Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Der Verwaltungsakt

Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)

Definition: Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)

22. November 2024

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Was versteht man unter dem Begriff der Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)?

Eine Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Die Allgemeinverfügung ist in § 35 S. 2 VwVfG legaldefiniert. Die Allgemeinverfügung ist eine spezielle Form des Verwaltungsakts i.S.v. § 35 S. 1 VwVfG. Der Verwaltungsakt nach § 35 S. 1 VwVfG trifft immer eine individuelle Regelung, also eine Regelung für eine ganz bestimmte Person. Mit der Allgemeinverfügung hingegen wird eine konkret-generelle Regelung getroffen. Konkret-generelle Regelungen betreffen zwar einen bestimmten Sachverhalt (=konkret), richten sich aber an eine unbestimmte Vielzahl von Personen (=generell).
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