Abgrenzung Mittäterschaft und Beihilfe
4. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A erzählt B von Os Reichtum. B will sie daher überfallen. A willigt ein, um mit der Beute seine Schulden tilgen zu können. Sie fahren mit C zu O, A wartet als Fahrer im Auto. B und C bedrohen O mit einem Messer und erbeuten dann Schmuck. O gibt ihnen aus Angst zudem €500 aus ihrem Safe. A erhält €50 für seine Beteiligung.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung Mittäterschaft und Beihilfe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B und C könnten sich durch die Mitnahme des Schmuckes wegen Raubes strafbar gemacht haben (§ 249 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. B und C haben den Raub mittäterschaftlich verwirklicht (§ 25 Abs. 2 StGB)
Ja!
3. Indem B und C O mit einem Messer drohten, haben sie sich wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht.
Genau, so ist das!
4. Hinsichtlich des Geldes haben B und C sich wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung strafbar gemacht (§§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
5. A hat die unmittelbaren Tathandlungen ebenfalls arbeitsteilig mit ausgeführt.
Nein!
6. Mittäterschaft erfordert nach Auffassung des BGH zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst und die Anwesenheit am Tatort.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Da A lediglich den Tipp zum Reichtum der O gab und bei der Tat nur den Abtransport verantwortete, scheidet er als Mittäter automatisch aus.
Nein, das trifft nicht zu!
8. Da A für sein Mitwirken bloß €50 erhalten hat, scheidet er als Mittäter nach Auffassung des BGH aus.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Simon
23.1.2025, 00:06:14
Ich kann der Einordnung des A als Mittäter anhand der Angaben des Sachverhalts nicht folgen. Zunächst spricht § 25 II StGB davon, dass die Tat gemeinschaftlich "begangen" werden muss. Das impliziert die hervorgehobene Stellung des Merkmals der Tatherrschaft. Diese hatte A hier nicht, da er die Tat durch seine Fahrdienste zwar erleichterte, aber sicherlich das Tatgeschehen nicht planvoll lenkend in den Händen hielt. Wäre er vor Vollendung "ausgestiegen", so wären B und C eben anders zum Tatort gelangt bzw. hätten die Tat ohne A verwirklicht. Auch im Vorfeld der Tat lässt sich eine überragende Stellung des A nicht erkennen. Die Initiative zur Fassung des Tatplans ging von B aus, A willigte in diesen nur ein. Dass eine herausgehobene Stellung bei der Tatvorbereitung eine geringere Beteiligung bei der Tatausführung kompensieren kann, wurde ursprünglich für den "klassischen Bandenchef" entwickelt, der die Tat im Alleingang plant. Nicht hingegen für typische Gehilfen wie A. Auch das Tatinteresse ist ang
esichts der 50€ im Vergleich zu dem erbeuteten 500€ (zuzüglich des Schmuckes!) als eher gering zu werten. Dies spricht mE summa summarum - auch nach den Kriterien des BGH - gegen eine Mittäterschaft und eher für eine Beihilfe. Eine extensive Anwendung des § 25 II StGB halte ich ang
esichts des unterschiedlichen Strafmaßes und Schuldvorwurfs ("Du hast einen täterschaftlichen schweren Raub begangen!" vs. "Du hast Beihilfe zu einem schweren Raub geleistet!") für gefährlich.
simonr
6.2.2025, 18:33:49
Nach objektiver Ansicht (
Tatherrschaftslehre) ist Täter, wer als Zentralgestalt Tatherrschaft über das Geschehen hat, die Verwirklichung der Tat hemmen oder fördern kann. Ich würde sagen, dadurch, dass A derjenige gewesen ist, wer B (und C) auf die Idee zum Raub gegen O gebracht hat, ließe sich vertreten, A hätte zumindest die Tatausführung in dieser Weise gefördert. Ebenfalls spricht das Fluchtwagen-Fahren des A dafür= dadurch, dass er die Flucht vom Tatort ermöglicht, setzt ihn das in eine zentrale Position bei Ausführung der Tat, auch ohne das Messer gegen O zu führen. Wenn A jedoch vor Vollendung ausgestiegen wäre, ist für mich nicht ersichtlich inwiefern B und C in vergleichbarer Weise die Tat hätten beenden können. Ein Fluchtplan ist meines Erachtens für eine "ordentliche" Tatausführung unerlässlich, wie der Tatplan gegen das Opfer selber. Nach subjektiver Sicht ist auch nicht erkenntlich, dass A die Tat als rein fremde Tat möchte. Gerade die Vorstellung des A, durch den späteren Erlös (Beuteteilung) seine Schulden begleichen könnte, spricht doch dafür, dass A persönliches Interesse an der Tat hat. Dass B und C sich dann dafür entschieden haben, dem A nur einen geringen Anteil zu geben, schließt das bereits vorhandene Interesse an der Tat ja nicht mehr aus, lediglich As Vorstellungen über die Beuteteilung wurden nicht erfüllt. Sofern eine Beuteteilung im Spiel ist, ist diese regelmäßig Indiz für das persönliche Interesse der Tat. Und das führt dann mMn im Rahmen der Gesamtbetrachtung dazu, dass aufgrund des Tatinteresses des A und dem Umfang seiner Beteiligung an der Tat (liefert die Idee; lässt Flucht gelingen) zumindest die Mittäterschaft nicht so fernliegend wäre, wie du es darstellst. Zwar lässt sich die Gesamtbetrachtung durchaus kritisieren dahingehend, dass die Gewichtung der einzelnen Aspekte willkürlich erscheinen mag, aber in diesem Fall liegen sowohl objektive als auch subjektive Aspekte bei A bzgl. dessen Täterschaft vor, sodass davon eher keine Rede sein kann. Die von dir angesprochene Bandenchef-Thematik ist ja für die Fälle entwickelt worden, bei denen der "Bandenchef" aufgrund eines von ihm erstellten Tatplans das Fehlen am Tatort ausgleichen kann (Minus der Entscheidungsherrschaft bei Ausführung wird ausgeglichen durch Plus an Gestaltungsherrschaft bei Planung). Dabei ist aber zu beachten, dass der "Bandenchef" gar nicht erst mit am Tatort ist. A ist aber doch mit B und C am Tatort, sitzt aber eben einige Meter entfernt im Auto. Er hat somit ja genügend Entscheidungsherrschaft (könnte einfach wegfahren etc.), sodass er gar kein Minus ausgleichen müsste. Hier wäre viel eher die enge
Tatherrschaftslehrezu beachten, die in solchen Fällen, zumindest die Zuschaltung des Mittäters über Funk oder Handy für Anweisungen oder ähnliches fordert. Hier ließe sich durchaus argumentieren, dass A möglicherweise während der Tatausführung durch B und C nicht im engeren Sinne "mitwirkt". Aber diese Ansicht sieht sich eigener Kritik ausgesetzt, dahingehend zu eng zu sein und solche Täter wie den "Bandenchef" ungebührend zu privilegieren. Nichts desto trotz ließe sich in der Klausur wohl beides vertreten, sofern der SV nicht in eine der beiden Richtungen noch mehr ausgestaltet wäre. Hier in der Aufgabe wird auch noch auf den Originalfall verwiesen, bei dem wohl noch andere Umstände dazukamen, welche den BGH dann im Endeffekt veranlasst haben dürften, Mittäterschaft über Teilnahme anzunehmen.
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