Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Einreden des Sicherungsgebers
Schuldbeitritt: Gesamtwirkung des Gläubigerverzugs, § 424 BGB
Schuldbeitritt: Gesamtwirkung des Gläubigerverzugs, § 424 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B sind Gesamtschuldner. Am 01.08. klingelt A vereinbarungsgemäß bei Gläubiger G, um die Schuld in bar zu begleichen. G hat den Termin vergessen und reitet im Walde. Auf dem Heimweg wird A ausgeraubt. G will dennoch sein Geld.
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Einordnung des Falls
Schuldbeitritt: Gesamtwirkung des Gläubigerverzugs, § 424 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Geldschuld ist wegen Unmöglichkeit erloschen, da A das Bargeld geraubt wurde (§ 275 Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. G befindet sich zum Zeitpunkt des Raubes im Gläubigerverzug (§ 293 ff. BGB).
Ja, in der Tat!
3. Aufgrund des Gläubigerverzuges trägt G die Gefahr des zufälligen Verlustes des Bargeldes und kann dieses nicht erneut von A verlangen (§ 300 Abs. 2 BGB).
Ja!
4. G kann die Forderung aber zumindest gegenüber B durchsetzen?
Nein, das ist nicht der Fall!
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