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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

In einsamer Gegend überfällt T die hochbetagte Seniorin S. Dabei beschädigt er S' künstliches Hüftgelenk.

Einordnung des Falls

"Körperfremde" Teile 1c - Hüftgelenk

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Tatbestand der Körperverletzung (§223 Abs. 1 StGB) erfüllt, wenn er vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt hat.

Genau, so ist das!

§ 223 StGB enthält den Grundtatbestand der "Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit". Rechtsgut ist das körperliche Wohl einer anderen Person. Dies umfasst den Schutz der körperlichen Integrität und der Gesundheit.

2. Nach der wohl überwiegenden Ansicht ist das künstliche Hüftgelenk Bestandteil "einer anderen Person (§ 223 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Die Körperverletzungsdelikte schützen das körperliche Wohlbefinden einer anderen Person. Geschützt wird der menschliche Körper. Die wohl überwiegende Ansicht geht davon aus, dass Implantate ihre Sacheigenschaft verlieren und Teil des menschlichen Körpers werden, wenn sie mit diesem dauerhaft verbunden sind und ohne invasiven Eingriff nicht entfernt werden können. Die Lebensdauer eingepflanzter künstlicher Hüftgelenke kann bei fachgerechter Operation bis zu 25 Jahre betragen. Die künstliche Hüfte ist mit Os Körper folglich fest verbunden.

3. Nach der anderen Auffassung, die zwischen Supportiv- und Substitutiv-Implantat differenziert, ist das künstliche Hüftgelenk eine Sache.

Nein!

Nach einem Teil der Literatur kommt es bei dauerhaft verbundenen Implantaten für die Sachqualität zusätzlich auf deren Wirkungsweise an. Substitutiv-Implantate sind solche, die ein defektes Körperteil ersetzen. Supportiv-Implantate sind solche, die dem Körper als Hilfsmittel beigefügt werden. Letztere behalten jedenfalls dann ihre Sachqualität, wenn sie wiederverwendbar sind. Da das künstliche Hüftgelenk ein Körperteil vollständig ersetzt (Substitutiv-Implantat), handelt es sich bei dem Hüftgelenk nicht mehr um eine Sache. Durch die Beschädigung verletzt T vielmehr "eine andere Person" und verwirklicht den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB).

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