Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Erlöschen des Schuldverhältnisses

Einführung Rechtsnatur Erfüllung: Erfüllung an beschränkt Geschäftsfähige

Einführung Rechtsnatur Erfüllung: Erfüllung an beschränkt Geschäftsfähige

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

A schuldet der verstorbenen Oma O noch €200 aus einem Kaufvertrag. Er zahlt diesen Betrag (bar) an die Alleinerbin der O, Os siebenjähriger Enkelin L. L ist schusselig und verliert das Geld direkt. Die Eltern der L wussten von der Zahlung nichts.

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Einordnung des Falls

Einführung Rechtsnatur Erfüllung: Erfüllung an beschränkt Geschäftsfähige

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach Os Tod war A verpflichtet, an L den Kaufpreis zu bezahlen (§§ 433 Abs. 2, 1922 BGB).

Genau, so ist das!

Bei Abschluss eines Kaufvertrages ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen (§ 433 Abs. 2 BGB). Bei Tod des Erblassers treten die Erben im Wege der Universalsukzession in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein (§ 1922 Abs. 1 BGB). Das bedeuten, sie erlangen auch die noch offenen Forderungen des Erblassers. Ursprünglich war A verpflichtet, der O €200 aufgrund eines Kaufvertrages zu bezahlen. Durch den Tod der O ist diese Forderung auf L als Alleinerbin übergegangen.
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2. A hat L durch die Zahlung Eigentum an dem Geld verschafft (§ 929 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. Die dingliche Einigung ist ein Rechtsgeschäft, auf das die Vorschriften des Minderjährigenschutzes Anwendung finden. Sofern der gesetzliche Vertreter nicht zustimmt, muss die dingliche Einigung rechtlich vorteilhaft sein (§ 107 BGB).Die Übereignung des Geldes stellt für L lediglich ein rechtlich vorteilhaftes Geschäft dar, da sie dadurch Eigentümerin des Geldes wird. Die Übergabe hat stattgefunden, A und L waren sich einig und A ist zur Veräußerung b berechtigt.

3. Durch die Zahlung des Kaufpreises ist auch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) eingetreten.

Nein!

Der Anspruch des Gläubigers erlischt, wenn die geschuldete Leistung an ihn bewirkt wird (§ 362 Abs. 1 BGB). Ist der Anspruch einmal untergegangen, so besteht das Forderungsrecht des Gläubigers nicht mehr. Um diese nachteilige Wirkung bei Minderjährigen zu vermeiden, werden verschiedene Lösungsansätze vertreten. Diese stellen wir Dir in den folgenden Aufgaben vor!Die Rechtsnatur der Erfüllung und die Auswirkung auf Minderjährige ist ein absoluter Klassiker. Also dranbleiben!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jurakatze1987

Jurakatze1987

3.2.2022, 20:48:54

Bei der ersten Frage und der Antwort stimmt was nicht. Man muss auf "stimmt" klicken, obwohl der Vertrag nicht mit L bestand.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.2.2022, 09:51:06

Hallo Jurakatze, wir haben die Frage dahingehend präzisiert, dass es um den Zeitpunkt nach Os Tod ging. Auch wenn der Vertrag ursprünglich nicht zwischen L und A geschlossen worden war, so ist L als Erbin vollumfänglich in die Rechte und Pflichten der O eingetreten. Damit ist sie die neue Vertragspartnerin des A und ist berechtigt, die Kaufpreisforderung zu verlangen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

5.11.2023, 20:12:11

Liebes Jurafuchsteam, ihr habt die rechtliche Vorteilhaftigkeit der Eigentumsübertragung ohne Weiteres bejaht. Mir schwirrt im Kopf herum, dass die Eigentumsübertragung, die zur Vertragserfüllung erfolgt, gerade nicht

rechtlich vorteilhaft

sei, weil der Minderjährige dadurch den Anspruch auf Eigentumsübertragung verliere. Liege ich da völlig falsch?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

7.11.2023, 11:33:06

Hallo QuiGonTim, danke für deine Rückfrage! Du hast nicht Unrecht damit, dass es kein unproblematischer Fall ist. Im Gegenteil ist die Frage der Erfüllungswirkung einer der Klassiker aus dem Minderjährigenrecht. Das ändert aber nichts daran, dass die

Übereignung

rechtlich vorteilhaft

ist. Es werden letztlich unterschiedliche Ansichten vertreten hinsichtlich der Erfüllungswirkung, so z.B. dass keine Erfüllung eintritt, weil die

Tilgungsbestimmung

dem Minderjährigen nicht wirksam zugehen kann. Das ändert aber nichts an der dinglichen Ebene. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Jonas Neubert

Jonas Neubert

16.11.2023, 18:03:12

Bitte konkreter - Übergabe der Geldscheine/Geldbetrages, weil ich mit Zahlung eine Überweisung i.d.R. assoziiere

Paulah

Paulah

17.11.2023, 20:30:23

Ich bin typische Bargeldzahlerin und assoziiere mit Zahlung eine Barzahlung. Ich würde auch nicht auf die Idee kommen, dass einem 7-jährigen Kind Geld überwiesen wird, da es vermutlich gar kein Konto hat.

LELEE

Leo Lee

18.11.2023, 16:48:02

Hallo Jonas Neubert und Paulah, vielen Dank für eure Hinweise! In der Tat sind wir – wie Paulah – davon ausgegangen, dass wenn ein siebenjähriges Kind „Geld“ erhält, dieses Geld auch keine Überweisung auf ein Konto sein wird. Allerdings haben wir noch in Klammern klargestellt, dass es sich bei dem Betrag um Bargeld handelt :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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