Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Stellvertretung

Eigene WE - beschränkt geschäftsfähige Person

Eigene WE - beschränkt geschäftsfähige Person

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Da O sehr beschäftigt ist, bittet er seinen 15-jährigen Enkel E, seinen Hund H in den Hundesalon zu bringen. E geht mit H in den Salon und sucht eine Fellpflege für ihn aus. Die Mitarbeiter im Salon kennen das Tier. Sie waschen ihn und schicken die Rechnung wie gewohnt zu O.

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Einordnung des Falls

Eigene WE - beschränkt geschäftsfähige Person

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E kann Os Vertreter sein.

Genau, so ist das!

Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann gemäß § 165 BGB grundsätzlich Vertreter sein. Da die rechtlichen Folgen einer Bevollmächtigung nur den Vertretenen treffen (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB), ist sie zudem für den Vertreter rechtlich neutral und damit zustimmungsfrei. E kann als beschränkt Geschäftsfähiger ein Stellvertreter des O sein.
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2. E hat im Hundesalon eine eigene Willenserklärung abgegeben.

Ja, in der Tat!

Eine wirksame Stellvertretung setzt nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB voraus, dass der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgibt und nicht nur diejenige seines Geschäftsherrn überbringt. Dadurch wird die Stellvertretung von der Botenschaft abgegrenzt. Ob eine Person als Vertreter oder als Bote agiert, ist dabei aus Sicht eines objektiven Empfängers zu beurteilen. Hat die Person hiernach ein gewisses Maß an Entschließungsfreiheit und Handlungsspielraum, so ist sie Vertreter. E hat die Fellpflege für H erkennbar selbst ausgesucht. Er hatte somit einen nach außen erkennbaren Handlungsspielraum.

3. E hat die Willenserklärung im Namen des O abgegeben.

Ja!

Nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB muss der Vertreter die Willenserklärung im Namen des Vertretenen abgeben (Offenkundigkeit). Dies erfordert, dass nach objektivem Empfängerhorizont erkennbar ist, dass der Vertreter für eine andere Person auftritt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB). E hat nicht ausdrücklich im Namen des O gehandelt. Die Mitarbeiter des Salons kennen den Hund jedoch und wissen, dass er O gehört. Es war erkennbar, dass O verpflichtet werden soll.

4. E handelte mit Vertretungsmacht.

Genau, so ist das!

Eine Vertretungsmacht kann sich aus Rechtsgeschäft, aus Gesetz oder gar aus dem Bestehen eines Rechtsscheins ergeben. Die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht wird gemäß § 166 Abs. 2 S. 1 BGB auch Vollmacht genannt. Die Vollmachterteilung (Bevollmächtigung) ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann sowohl gegenüber dem Vertreter (Innenvollmacht), als auch gegenüber dem Geschäftspartner (Außenvollmacht) erklärt werden, gegenüber dem die Vertretung stattfinden soll (§ 167 Abs. 1 BGB). Indem O den E gebeten hat, seinen Hund zum Hundesalon zu bringen, hat er ihm eine Innenvollmacht erteilt.

5. Die von E abgegebene Willenserklärung wirkt für und gegen den O.

Ja, in der Tat!

Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).
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