Fall zu §§ 177, 178, 179 Abs. 1 BGB
20. April 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A erzählt seiner Schwester S beiläufig, dass er einen Laptop kaufen will. Da S sich gut mit Elektronik auskennt, geht sie in das Fachgeschäft des F, sucht ein Gerät aus und kauft es auf Rechnung in As Namen. Als A davon erfährt, sagt er S, dass er damit nicht einverstanden ist.
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Einordnung des Falls
Fall zu §§ 177, 178, 179 Abs. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hat eine eigene Willenserklärung in As Namen abgegeben.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. S handelte mit Vertretungsmacht.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der Kaufvertrag über den Laptop war zunächst schwebend unwirksam.
Ja!
4. Wenn F den A zur Genehmigung auffordert, wird der unwirksame Vertrag dadurch erneut schwebend unwirksam.
Genau, so ist das!
5. Wenn F den A zur Genehmigung auffordert, ist er bis zur Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung durch A zum Widerruf berechtigt.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Stella2244
15.2.2025, 17:24:45
Ist es immer so, dass das Widerrufsrecht aus § 178 BGB wieder auflebt, wenn zur Genehmigung aufgefordert wird?
Luana
14.4.2025, 11:14:23
In der ersten Frage ist die richtige Antwort, dass der ,,Vertreter‘‘ eine eigene Willenserklärung abgegeben hat. Es wird dann sofort die Aussage angefügt, er handle auch im Namen des Geschäftsherrn. Fehlt da nicht die Prüfung, ob das Offekundigkeitsprinzip gewahrt wurde oder zumindest ob eine Ausnahme hierzu einschlägig wäre?