Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Untreue (§ 266 StGB)

Voraussetzungen einer Vermögensbetreuungspflicht

Voraussetzungen einer Vermögensbetreuungspflicht

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Künstlerin K stellt Galeristin G 12 Bilder für eine Ausstellung zur Verfügung. G soll diese zu festgelegten Preisen verkaufen und die Erlöse unter Abzug von 50% Provision an K überweisen. Trotz Verkauf der Bilder zahlt G nicht.

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Einordnung des Falls

Voraussetzungen einer Vermögensbetreuungspflicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die Annahme eines Kommissionsgeschäft fehlen Angaben. Bereits die Abrede, übergebene Ware weiter zu verkaufen und den Erlös abzuführen, löst indes eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB aus.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Vermögensbetreuungspflicht wird anhand von zwei Kriterien festgestellt: (1) Die Pflicht muss eine Hauptpflicht sein und darf im Treueverhältnis nicht nur untergeordnete Bedeutung haben. (2) Die Tätigkeit muss Freiraum für eigenverantwortliche Entscheidungen geben (Kriterium der Selbständigkeit). OLG Düsseldorf: Die Abrede lasse nicht erkennen, dass die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen wesentlicher Vertragsinhalt gewesen wäre. Da die Vereinbarung wenig Spielraum für eigenverantwortliche Entscheidungen gelassen habe, sei eine solche Pflicht hier abzulehnen. Hatte G bereits beim Verkauf der Bilder den Willen, die Erlöse nicht an K abzuführen, kommt eine Strafbarkeit gem. § 246 Abs. 1, 2 StGB in Betracht.
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