrund ist der Gedanke, dass auch die Erfüllung zugunsten aller Gesamtschuldner wirkt (§ 422 BGB). Hätte der Gläubiger also das Angebot rechtzeitig angenommen, so wären alle Schuldner frei geworden. Entsprechend werden auch alle von den Folgen des Gläubigerverzuges begünstigt. Da der Gläubigerverzug auch gegenüber B wirkt, wird auch B von der Zahlungspflicht nach § 300 Abs. 2 BGB analog frei.
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