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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Hobbygärtnerin Hedwig (H) hat einige Kirschbäume im Garten. Während der Blütezeit landen einige Blüten auf dem Nachbargrundstück, was Nachbar Nikolaus (N) überhaupt nicht gefällt.

Einordnung des Falls

Ähnliche Einwirkung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Duldungspflicht nach § 906 Abs.1 S.1 BGB besteht nur, wenn eine dort ausdrücklich aufgeführte Einwirkung vorliegt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 906 Abs.1 S.1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen nicht verbieten, wenn die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Die Aufzählung der Immissionen im Katalog des § 906 Abs.1 S.1 BGB erfolgt nur beispielhaft.

2. Sind die Blüten, die auf das Grundstück des N fallen, eine Immission iSd. § 906 BGB?

Ja, in der Tat!

Neben den ausdrücklich beispielhaft aufgeführten Einwirkungen, werden von § 906 BGB auch „ähnliche Einwirkungen“ erfasst, die mit den im Katalog genannten vergleichbar sein müssen. Darunter fallen solche unwägbaren Stoffe, die - wie die aufgezählten Immissionen- in ihrer Ausbreitung unkontrollierbar sowie unbeherrschbar sind und in ihrer Intensität schwanken. Nach der Verkehrsanschauung lässt sich dies für sog. Kleinstkörper, die mit dem vom Gesetz ausdrücklich genannten Ruß vergleichbar erscheinen, noch bejahen. Die Kirschblüten, die auf das Nachbargrundstück fallen, sind ähnliche Einwirkungen iSd. § 906 BGB und damit Immissionen. Eine Ähnlichkeit wird auch bei bestimmten Kleintieren, wie Bienen oder Fliegen bejaht.

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