Ähnliche Einwirkung
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hobbygärtnerin Hedwig (H) hat einige Kirschbäume im Garten. Während der Blütezeit landen einige Blüten auf dem Nachbargrundstück, was Nachbar Nikolaus (N) überhaupt nicht gefällt.
Einordnung des Falls
Ähnliche Einwirkung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Duldungspflicht nach § 906 Abs.1 S.1 BGB besteht nur, wenn eine dort ausdrücklich aufgeführte Einwirkung vorliegt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Nach § 906 Abs.1 S.1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen nicht verbieten, wenn die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Die Aufzählung der Immissionen im Katalog des § 906 Abs.1 S.1 BGB erfolgt nur beispielhaft.
2. Sind die Blüten, die auf das Grundstück des N fallen, eine Immission iSd. § 906 BGB?
Ja, in der Tat!