Zivilrecht

Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Reisevertrag, §§ 651a ff. BGB

Verhältnis von Minderung und Schadensersatz bei der Fluggastrechte-VO

Verhältnis von Minderung und Schadensersatz bei der Fluggastrechte-VO

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

R bucht bei V eine Pauschalreise. Der dazu gehörige Flug hat 25 Stunden Verspätung. Die Fluggesellschaft F zahlt R unabhängig von V aufgrund einer EU-Verordnung eine Ausgleichsleistung i.H.v. €600. Aufgrund der Verspätung hat R gegen V einen Minderungsanspruch in Höhe von €450. Art. 12 Abs. 1 S. 2 Fluggastrechte-VO lautet: „Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.“

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Einordnung des Falls

Verhältnis von Minderung und Schadensersatz bei der Fluggastrechte-VO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die entsprechenden VO spricht davon, dass „Schadensersatzansprüche“ auf die gezahlte Entschädigung angerechnet werden. Wird die Minderung hiervon umfasst?

Ja, in der Tat!

Der in Art. 12 Abs. 1 Fluggastrechte-VO verwendete Begriff des „Schadensersatzes“ ist unter Berücksichtigung der englischen Fassung der Verordnung umfassend zu verstehen. Er bezeichnet jede Form der Entschädigung, des Ersatzes oder einer Ausgleichszahlung. Damit sind auch Minderungsansprüche erfasst. Die Anrechnung ist auch sachgerecht. Der Ausgleichanspruch und der Minderungsanspruch sollen dieselben „Ärgernisse“ oder „Unannehmlichkeiten“ kompensieren. Die Vorschrift soll eine Überkompensierungen vermeiden, die sich aus einer Kumulierung von Ansprüchen wegen derselben Positionen und Interessen ergeben.
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2. Der Minderungsbetrag von €450 wird also auf die Ausgleichsleistung angerechnet. V hat an R keine Rückzahlung des Reisepreises mehr zu zahlen.

Ja!

Beide Zahlungen haben hier denselben Zweck: den Ausgleich der durch die Verspätung des Flugs entstandenen Unannehmlichkeiten. Damit R nicht doppelt kompensiert wird, muss V an R nichts mehr zahlen.

3. Um eine Überkompensation zu vermeiden, muss R an F €150 zurückzahlen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Zahlung der F ist unabhängig von dem Minderungsbetrag. Hier handelt es sich um einen pauschalen Betrag (vgl. Art. 7 Fluggastrechte-VO). Die Höhe dieser Ausgleichszahlungen ist nicht durch die Höhe eines etwaig anderen Minderungsbetrags beeinflusst. R muss nichts zurückzahlen.
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