Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Erlöschen des Schuldverhältnisses
Einführung Rechtsnatur Erfüllung: Erfüllung an beschränkt Geschäftsfähige
Einführung Rechtsnatur Erfüllung: Erfüllung an beschränkt Geschäftsfähige
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A schuldet der verstorbenen Oma O noch €200 aus einem Kaufvertrag. Er zahlt diesen Betrag (bar) an die Alleinerbin der O, Os siebenjähriger Enkelin L. L ist schusselig und verliert das Geld direkt. Die Eltern der L wussten von der Zahlung nichts.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einführung Rechtsnatur Erfüllung: Erfüllung an beschränkt Geschäftsfähige
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach Os Tod war A verpflichtet, an L den Kaufpreis zu bezahlen (§§ 433 Abs. 2, 1922 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat L durch die Zahlung Eigentum an dem Geld verschafft (§ 929 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Durch die Zahlung des Kaufpreises ist auch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) eingetreten.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jurakatze1987
3.2.2022, 20:48:54
Bei der ersten Frage und der Antwort stimmt was nicht. Man muss auf "stimmt" klicken, obwohl der Vertrag nicht mit L bestand.
Lukas_Mengestu
4.2.2022, 09:51:06
Hallo Jurakatze, wir haben die Frage dahingehend präzisiert, dass es um den Zeitpunkt nach Os Tod ging. Auch wenn der Vertrag ursprünglich nicht zwischen L und A geschlossen worden war, so ist L als Erbin vollumfänglich in die Rechte und Pflichten der O eingetreten. Damit ist sie die neue Vertragspartnerin des A und ist berechtigt, die Kaufpreisforderung zu verlangen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
5.11.2023, 20:12:11
Liebes Jurafuchsteam, ihr habt die rechtliche Vorteilhaftigkeit der Eigentumsübertragung ohne Weiteres bejaht. Mir schwirrt im Kopf herum, dass die Eigentumsübertragung, die zur Vertragserfüllung erfolgt, gerade nicht
rechtlich vorteilhaftsei, weil der Minderjährige dadurch den Anspruch auf Eigentumsübertragung verliere. Liege ich da völlig falsch?
Nora Mommsen
7.11.2023, 11:33:06
Hallo QuiGonTim, danke für deine Rückfrage! Du hast nicht Unrecht damit, dass es kein unproblematischer Fall ist. Im Gegenteil ist die Frage der Erfüllungswirkung einer der Klassiker aus dem Minderjährigenrecht. Das ändert aber nichts daran, dass die
Übereignungrechtlich vorteilhaft
ist. Es werden letztlich unterschiedliche Ansichten vertreten hinsichtlich der Erfüllungswirkung, so z.B. dass keine Erfüllung eintritt, weil die
Tilgungsbestimmungdem Minderjährigen nicht wirksam zugehen kann. Das ändert aber nichts an der dinglichen Ebene. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Jonas Neubert
16.11.2023, 18:03:12
Bitte konkreter - Übergabe der Geldscheine/Geldbetrages, weil ich mit Zahlung eine Überweisung i.d.R. assoziiere
Paulah
17.11.2023, 20:30:23
Ich bin typische Bargeldzahlerin und assoziiere mit Zahlung eine Barzahlung. Ich würde auch nicht auf die Idee kommen, dass einem 7-jährigen Kind Geld überwiesen wird, da es vermutlich gar kein Konto hat.
Leo Lee
18.11.2023, 16:48:02
Hallo Jonas Neubert und Paulah, vielen Dank für eure Hinweise! In der Tat sind wir – wie Paulah – davon ausgegangen, dass wenn ein siebenjähriges Kind „Geld“ erhält, dieses Geld auch keine Überweisung auf ein Konto sein wird. Allerdings haben wir noch in Klammern klargestellt, dass es sich bei dem Betrag um Bargeld handelt :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo