Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Stellvertretung

Fall zu §§ 177, 178, 179 Abs. 1 BGB

Fall zu §§ 177, 178, 179 Abs. 1 BGB

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A erzählt seiner Schwester S beiläufig, dass er einen Laptop kaufen will. Da S sich gut mit Elektronik auskennt, geht sie in das Fachgeschäft des F, sucht ein Gerät aus und kauft es auf Rechnung in As Namen. Als A davon erfährt, sagt er S, dass er damit nicht einverstanden ist.

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Einordnung des Falls

Fall zu §§ 177, 178, 179 Abs. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S hat eine eigene Willenserklärung in As Namen abgegeben.

Genau, so ist das!

Eine Hilfsperson gibt eine eigene Willenserklärung ab, wenn sie aus Sicht eines objektiven Empfängers über ein gewisses Maß an Entschließungsfreiheit verfügt. Die Willenserklärung gilt als in fremdem Namen abgegeben, wenn nach außen erkennbar ist, dass sie für einen anderen, nämlich den Vertreter gelten soll. Da S den Laptop selbst ausgesucht hat, war aus Sicht eines objektiven Empfängers erkennbar, dass sie über ein gewisses Maß an Entschließungsfreiheit verfügt. Ferner hat sie im Namen des A gehandelt.
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2. S handelte mit Vertretungsmacht.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Vollmachterteilung (Bevollmächtigung) kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent erteilt werden. Eine konkludente Bevollmächtigung liegt nur dann vor, wenn aus dem Verhalten des Geschäftsherrn auf einen entsprechenden Rechtsbindungswillen des Vertretenen geschlossen werden kann. Allein aus dem Umstand, dass der A der S davon erzählte, dass er einen neuen Laptop kaufen will, kann nicht auf einen Rechtsbindungswillen des A zur Bevollmächtigung der S geschlossen werden.

3. Der Kaufvertrag über den Laptop war zunächst schwebend unwirksam.

Ja!

Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab (§ 177 Abs. 1 BGB). Bis zur Genehmigung oder der Verweigerung der Genehmigung ist der Vertrag schwebend unwirksam. Erfolgt eine Genehmigung, wird der Vertrag dadurch wirksam. Wird die Genehmigung verweigert, wird der Vertrag unwirksam. S hat ohne Vertretungsmacht gehandelt. Der Vertrag war somit zunächst schwebend unwirksam. Indem A der S erklärte, dass er mit dem Vertrag nicht einverstanden ist, hat er die Genehmigung des Vertrags verweigert, wodurch dieser unwirksam wurde.

4. Wenn F den A zur Genehmigung auffordert, wird der unwirksame Vertrag dadurch erneut schwebend unwirksam.

Genau, so ist das!

Eine gegenüber dem Vertreter erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird nach § 177 Abs. 2 S. 1 HS 2 BGB unwirksam, wenn der Vertragspartner den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auffordert. Ein Vertrag, der durch eine Genehmigung gegenüber dem Vertreter zunächst wirksam beziehungsweise durch eine Verweigerung der Genehmigung gegenüber dem Vertreter zunächst unwirksam geworden ist, wird somit durch die Aufforderung zur Genehmigung erneut schwebend unwirksam. Wenn F den A zur Genehmigung auffordert, wird die gegenüber S geäußerte Verweigerung der Genehmigung dadurch unwirksam. Dies führt dazu, dass der Vertrag erneut schwebend unwirksam wird.

5. Wenn F den A zur Genehmigung auffordert, ist er bis zur Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung durch A zum Widerruf berechtigt.

Ja, in der Tat!

Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil grundsätzlich zum Widerruf berechtigt (§ 178 BGB). Eine gegenüber dem Vertreter erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird nach § 177 Abs. 2 S. 1 HS 2 BGB unwirksam, wenn der Vertragspartner den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auffordert. Dadurch wird der Vertrag erneut schwebend unwirksam und auch das Widerrufsrecht des § 178 BGB lebt wieder auf.
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