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Abgrenzung Mittäterschaft und Beihilfe
Sachverhalt
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§ 111 S. 3 BGB
Die 17-jährige K erklärt gegenüber ihrem Vermieter V die Kündigung ihres WG-Zimmers. Obwohl ihre Eltern V bereits vor einer Woche einen Brief geschrieben haben, worin sie sich mit der Kündigung einverstanden erklären, weist V diese zurück. V hat vergessen, in seinen Briefkasten zu sehen.
Sonderfall: Einverständnis des anderen Teils mit fehlender Einwilligung - dann schwebende Unwirksamkeit eines einseitigen RG
Die 17-jährige K hat von V ein WG-Zimmer gemietet. K erklärt V die Kündigung, obwohl beide wissen, dass K ihre Eltern noch nicht um Erlaubnis gefragt hat. V kommt die Kündigung gelegen, weil er das Zimmer anderweitig benötigt. Er will abwarten, was Ks Eltern dazu sagen.