Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil
Die Merkmale des Verwaltungsakts
Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)
Definition: Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)
10. Februar 2026
11 Kommentare
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Was versteht man unter dem Begriff der Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)?
Eine Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Stefanie4782
28.4.2025, 14:57:12
Stenne1998
19.5.2025, 17:16:09
Etwas das Glasflaschenverbot an einem See könnte eine
Allgemeinverfügungsein. Es richtet sich an denjenigen, der dort Zeit verbringen möchte und behandelt einen bestimmten Sachverhalt (das Mitführen von Glasflaschen an diesem See). Abzugrenzen ist dabei insbesondere von der ordnungsbehördlichen Verordnung wegen einer abstrakten Gefahr. Das kann im
Einzelfallnicht leicht sein.
Juraddicted
25.5.2025, 00:13:23
Da hast du recht… ich habe es mal (sehr gedoppelt!!) versucht: Eine
Allgemeinverfügungist ein VA, der sich an einen bestimmbaren, aber nicht a priori festgelegten Personenkreis richtet. Also: Die Abgrenzung zwischen VA und Rechtsnorm wird anhand der Fragen „Welcher Sachverhalt wird erfasst?“ und „An welchen Adressat ist die Regelung gerichtet?“ vorgenommen, wobei zwischen den Begriffen konkret und abstrakt (im Hinblick auf die erfassten Sachverhalte) sowie individuell und generell (im Hinblick auf den Adressat) zu unterscheiden ist. eine Verordnung ist eine abstrakt-generelle Rechtsnorm, die für eine Vielzahl von Fällen gilt. (->Die
Allgemeinverfügungregelt einen konkreten Sachverhalt, während die Verordnung abstrakt-generelle Regelungen für eine größere Anzahl von Fällen aufstellt.) Abgrenzungskriterien: Konkretheit vs. Abstraktion: Die
Allgemeinverfügungrichtet sich an einen bestimmbaren, aber nicht im Detail festgelegten Personenkreis und regelt einen konkreten Sachverhalt. Eine Verordnung hingegen ist abstrakt-generell und richtet sich an eine unbestimmte Anzahl von Personen, die einen bestimmten Sachverhalt betrifft. Genauer: Das Wesen einer
Rechtsverordnungbesteht darin, dass sie mehrere Sachverhalte regelt (abstrakt) und mehrere Adressaten anspricht (generell); es handelt sich um eine abstrakt-generelle Regelung. Normsetzung: Verwaltungsbehörden dürfen keine abstrakt-generellen Normen mit Hilfe der
Allgemeinverfügungerlassen, da sie dazu eine gesonderte gesetzliche Ermächtigung benötigen. Verordnungen hingegen sind als Rechtsnormen abstrakt-generell und dienen der Umsetzung von Gesetzen. Zeitliche und räumliche Geltung: Eine
Allgemeinverfügungentfaltet ihre Wirkung in der Regel für einen bestimmten Ort und Zeitraum, während eine Verordnung für eine unbestimmte Anzahl von Fällen und Orte gilt.
Beispiele:
Allgemeinverfügung: - Ein Verbot, in einem bestimmten Park auf dem Spielplatz zu parken, richtet sich an alle Parknutzer, die in diesem Bereich parken möchten. - Das BVerwG ordnet im Endiviensalat-Fall (Urt. v. 28.2.1961 – I C 54/57 (BVerwGE 12, 87 ff.)) das Verkaufsverbot als
Allgemeinverfügung(§ 35 S. 2
VwVfG) ein. BVerwG: Verkaufsverbot regelt einen einzelnen Sachverhalt, nämlich die Seuchengefahr. Wesentlich für die Einordnung des Verbots als
Allgemeinverfügungsei deren Anlassbezogenheit, weil es auf einen bestimmten Anlass hin erlassen wurde und insbesondere auch zeitlich darauf beschränkt sein soll. Darin (Seuchengefahr) liege dann der (einzelne) geregelte weswegen es sich um eine konkret-generelle Regelung. Verordnung: Eine Lärmschutzverordnung, die allgemeine Lärmemissionen in einem bestimmten Gebiet regelt, richtet sich an alle Personen, die in diesem Gebiet Lärm verursachen könnten
Tobias
26.7.2025, 11:04:15
Nils
8.9.2025, 20:27:52
Das einfachste Beispiel für eine
Allgemeinverfügungnach § 35 S. 2
VwVfGsind vermutlich Verkehrszeichen.
Nepumuk
11.10.2025, 16:31:13
@[Nils](40945) Das habe ich auch immer im Kopf und lässt sich mEn mit am besten merken.
