Zivilrecht

Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Schenkung, §§ 516ff. BGB

Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers – Verschaffung von Vorteilen immaterieller oder ideeller Art ohne Vermögenswert

Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers – Verschaffung von Vorteilen immaterieller oder ideeller Art ohne Vermögenswert

13. Juni 2025

3 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die beiden Kulturliebhaber A und B haben ganz besondere Weihnachtsgeschenke füreinander. A trägt dem B ein selbstgeschriebendes Gedicht vor. B schenkt dem A eine Konzertkarte.

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Einordnung des Falls

Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers – Verschaffung von Vorteilen immaterieller oder ideeller Art ohne Vermögenswert

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat dem B das Gedicht unentgeltlich zugewendet, sodass eine Schenkung vorlag.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Zuwendung (§ 516 BGB) ist als rechtliche Entäußerung eines Vermögensbestandteils zum Vorteil eines anderen zu kennzeichnen. Durch die Eingrenzung auf vermögenswerte Positionen scheiden ideelle Güter wie zum Beispiel eine Musikveranstaltung oder Dichterlesung als Schenkungsgegenstand aus, da der Schenker nicht entreichert ist. Schenkungsgegenstand kann hier nur der Erlass einer geschuldeten Vergütung für die erbrachte ideelle Leistung sein. A hat dem B mit der Lesung seines Gedichts lediglich einen ideellen Wert und keinen Vermögensbestandteil zugewendet. Da auch nicht explizit auf eine geschuldete Vergütung verzichtet wurde liegt daher keine Zuwendung und damit keine Schenkung vor.
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2. B hat dem A die Konzertkarte unentgeltlich zugewendet, sodass eine Schenkung vorlag.

Ja!

Die Zuwendung (§ 516 BGB) ist als rechtliche Entäußerung eines Vermögensbestandteils zum Vorteil eines anderen zu kennzeichnen. Durch die Eingrenzung auf vermögenswerte Positionen scheiden ideelle Güter wie zum Beispiel eine Musikveranstaltung oder Dichterlesung als Schenkungsgegenstand aus. Schenkungsgegenstand kann hier nur der Erlass einer geschuldeten Vergütung für die erbrachte ideelle Leistung sein. B hat dem A gegenüber keine ideelle Leistung erbracht, da er das Konzert nicht selbst gegeben hat. Vielmehr hat er dem A eine Konzertkarte geschenkt, die er zuvor gekauft hatte. Mit der Übergabe an A wendete er daher einen Vermögensbestandteil an B zu, sodass eine Schenkung vorlag.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FW

FW

5.8.2024, 11:22:43

Wie unterscheide ich jetzt genau, ob eine Schenkung vorliegt oder nur ein

Gefälligkeitsverhältnis

? Also natürlich anhand des

Rechtsbindungswillen

s, aber nach welchen Kriterien konkret? Ich finde hier kann man durchaus auch vertreten, dass man sich ähnlich wie beim gemeinsamen Abendessen nur im reinen gesellschaftlichen Bereich aufhält und daher ein

Rechtsbindungswille

ausgeschlossen ist.

JUDI

judith

5.8.2024, 17:43:02

Im Gegensatz zum

Schuld

verhältnis begründet ein

Gefälligkeitsverhältnis

keine Verpflichtung, die versprochene

Gefälligkeit

zu erbringen. Bloße

Gefälligkeit

en lassen sich von der Schenkung tatsachlich durch das Vorliegen eines

Rechtsbindungswillen

s abgrenzen. Ob dieser vorliegt muss durch Auslegung (§§ 133, 157) anhand der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden. Indizien, die auf einen Bindungswillen schließen lassen, sind die Art der

Gefälligkeit

, ihr Grund und ihr Zweck, ihre wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung, die bestehenden Interessenlagen, sowie der Wert der anvertrauten Sache. Sprechen diese Umstände dafür, dass sich eine Partei für den anderen erkennbar auf die Durchführung der „Vereinbarung‟ fest verlässt, ist vom

Rechtsbindungswillen

der

Beteiligte

n auszugehen.

Iguanaiuris

Iguanaiuris

1.11.2024, 14:56:14

Ja und dieser

Rechtsbindungswille

besteht in dem vorliegendem Fall doch nicht unbedingt


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