Da hast du recht… ich habe es mal (sehr gedoppelt!!) versucht:
Eine
Allgemeinverfügung
ist ein VA, der sich an einen bestimmbaren, aber nicht a priori festgelegten Personenkreis richtet.
Also: Die Abgrenzung zwischen VA und Rechtsnorm wird anhand der Fragen „Welcher Sachverhalt wird erfasst?“ und „An welchen Adressat ist die
Regelung gerichtet?“ vorgenommen, wobei zwischen den Begriffen konkret und a
bstrakt (im Hinblick auf die erfassten Sachverhalte) sowie individuell und generell (im Hinblick auf den Adressat) zu unterscheiden ist.
eine Verordnung ist eine a
bstrakt-generelle Rechtsnorm, die für eine Vielzahl von Fällen gilt. (->Die
Allgemeinverfügung
regelt einen konkreten Sachverhalt, während die Verordnung a
bstrakt-generelle
Regelungen für eine größere Anzahl von Fällen aufstellt.)
Abgrenzungskriterien:
Konkretheit vs. A
bstraktion:
Die
Allgemeinverfügung
richtet sich an einen bestimmbaren, aber nicht im Detail festgelegten Personenkreis und regelt einen konkreten Sachverhalt. Eine Verordnung hingegen ist a
bstrakt-generell und richtet sich an eine unbestimmte Anzahl von Personen, die einen bestimmten Sachverhalt betrifft.
Genauer: Das Wesen einer
Rechtsverordnung besteht darin, dass sie mehrere Sachverhalte regelt (a
bstrakt) und mehrere Adressaten anspricht (generell); es handelt sich um eine a
bstrakt-generelle
Regelung.
Normsetzung:
Verwaltungsbehörden dürfen keine a
bstrakt-generellen Normen mit Hilfe der
Allgemeinverfügung
erlassen, da sie dazu eine gesonderte gesetzliche Ermächtigung benötigen.
Verordnungen hingegen sind als Rechtsnormen a
bstrakt-generell und dienen der Umsetzung von Gesetzen.
Zeitliche und räumliche Geltung:
Eine
Allgemeinverfügung
entfaltet ihre Wirkung in der Regel für einen bestimmten Ort und Zeitraum, während eine Verordnung für eine unbestimmte Anzahl von Fällen und Orte gilt.
Beispiele:
Allgemeinverfügung
:
- Ein Verbot, in einem bestimmten Park auf dem Spielplatz zu parken, richtet sich an alle Parknutzer, die in diesem Bereich parken möchten.
- Das BVerwG ordnet im Endiviensalat-Fall (Urt. v. 28.2.1961 – I C 54/57 (BVerwGE 12, 87 ff.)) das Verkaufsverbot als
Allgemeinverfügung
(§ 35 S. 2 VwVfG) ein. BVerwG: Verkaufsverbot regelt einen einzelnen Sachverhalt, nämlich die Seuchengefahr. Wesentlich für die Einordnung des Verbots als
Allgemeinverfügung
sei deren Anlassbezogenheit, weil es auf einen bestimmten Anlass hin erlassen wurde und insbesondere auch zeitlich darauf beschränkt sein soll. Darin (Seuchengefahr) liege dann der (einzelne) geregelte weswegen es sich um eine konkret-generelle
Regelung.
Verordnung:
Eine Lärmschutzverordnung, die allgemeine Lärmemissionen in einem bestimmten Gebiet regelt, richtet sich an alle Personen, die in diesem Gebiet Lärm verursachen könnten