Diebstahl unter Beisichführen einer Waffe, §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Var. 1 StGB - Zum Waffe tragen verpflichtete Täter
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Während der Sicherung einer Unfallstelle entwendet die Polizeibeamtin P eine teure Uhr aus dem Pkw des Unfallopfers. Dabei ist sie, wie der P auch ständig bewusst ist, vorschriftsmäßig mit einer Dienstpistole bewaffnet.
Einordnung des Falls
Diebstahl unter Beisichführen einer Waffe, §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Var. 1 StGB - Zum Waffe tragen verpflichtete Täter
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. P hat während eines Diebstahl eine Waffe bei sich geführt (§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. Nr. 1 a) Var. 1 StGB).
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Ja, in der Tat!
2. P hat sich demnach also unstreitig wegen eines Diebstahls mit Waffen gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 a) Var. 1 StGB strafbar gemacht.
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Nein!
3. Die Rspr. und hM. bejaht indes auch bei Berufswaffenträgern die Anwendbarkeit des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) Var. 1 StGB.
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Genau, so ist das!
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I-m-possible
9.8.2022, 17:33:43
Reicht hierfür das sachgedankliche Mitbewusstsein auch aus oder muss es wie im Fall „bewusst“ der Fall sein ? Danke vorab
Lukas_Mengestu
10.8.2022, 18:59:06
Hallo I-m-possible, sofern dem Beamten nicht "aktiv" klar ist, dass er eine Waffe bei sich führt, muss das entsprechende Bewusstsein aus den Gesamtumständen abgeleitet werden. Liegt ein entsprechendes Bewusstsein quasi auf der Hand (vgl. BGH, Beschluß vom 27. 9. 2002 - 5 StR 117/02 = NStZ-RR 2003, 12), ist der entsprechende Vorsatz zu bejahen. Dies dürfte bei Berufswaffenträgern, die ihre Waffe ja außen am Körper tragen, regelmäßig der Fall sein. Um dieses abzulehnen, bedarf es schon konkreter Hinweise. So hatte das OLG Hamm ein entsprechendes Bewusstsein in dem Fall eines schusseligen Polizeibeamten, der zudem gerade Ehekrach hatte und spontan bei einer Durchsuchung mehrere Armbanduhren im Gesamtwert von etwa 43€ gestohlen hatte, im Ergebnis abgelehnt (OLG Hamm, NStZ 2007, 473). Die Entscheidung dürfte mit Blick auf den vergleichsweise geringen Wert der Waren dabei aber durchaus auch vom Ergebnis her gedacht worden sein :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team