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Verwirkung der Rücknahmebefugnis bei Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts
Sachverhalt
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Widerruf rechtmäßigen belastenden Verwaltungsakts bei nachträglicher Änderung
Behörde B spricht gegenüber Trunkenboldin T ein Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Waffen (§ 41 WaffG) aus, weil T die persönlichen Voraussetzungen für den Waffenbesitz nicht erfüllt. Als T zwei Jahre trocken ist, hebt B das Verbot wieder auf.
Widerruf rechtmäßigen belastenden Verwaltungsakts bei Wegfall des Widerrufsgrundes
Die Behörde B spricht gegenüber Trunkenboldin T ein Waffenbesitzverbot (§ 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffG) aus. Als T zwei Jahre trocken ist, hebt B das Verbot wieder auf. Allerdings konsumiert T inzwischen regelmäßig andere Drogen.