Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Einreden des Sicherungsgebers
Schuldbeitritt: Gesamtwirkung des Gläubigerverzugs, § 424 BGB
Schuldbeitritt: Gesamtwirkung des Gläubigerverzugs, § 424 BGB
17. August 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A und B sind Gesamtschuldner. Am 01.08. klingelt A vereinbarungsgemäß bei Gläubiger G, um die Schuld in bar zu begleichen. G hat den Termin vergessen und reitet im Walde. Auf dem Heimweg wird A ausgeraubt. G will dennoch sein Geld.
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