Vermögensbetreuungspflicht bei Kautionen

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Vermieter V verwendet die Mietkaution der M bei einer Wohnraummiete entgegen § 551 Abs. 3 BGB, er verbraucht diese.

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Einordnung des Falls

Vermögensbetreuungspflicht bei Kautionen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V obliegt durch Gesetz eine spezielle (Haupt-)Pflicht zur Vermögenssorge, sodass er hier den Treuebruchstatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) verwirklicht.

Genau, so ist das!

BGH: § 551 Abs. 3 BGB stelle einen Ausgleich zwischen dem Sicherungsbedürfnis des V und dem Schutzbedürfnis des M her. Sie schütze insbesondere den Rückzahlungsanspruch des M im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des V vor dem Zugriff von dessen Gläubigern. Deshalb habe der Gesetzgeber die Mietkaution im Rahmen der Wohnungsmiete als Treuhandverhältnis ausgestaltet. Auch wenn der dem V insoweit verbleibende Ermessensspielraum relativ eng gezogen sei, entstehe mit der Entgegennahme der Kautionsleistung eine Vermögensbetreuungspflicht, die für den V durch die mietrechtlich vorgesehene Verwendung dieser Gelder begründet werde.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

I-m-possible

I-m-possible

11.8.2022, 15:13:28

Wie kann es sich hierbei um eine Hauptpflicht handeln oder gilt im StGB eine andere Definition davon bzgl. der mietvertraglichen Pflichten?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

13.8.2022, 11:41:34

Hallo I-m-possible, die genaue Einordnung der Anlagepflicht des Vermieters ist umstritten. Sie wird zum Teil als vertragliche geregelte Nebenpflicht gesehen, z.T. als Hauptpflicht der BGH nennt sie lediglich eine gesetzlich normierte Pflicht des Vermieters im Rahmen von Wohnraummietverhältnissen, aus der sich jedenfalls die strafrechtlich relevante Vermögensbetreuungspflicht ergibt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Kind als Schaden

Kind als Schaden

11.12.2023, 15:22:59

Diese dogmatisch unsaubere Einordnung des BGH zeigt mal wieder: Definitionen sind bloße Auslegungsvorschläge und lassen sich bei Bedarf einfach umgehen, indem man behauptet: "Jedenfalls" ergibt sich i.E. eine Vermögensbetreuungspflicht.


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