Jessica
7.2.2026, 16:10:54
Paul Hendewerk
23.7.2025, 11:37:02
In dieser und in anderen Aufgaben wird behauptet, eine Maßnahme sei als
Allgemeinverfügunganzusehen, wenn sie sich an einen bestimmten Personenkreis richtet. Das ist mE falsch. Sofern der Personenkreis bestimmt ist (Alle Teilnehmer einer Versammlung, die sich im
Polizeikessel befinden), handelt es sich um einen gewöhnlichen VA nach § 35 S. 1
VwVfG. Aber auch wenn der Personenkreis nur bestimmbar ist (alle Teilnehmer einer Versammlung), handelt es sich mE um einen VA nach § 35 S. 1
VwVfG. Wenn ich mich nicht ganz irre, würde niemand behaupten, dass zB eine Versammlungsauflösung eine
Allgemeinverfügungdarstellt.
Johanna
24.7.2025, 16:20:53
Aber dann müsste dieser VA
jajedem einzelnen Versammlungsteilnehmer bekanntgegeben werden, oder nicht?
Annika
20.8.2025, 15:12:46
Linne Hempel
19.11.2025, 16:26:14
Hey in die Runde, völlig richtig: Eine
Allgemeinverfügungkann nach § 35 S. 2
VwVfGsowohl dann vorliegen, wenn die Adressaten nach allgemeinen Merkmalen bestimmt oder bestimmbar sind (so der ausdrückliche Wortlaut der Norm). Die Einordnung einer Maßnahme als
Allgemeinverfügungkann also nicht allein davon abhängen, ob der betroffene Personenkreis bestimmt oder bestimmbar ist. Gerade die Abgrenzung eines Einzel-VAs nach § 35 S. 1
VwVfGzu einer personenbezogenen
Allgemeinverfügungnach § 35 S. 2 Var. 1
VwVfGkann, wie euer Beispiel zeigt, schwierig sein. Entscheidend ist, wie die Behörde adressiert: Wird die Regelung an eine Gruppe als solche gerichtet, also an „alle, die zu dieser Gruppe gehören“, handelt es sich regelmäßig um eine adressatenbezogene
Allgemeinverfügungnach § 35 S. 2 Alt. 1
VwVfG. Das gilt gerade bei versammlungsrechtlichen Maßnahmen wie einer Versammlungsauflösung. Auch wenn die einzelnen Teilnehmer objektiv bestimmbar sind, richtet sich die Verfügung nicht an individuell herausgegriffene Personen, sondern an den kollektiven Adressatenkreis derjenigen, die gerade an der Versammlung teilnehmen. Darum hat sich in Rechtsprechung und Literatur völlig zutreffend die Qualifikation der Versammlungsauflösung als
Allgemeinverfügungetabliert (Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens, 10.A. 2022,
VwVfG§ 35 RdNr. 279a, beck-online). Missverständlich sein kann an dieser Stelle, dass einige Autoren die adressatenbezogene
Allgemeinverfügungals „konkret-individuelle“ Regelung bezeichnen (z.B. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 22.A. 2024, RdNr. 468, 478). Der Begriff bezieht sich dort lediglich darauf, dass der betroffene Personenkreis tatsächlich „individuell“ bestimmt oder bestimmbar ist; er soll nicht ausdrücken, dass es sich um einen individuellen
Verwaltungsaktim Sinne des § 35 S. 1
VwVfGhandelt. Wir ordnen
Allgemeinverfügungen in unseren Aufgaben einheitlich als konkret-generelle Regelungen ein. Wichtiger, als diese dogmatische Unterscheidung ist aber, dass ihr mit dem Wortlaut von § 35 S. 1
VwVfGarbeitet und mit dem konkreten Sachverhalt eine Abgrenzung vornehmt. Dabei kann die Frage helfen: Kommt es für den Erfolg der Regel darauf an, dass eine ganz bestimmte individuelle Person verpflichtet wird oder kommt es eher darauf an, dass alle, die einen Bezug zu einem bestimmten Sachverhalt haben, verpflichtet werden? Anhand des Beispiels kann man das so verdeutlichen: Angenommen, die
Polizeilöst die Versammlung gegenüber einer Gruppe von Teilnehmenden auf, dann kommt es der
Polizeidarauf an, dass niemand mehr an dieser Versammlung teilnimmt, weil die Versammlung beendet wird. Der Schwerpunkt der Maßnahme liegt auf dem konkreten Sachverhalt. Es kommt ihr gerade nicht darauf an, die Versammlung individuell für bestimmte Personen zu beenden. Die Auflösung der Versammlung soll sich als
Allgemeinverfügungnicht in der
Einzelfallregelung i.S.e. Einzel-VAs nach § 35 S. 1
VwVfGerschöpfen, sondern z.B. auch Personen betreffen, die später zu der – nun mehr nur noch – Ansammlung hinzutreten. Ich hoffe, ich konnte euch damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
