Öffentliches Recht

Grundrechte

Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

Recht auf Selbstbestimmung: Selbstbestimmung der geschlechtlichen Identität

Recht auf Selbstbestimmung: Selbstbestimmung der geschlechtlichen Identität

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A identifiziert sich als nicht-binär und ordnet sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zu. Dies will A ins Geburtenregister eintragen lassen. Nach dem Personenstandsgesetz ist aber nur die Eintragung als männlich oder weiblich zulässig.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Recht auf Selbstbestimmung: Selbstbestimmung der geschlechtlichen Identität

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die geschlechtliche Identität.

Ja, in der Tat!

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht soll sichern, dass die einzelne Person ihre Individualität selbstbestimmt entwickeln und wahren kann. Der Zuordnung zu einem Geschlecht kommt für die individuelle Identität herausragende Bedeutung zu; sie nimmt typischerweise eine Schlüsselposition sowohl im Selbstverständnis einer Person als auch dabei ein, wie die betroffene Person von anderen wahrgenommen wird. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet demnach die Selbstbestimmung der geschlechtlichen Identität. Führ Dir immer die enorme Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts für den Einzelnen bzw. die Einzelne vor Augen!
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2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt, dass A sich selbst als nicht-binär identifiziert.

Ja!

Gerade in der Fremdwahrnehmung macht es einen erheblichen Unterschied für den Grundrechtsträger, dass er nicht als den binären Geschlechtern zugehörig wahrgenommen wird. Dies kann - genau wie die Identifikation als männlich/weiblich - von konstitutiver Bedeutung für die Persönlichkeit sein. Das APR schützt deshalb auch die geschlechtliche Identität jener Personen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen. A ordnet sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zu. Die Selbstbestimmung der geschlechtlichen Identität umfasst auch dies. Das APR schützt somit As eigene Identifikation als nicht-binär.

3. Die Verwehrung der Eintragung von A als nicht-binär durch das Personenstandsgesetz beeinträchtigt As allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Genau, so ist das!

Mit dem Personenstand wird eine Person nach den gesetzlich vorgesehenen Kriterien vermessen. Er umschreibt in zentralen Punkten die rechtlich relevante Identität einer Person. Unabhängig davon, welche Folgen außerhalb des Personenstandsrechts an den Geschlechtseintrag geknüpft sind, betrifft die Eintragung selbst die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit einer Person. A kann aufgrund der gesetzlichen Regelung den Personenstand nicht übereinstimmend mit der persönlichen geschlechtlichen Identifikation eintragen lassen. Die Verwehrung der richtigen Eintragung beeinträchtigt somit As APR. Die ganze Entscheidung des BVerfG haben wir für Dich hier! aufbereitet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

KAT

Kassandra von Troja

28.11.2023, 10:13:52

Wenn die Person sich weder dem männlichem noch dem weiblichen Geschlecht zuordnet müssten hier neutrale Pronomen verwendet werden.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

30.11.2023, 16:07:15

Hi Kassandra, danke für den berechtigten Hinweis. Während sich im englischsprachigen Raum vor allem die Verwendung des they-Pronomen etatbliert hat, existieren in Deutschland bislang noch keine richtig etablierten Pronomen der dritten Person für non-binäre Menschen. Wir haben den Fall aber angepasst, sodass er ohne Pronomen auskommt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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