Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Untreue (§ 266 StGB)
Vermögensbetreuungspflicht bei Kautionen
Vermögensbetreuungspflicht bei Kautionen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Vermieter V verwendet die Mietkaution der M bei einer Wohnraummiete entgegen § 551 Abs. 3 BGB, er verbraucht diese.
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Einordnung des Falls
Vermögensbetreuungspflicht bei Kautionen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V obliegt durch Gesetz eine spezielle (Haupt-)Pflicht zur Vermögenssorge, sodass er hier den Treuebruchstatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) verwirklicht.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
I-m-possible
11.8.2022, 15:13:28
Wie kann es sich hierbei um eine Hauptpflicht handeln oder gilt im StGB eine andere Definition davon bzgl. der mietvertraglichen Pflichten?
Nora Mommsen
13.8.2022, 11:41:34
Hallo I-m-possible, die genaue Einordnung der Anlagepflicht des Vermieters ist umstritten. Sie wird zum Teil als vertragliche geregelte Nebenpflicht gesehen, z.T. als Hauptpflicht der BGH nennt sie lediglich eine gesetzlich normierte Pflicht des Vermieters im Rahmen von Wohnraummietverhältnissen, aus der sich jedenfalls die strafrechtlich relevante Vermögensbetreuungspflicht ergibt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Kind als Schaden
11.12.2023, 15:22:59
Diese dogmatisch unsaubere Einordnung des BGH zeigt mal wieder: Definitionen sind bloße Auslegungsvorschläge und lassen sich bei Bedarf einfach umgehen, indem man behauptet: "Jedenfalls" ergibt sich i.E. eine Vermögensbetreuungspflicht.