Rechtsfolgen von Korruption

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Greta ist Geschäftsführerin der Feelgood GmbH. Um das Risiko von Korruption besser einschätzen zu können, möchte Greta von Compliance-Officer Chris über die Folgen von etwaigen Verstößen informiert werden.

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Einordnung des Falls

Rechtsfolgen von Korruption

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Drohen den Mitarbeiterinnen bei Vornahme von korrupten Handlungen „nur“ strafrechtliche Konsequenzen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die strafrechtliche Verurteilung ist zwar die härteste, aber nicht die einzige Sanktion korrupten Verhaltens. Vielmehr droht der Verlust des Arbeitsplatzes, da ein solches Verhalten einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellt. Auch ein Berufsverbot und Schadensersatzforderungen von geschädigten Wettbewerbern können den Mitarbeiterinnen drohen.
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2. Hat korruptes Verhalten „nur“ für Mitarbeiterinnen negative Konsequenzen?

Nein, das trifft nicht zu!

Eine strafrechtliche Verurteilung (§§ 299ff., 331ff. StGB) droht zwar nur den unmittelbar an der verbotenen Handlung beteiligten Personen. Denn in Deutschland gibt es (noch) kein Unternehmensstrafrecht. Nichtsdestotrotz haben korrupte Handlungen auch für das Unternehmen als Arbeitgeber erhebliche Folgen. Diese sollen im Folgenden näher beleuchtet werden.

3. Kann Gretas Unternehmen mit einer Geldbuße belegt werden, wenn Mitarbeiter sich korrupt verhalten?.

Ja!

Unternehmen droht eine Geldbuße von bis zu €1 Mio., wenn sie ihre Aufsichtspflichten verletzen und es dadurch zu einer strafbaren Handlung durch Mitarbeiter kommt (§ 130 OWiG). Wird die Handlung durch Organe oder Leitungspersonen verübt, so droht sogar eine Strafe von bis zu €10 Mio. (§ 30 OWiG).

4. Dürfen Unternehmen den Gewinn behalten, den sie infolge des korrupten Verhaltens erlangt haben?

Nein, das ist nicht der Fall!

Erlangt ein Unternehmen aus einer Straftat einen Vorteil, z.B. einen bestimmten Auftrag, so kann der damit erwirtschaftete Gewinn eingezogen werden (§§ 73ff. StGB). Die geleisteten Vorteile können dabei nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden („Bruttoprinzip“).

5. Drohen Unternehmen Auftragsverluste, wenn bekannt wird, dass ihre Mitarbeiter sich korrupt verhalten?

Ja, in der Tat!

Werden Korruptionsfälle bekannt, so führt das zu einem enormen Imageschaden. Dieser hat regelmäßig den Verlust neuer Aufträge oder sogar die Beendigung bestehender Vertragsbeziehungen zur Folge. Dem Unternehmen droht zudem die Eintragung ins Wettbewerbsregister (§ 2 WRegG). Eine Eintragung dort führt regelmäßig dazu, dass öffentliche Auftraggeber das Unternehmen bei größeren Aufträgen nicht berücksichtigen.
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