Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Schenkung, §§ 516ff. BGB
Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers – Verschaffung von Vorteilen immaterieller oder ideeller Art ohne Vermögenswert
Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers – Verschaffung von Vorteilen immaterieller oder ideeller Art ohne Vermögenswert
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die beiden Kulturliebhaber A und B haben ganz besondere Weihnachtsgeschenke füreinander. A trägt dem B ein selbstgeschriebendes Gedicht vor. B schenkt dem A eine Konzertkarte.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers – Verschaffung von Vorteilen immaterieller oder ideeller Art ohne Vermögenswert
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat dem B das Gedicht unentgeltlich zugewendet, sodass eine Schenkung vorlag.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat dem A die Konzertkarte unentgeltlich zugewendet, sodass eine Schenkung vorlag.
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
FW
5.8.2024, 11:22:43
Wie unterscheide ich jetzt genau, ob eine Schenkung vorliegt oder nur ein
Gefälligkeitsverhältnis? Also natürlich anhand des
Rechtsbindungswillens, aber nach welchen Kriterien konkret? Ich finde hier kann man durchaus auch vertreten, dass man sich ähnlich wie beim gemeinsamen Abendessen nur im reinen gesellschaftlichen Bereich aufhält und daher ein
Rechtsbindungswilleausgeschlossen ist.
judith
5.8.2024, 17:43:02
Im Gegensatz zum Schuldverhältnis begründet ein
Gefälligkeitsverhältniskeine Verpflichtung, die versprochene
Gefälligkeitzu erbringen. Bloße
Gefälligkeiten lassen sich von der Schenkung
tatsachlich durch das Vorliegen eines
Rechtsbindungswillens abgrenzen. Ob dieser vorliegt muss durch Auslegung (§§ 133, 157) anhand der Umstände des
Einzelfalls ermittelt werden. Indizien, die auf einen Bindungswillen schließen lassen, sind die Art der
Gefälligkeit, ihr Grund und ihr Zweck, ihre wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung, die bestehenden Interessenlagen, sowie der Wert der anvertrauten Sache. Sprechen diese Umstände dafür, dass sich eine Partei für den anderen erkennbar auf die Durchführung der „Vereinbarung‟ fest verlässt, ist vom
Rechtsbindungswillen der Beteiligten auszugehen.
Iguanaiuris
1.11.2024, 14:56:14